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II R 44/81

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 13. Juli 1983 II R 44/81 GrEStG NS § 17 Abs. 2 (= GrEStG 1983 § 16 Abs. 2) Zur Grunderwerbsteuer bei Rückübertragung eines Erbbaurechtsauf Grundstückseigentümer Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 5. Das Finanzgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob und in welcher Höhe die anteilige AfA im Streitjahr bei der Ermittlung des Gewinns aus Gewerbebetrieb beim Kläger berücksichtigt wurde. Das Revisionsgericht kann diese tatsächlichen Feststellungen nicht nachholen. Die Sache geht daher an das Finanzgericht zurück. 22. EStG § 23 (Spekulationsgeschäft bei Parzellierung) Ein Spekulationsgeschäft setzt Nämlichkeit zwischen dem angeschafften und dem veräußerten Wirtschaftsgut voraus. Die Nämlichkeit ist auch dann noch (teilweise) gewahrt, wenn ein unbebautes Grundstück parzelliert und eine Par. zelle innerhalb der Spekulationsfrist veräußert wird. BFH, Urteil vom 19.7.1983 — VIII R 161/82 — BStBl 19841126 Aus dem Tatbestand: Der Kläger erwarb durch notariellen Kaufvertrag vom 10. 4.1973 ein unbebautes Grundstück. Der Kaufpreis betrug „pro Quadratmeter 15 DM". Der Kläger veräußerte mit Kaufvertrag vom 24. 5.1974 eine Teilflache von 3002 qm. Der Kaufpreis betrug 35 DM/qm. Die veräußerte Teilflache hatte anläßlich der Veräußerung die Parzeilennummer233, die dem Kläger verbliebene Teliflache von 2637 qm die Parzeilennummer 234 erhalten. Das beklagte Finanzamt setzte in dem Einkommensteuerbescheid für 1974 einen Spekulationsgewinn von 48 970 DM an, den es in der Einspruchsentscheidung auf 47 353 DM ermäßigte. Die Anschaffungskosten waren anteilig aus den Gesamtanschaffungskosten der Parzellen 233 und 234 errechnet worden. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Aus den Gründen: Die Revision ist unbegründet. Das Finanzgericht hat zutreffend Einkünfte aus einem Spekulationsgeschäft in der berechneten Höhe bejaht (§ 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ). Die Parzelle 233 wurde am 10.4.1973 erworben und schon am 24.5.1974 vor Ablauf der Zwei-Jahres-Frist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a EStG wieder veräußert. Der Besteuerung steht nicht entgegen, daß nicht die Parzelle 233, sondern das größere Gesamtgrundstück, bestehend aus den Parzellen 233 und 234, angeschafft worden war. Zwar muß das veräußerte und das erworbene Wirtschaftsgut identisch sein (BFH, BFHE 120, 522 , 529, BStBl 111977, 384; BFHE 123, 27 , 31, BStBl 11 1977, 827). § 23 EStG erfaßt als Spekulationsgeschäfte Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, diesen gleichstehenden Rechten und anderen Wirtschaftsgütern, deren Anschaffung gewisse Zeiträume zurückliegt (Abs. 1 Nr. 1) oder deren E r w e r b nachfolgt (Abs. 1 Nr. 2). Hieraus folgt das Erfordernis der N ä m 11 c h k e lt zwischen veräußertem und angeschafftem (zu erwerbendem) Wirtschaftsgut (vgl bereits zu §42 EStG 1925 Becker, Einkommensteuergesetz, § 42 Anm. 7, 8). Hierbei genügt jedoch eine Identität im wirtschaftlichen Sinne. § 23 Abs. 4 EStG ergibt, daß sogar Herstellungsmaßnahmen die Identität unberührt lassen, wenn sich das angeschaffte Wirtschaftsgut bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht in ein anderes Wirtschaftsgut verwandelt (BFHE 120, 522, 525, BStBI 11 1977, 384). Wird ein einheitliches Wirtschaftsgut (hier das Gesamtgrundstock) angeschafft, aber nur teilweise veräußert (wie identität. Die Aufteilung des Wirtschaftsguts kann bewirken, daß die Teile eine andere Marktgängigkeit