VIII R 161/82
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 19. Juli 1983 VIII R 161/82 EStG § 23 Spekulationsgeschäft bei Parzellierung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 5. Das Finanzgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob und in welcher Höhe die anteilige AfA im Streitjahr bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb beim Kläger berücksichtigt wurde. Das Revisionsgericht kann diese tatsächlichen Feststellungen nicht nachholen. Die Sache geht daher an das Finanzgericht zurück. 22. EStG § 23 (Spekulationsgeschäft bei Parzellierung) Ein Spekulationsgeschäft setzt Nämlichkeit zwischen dem angeschafften und dem veräußerten Wirtschaftsgut voraus. Die Nämlichkeit ist auch dann noch (teilweise) gewahrt, wenn ein unbebautes Grundstück parzelliert und eine Par. zelle innerhalb der Spekulationsfrist veräußert wird. BFH, Urteil vom 19.7.1983 — VIII R 161/82 — BStBl 19841126 Aus dem Tatbestand: Der Kläger erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 10. 4.1973 ein unbebautes Grundstück. Der Kaufpreis betrug „pro Quadratmeter 15 DM". Der Kläger veräußerte mit Kaufvertrag vom 24. 5.1974 eine Teilflache von 3002 qm. Der Kaufpreis betrug 35 DM/qm. Die veräußerte Teilflache hatte anläßlich der Veräußerung die Parzeilennummer233, die dem Kläger verbliebene Teliflache von 2637 qm die Parzeilennummer 234 erhalten. Das beklagte Finanzamt setzte in dem Einkommensteuerbescheid für 1974 einen Spekulationsgewinn von 48 970 DM an, den es in der Einspruchsentscheidung auf 47 353 DM ermäßigte. Die Anschaffungskosten waren anteilig aus den Gesamtanschaffungskosten der Parzellen 233 und 234 errechnet worden. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Aus den Gründen: Die Revision ist unbegründet. Das Finanzgericht hat zutreffend Einkünfte aus einem Spekulationsgeschäft in der berechneten Höhe bejaht (§ 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ). Die Parzelle 233 wurde am 10.4.1973 erworben und schon am 24.5.1974 vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG wieder veräußert. Der Besteuerung steht nicht entgegen, daß nicht die Parzelle 233, sondern das größere Gesamtgrundstück, bestehend aus den Parzellen 233 und 234, angeschafft worden war. Zwar muß das veräußerte und das erworbene Wirtschaftsgut identisch sein (BFH, BFHE 120, 522 , 529, BStBl 111977, 384; BFHE 123, 27 , 31, BStBl 11 1977, 827). § 23 EStG erfaßt als Spekulationsgeschäfte Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, diesen gleichstehenden Rechten und anderen Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung gewisse Zeiträume zurückliegt (Abs. 1 Nr. 1) oder deren E r w e r b nachfolgt (Abs. 1 Nr. 2). Hieraus folgt das Erfordernis der N ä m 11 c h k e lt zwischen veräußertem und angeschafftem (zu erwerbendem) Wirtschaftsgut (vgl bereits zu §42 EStG 1925 Becker, Einkommensteuergesetz, § 42 Anm. 7, 8). Hierbei genügt jedoch eine Identität im wirtschaftlichen Sinne. § 23 Abs. 4 EStG ergibt, daß sogar Herstellungsmaßnahmen die Identität unberührt lassen, wenn sich das angeschaffte Wirtschaftsgut bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht in ein anderes Wirtschaftsgut verwandelt (BFHE 120, 522, 525, BStBI 11 1977, 384). Wird ein einheitliches Wirtschaftsgut (hier das Gesamtgrundstock) angeschafft, aber nur teilweise veräußert (wie identität. Die Aufteilung des Wirtschaftsguts kann bewirken, daß die Teile eine andere Marktgängigkeit erhalten. Die Identität des aufgeteilter. Wirtschaftsguts