erhalten. Die Identität des aufgeteilter. Wirtschaftsguts bleibt jedoch in den Teilen erhalten, wenn die Teilung ohne aufwendige technische Maßnahmen durchgeführt werden kann und sich die Marktgängigkeit des bisherigen Wirtschaftsguts in den Teilen fortsetzt. Das ist allgemein für Wirtschaftsgüter anzunehmen, die durch bloßen Rechtsakt, ggf. verbunden mit einer Vermessung, geteilt werden und weiterhin verkehrsfähig bleiben. Beispiele hierfür sind außer der Aufteilung eines unbebauten Grundstücks in Parzellen auch die Aufteilung eines Gebäudegrundstücks in Eigentumswohnungen oder die Teilung eines GmbH-Geschäftsanteils. Ist für das Gesamtgrundstück ein einheitlicher Kaufpreis gezahlt worden, muß zwecks Ermittlung der Anschaffungskosten des veräußerten Teilstücks bestimmt werden, wie hoch der auf dieses Teilstück entfallende Kaufpreis ist. Den Klägern ist zuzugeben, daß der Gesamtkaufpreis einen Mischpreis für die unterschiedlich wertvollen Teile des Grundstücks darstellen kann. So kann es angebracht sein, bei einem bebaubaren Grundstück zwischen dem wertvolleren bebaubaren Vordergelände und dem weniger wertvollen nicht bebaubaren Hintergelände zu unterscheiden. Gleiches könnte gelten, wenn, wie für den Streitfall behauptet, im Zeitpunkt der Anschaffung des Gesamtgrundstücks feststand, daß der späterhin nicht veräußerte Teil des Grundstücks (Parzelle 234) von Straßenbauplänen betroffen war. Der Gesamtkaufpreis für mehrere Wirtschaftsgüter — z. B. für Grund und Boden und aufstehendes Gebäude — ist nach ständiger Rechtsprechung im Verhältnis der Teilwerte (Betriebsvermögen) oder der Verkehrswerte (Privatvermögen) der erworbenen Wirtschaftsgüter aufzuteilen (BFH, BFHE 125, 516, BStBI 11 1978, 620; BFHE 108, 168 , BStBl 11 1973, 295; BFHE 135, 185 , BStBI 11 1982, 320). Diese Grundsätze sind entsprechend anzuwenden, wenn lediglich ein Wirtschaftsgut angeschafft worden ist und der Kaufpreis auf unterschiedlich wertvolle Teile des Wirtschaftsguts aufgeteilt werden soll. Im Streitfall ist nach den Feststellungen des Finanzgerichts davon auszugehen, daß der Kaufpreis von 84 585 DM für das 1973 erworbene Grundstück nicht ein Mischpreis aus einem hohen Kaufpreis für die später veräußerte Parzelle 233 (nach Behauptung der Kläger 25 bis 30 DM/qm) und einem niedrigen Kaufpreis für die zurückbehaltene spätere Parzelle 234 (nach Behauptung der Kläger ca. 4 DM/qm) war; der Kaufpreis betrug vielmehr einheitlich für jeden Teil des Grundstücks 15 DM/qm. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Finanzgericht nicht allein auf die subjektive Vorstellung der Veräußerin abgestellt. Zwar hat es auch für entscheidend angesehen, daß der Veräußerin jede Vorstellung von einer Mischpreisbildung fehlte. Hierbei ist Jedoch die vorangehende Erwägung des Finanzgerichts mitzubedenken, daß der Kaufvertrag ausdrücklich einen Einheitspreis von 15 DM/qm festlegte und ein Abgehen von dieser gemeinsamen Festlegung der Vertragsparteien allenfalls dann gerechtfertigt gewesen wäre, wenn Mischpreisvorstellungen des Klägers Gegenstand der Erörterung gewesen wären. 23. GrEStG NS § 17 Abs. 2 (= GrEStG 1983 § 16 Abs. 2) (Zur Grunderwerbsteuer bei Rückübertragung eines Erbbaurechts auf Grundstückseigentümer) Überträgt der Erbbauberechtigte das Erbbaurecht deshalb auf den Grundstückseigentümer zurück oder wird das Erb• baurecht deshalb aufgehoben, weil der Erbbauberechtigte 52 MittBayNot 1984 Heft 1 eine Bebauungspflicht, die er im Erbbaurechtsbestellungs-. vertrag übernommen hat oder die Geschäftsgrundlage dieses Vertrages ist, aus wirtschaftlichen Gründen nicht erfüllen kann, so kann ein Fall des § 17 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG vor• liegen (Einschränkung des Beschlusses vom 26. Februar 1975 II B 44174, BFHE 115, 149 , BStBl II 1975, 418). BFH, Urteil vom 13.7.1983 — II R 44/81 — BStBl 1983 II 683 Aus dem Tatbestand: Die Klägerin schloß am 31. 3.1971 mit B einen notariell beurkundeten Erbbaurechtsvertrag. Ausweislich dieses Vertrages bestellte B an einem Grundstück ein Erbbaurecht für die Dauer von 99 Jahren. Die Klägerin war berechtigt, auf dem Grundstück ein Hotel zu errichten. Im § 2 des Erbbaurechtsvertrages war weiter bestimmt: „Der Bauantrag für das Hotel muß bis spätestens zum 1. 8.1971 beim Landkreis H. eingereicht sein. Die Erbbauberechtigte verpflichtet sich, mit dem Bauvorhaben spätestens drei Monate nach Erteilung der Baugenehmigung zu beginnen." Im § 7 des Erbbaurechtsvertrages wurde u. a. folgendes vereinbart: „Falls die Erbbauberechtigte ihre Verpflichtungen auch trotz schriftlicher Mahnung innerhalb eines Monats nach der erfolgten Mahnung nicht erfüllt hat, hat der jeweilige Grundbesitzeigentümer unbeschadet seiner Befugnisse, die Einhaltung seines Vertrages zu erzwingen, das Recht, die Übertragung des Erbbaurechtes auf sich zu verlangen. Bei Verzug mit dem Erbbauzins ist er dazu nur berechtigt, wenn wenigstens ein Jahresbeitrag rückständig Ist." Das beklagte Finanzamt setzte gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer fest. Es erließ auch gegen B als Gesamtschuldner einen Grunderwerbsteuerbescheid. B zahlte die Steuer. Sie ist ihm von der Klägerin erstattet worden. Mit Schriftsatz vom 30.10.1978 beantragte die Klägerin die Erstattung_der Grunderwerbsteuer gemäß § 17 Abs. 2 GrEStG Niedersachsen. Sie übersandte die Ablichtung einer notariellen Urkunde vom 2. 2.1978, in der die Klägerin die Löschung des Erbbaurechts bewilligte und die Vertragspartner ihre Einigung erklärten, daß darüber hinaus keine gegenseitigen Ansprüche mehr beständen. Im einzelnen erklärten sie weiter, sie seien sich darüber einig, daß der Erbbaurechtsvertrag von Anfang an unwirksam sein solle. Geschäftsgrundlage des Vertrages sei die Errichtung eines größeren Hotelkomplexes gewesen. Mangels Zahlungsfähigkeit der als Bauherrin vorgesehenen R GmbH, was nicht bekannt gewesen sei, habe die Bebauung nicht mehr durchgeführt werden können. Die vorhandene Baugenehmigung sei verfallen. Die Geschäftsgrundlage sei somit von Anfang an nicht vorhanden gewesen bzw. unmittelbar nach Vertragsschluß weggefallen. Im übrigen habe B sich bei Vertragsschluß darüber geirrt, daß die Klägerin und die R GmbH nicht in der Lage gewesen seien, das Projekt durchzuführen. Deshalb habe er den Vertrag angefochten. Hilfsweise sei B gemäß § 326 BGB von dem Vertrag zurückgetreten, weil die Klägerin trotz Mahnung und Fristsetzung den Erbbauzins nicht gezahlt habe. Das Finanzamt lehnte den Erstattungsantrag ab. Die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nrn. 2, 3 GrEStG seien nicht erfüllt. Mit ihrer nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage hat die Klägerin ihren Erstattungsantrag weiterverfolgt. Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen und in der Urteilsbegründung die Auffassung vertreten, daß die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 GrEStG nicht erfüllt worden seien. Aus den Gründen: Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht. 1. Die Klägerin ist berechtigt, den Anspruch auf Festsetzung des behaupteten Erstattungsbetrages gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 bzw. Nr. 3 GrEStG verfahrensrechtlich geltend zu machen, obwohl sie den Steuerbetrag seinerzeit nicht an das Finanzamt bezahlt hat. Dies folgt bereits daraus, daß gegen sie durch Bescheid vom 25. 