bleibt jedoch in den Teilen erhalten, wenn die Teilung ohne aufwendige technische Maßnahmen durchgeführt werden kann und sich die Marktgängigkeit des bisherigen Wirtschaftsguts in den Teilen fortsetzt. Das ist allgemein für Wirtschaftsgüter anzunehmen, die durch bloßen Rechtsakt, ggf. verbunden mit einer Vermessung, geteilt werden und weiterhin verkehrsfähig bleiben. Beispiele hierfür sind außer der Aufteilung eines unbebauten Grundstücks in Parzellen auch die Aufteilung eines Gebäudegrundstücks in Eigentumswohnungen oder die Teilung eines GmbH-Geschäftsanteils. Ist für das Gesamtgrundstück ein einheitlicher Kaufpreis gezahlt worden, muß zwecks Ermittlung der Anschaffungskosten des veräußerten Teilstücks bestimmt werden, wie hoch der auf dieses Teilstück entfallende Kaufpreis ist. Den Klägern ist zuzugeben, daß der Gesamtkaufpreis einen Mischpreis für die unterschiedlich wertvollen Teile des Grundstücks darstellen kann. So kann es angebracht sein, bei einem bebaubaren Grundstück zwischen dem wertvolleren bebaubaren Vordergelände und dem weniger wertvollen nicht bebaubaren Hintergelände zu unterscheiden. Gleiches könnte gelten, wenn, wie für den Streitfall behauptet, im Zeitpunkt der Anschaffung des Gesamtgrundstücks feststand, daß der späterhin nicht veräußerte Teil des Grundstücks (Parzelle 234) von Straßenbauplänen betroffen war. Der Gesamtkaufpreis für mehrere Wirtschaftsgüter — z. B. für Grund und Boden und aufstehendes Gebäude — ist nach ständiger Rechtsprechung im Verhältnis der Teilwerte (Betriebsvermögen) oder der Verkehrswerte (Privatvermögen) der erworbenen Wirtschaftsgüter aufzuteilen (BFH, BFHE 125, 516, BStBI 11 1978, 620; BFHE 108, 168 , BStBl 11 1973, 295; BFHE 135, 185 , BStBI 11 1982, 320). Diese Grundsätze sind entsprechend anzuwenden, wenn lediglich ein Wirtschaftsgut angeschafft worden ist und der Kaufpreis auf unterschiedlich wertvolle Teile des Wirtschaftsguts aufgeteilt werden soll. Im Streitfall ist nach den Feststellungen des Finanzgerichts davon auszugehen, daß der Kaufpreis von 84 585 DM für das 1973 erworbene Grundstück nicht ein Mischpreis aus einem hohen Kaufpreis für die später veräußerte Parzelle 233 (nach Behauptung der Kläger 25 bis 30 DM/qm) und einem niedrigen Kaufpreis für die zurückbehaltene spätere Parzelle 234 (nach Behauptung der Kläger ca. 4 DM/qm) war; der Kaufpreis betrug vielmehr einheitlich für jeden Teil des Grundstücks 15 DM/qm. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Finanzgericht nicht allein auf die subjektive Vorstellung der Veräußerin abgestellt. Zwar hat es auch für entscheidend angesehen, daß der Veräußerin jede Vorstellung von einer Mischpreisbildung fehlte. Hierbei ist Jedoch die vorangehende Erwägung des Finanzgerichts mitzubedenken, daß der Kaufvertrag ausdrücklich einen Einheitspreis von 15 DM/qm festlegte und ein Abgehen von dieser gemeinsamen Festlegung der Vertragsparteien allenfalls dann gerechtfertigt gewesen wäre, wenn Mischpreisvorstellungen des Klägers Gegenstand der Erörterung gewesen wären. 23. GrEStG NS § 17 Abs. 2 (= GrEStG 1983 § 16 Abs. 2) (Zur Grunderwerbsteuer bei Rückübertragung eines Erbbaurechts auf Grundstückseigentümer) Überträgt der Erbbauberechtigte das Erbbaurecht deshalb auf den Grundstückseigentümer zurück oder wird das Erb• baurecht deshalb aufgehoben, weil der Erbbauberechtigte 52 MittBayNot 1984 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 19.07.1983 Aktenzeichen: VIII R 161/82 Erschienen in: MittBayNot 1984, 52 Normen in Titel: EStG § 23