4.1972 Grunderwerbsteuer unanfechtbar festgesetzt worden ist. Wer als Steuerschuldner durch einen Steuerbescheid in Anspruch genommen wird, MittBayNot 1984 Heft 1 darf den nachträglichen Wegfall der Steuerschuld infolge Eintritts der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 GrEStG verfahrensrechtlich auch dann geltend machen, wenn die Steuer von einem anderen Gesamtschuldner gezahlt worden ist. Eine andere, in diesem Zusammenhang nicht zu entscheidende Frage ist die, an welchen Gesamtschuldner ggf. ein Erstattungsbetrag auszuzahlen ist. 2. Im vorliegenden Fall ist entgegen der Auffassung des Finanzgerichts nicht auszuschließen, daß die Grunderwerbsteuer für den Erwerb des Erbbaurechts durch die Klägerin gemäß § 17 Abs. 2 GrEStG (wobei dessen Nr. 1 nicht in Betracht kommt) zu erstatten ist. In Betracht kämmen dürfte in erster Linie die Anwendung des § 17 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG , wobei die Frage der Rückgängigmachung wegen Nichterfüllung einer Bebauungsverpflichtung bzw. wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Vordergrund stehen wird. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG ist die Grunderwerbsteuer bei einem Rückerwerb des veräußerten Grundstücks für den vorangegangenen Erwerbsvorgang nicht zu erheben oder zu erstatten, wenn die Vertragsbedingungen des Rechtsgeschäfts, das den Anspruch auf Übereignung begründet hat, nicht erfüllt werden und das Rechtsgeschäft deshalb aufgrund des Rechtsanspruchs rückgängig gemacht wird. Vertragsbedingungen sind die Vereinbarungen des den Übereignungsanspruch begründenden Rechtsgeschäfts (vgl. die Urteile des Senats vom 23. 2.195611 286/55 U, BFHE 62, 356 , BStBl III 1956, 131, und vom 15. 2.197811 R 177/75, BFHE 124, 550, BStBl 11 1978, 379 [= MittBayNot 1978, 173 ]). Als Gründe für die Rückgängigmachung eines Erwerbsvorganges in diesem Sinne kommen z. B. in Betracht (vgl. Boruttau/Egly/ Sigloch, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 11. Aufl., § 17 Tz. 64 ff., 96, m.w.N.): das Recht der Wandlung, das gesetzliche Rücktrittsrecht, der Wegfall der Geschäftsgrundlage, wenn sich daraus die Verpflichtung zur Rückübertragung des Grundstücks ergibt, das Wiederkaufsrecht bei Nichteinhaltung von Vertragsbestimmungen. §17Abs.2 Nr.3GrEStG gilt nicht nurbei Rückgängigmachung eines Grundstückserwerbs, sondern auch bei der Rückgängigmachung des Erwerbs eines Erbbaurechts; denn Erbbaurechte stehen gemäß § 2 Abs. 2 Nr.1 GrEStG den Grundstücken gleich. Dies ist unproblematisch, soweit der Inhaber eines Erbbaurechts das Recht weiterveräußert hat. Tritt er z. B. gemäß §§ 326, 327 BGB wegen Verzugs des Käufers von dem Veräußerungsvertrag zurück und wird demgemäß der Erwerb des Erbbaurechts rückgängig gemacht, so ist ohne jeden Zweifel § 17 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG anwendbar. Dieser Fall läßt sich eindeutig von dem Fall abgrenzen, daß der mit dem Verkäufer des Erbbaurechts nicht identische Grundstückseigentümer seinen Heimfallanspruch wegen rückständiger Erbbauzinsen ausübt (vgl. § 2 Nr. 4, § 9 Abs. 3 ErbbauV). Im letzteren Fall wäre § 17 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG wohl nicht anwendbar. § 17 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG ist grundsätzlich auch dann anwendbar, wenn der rückgängig gemachte Erwerbsvorgang auf einem schuldrechtlichen Vertrag beruht, der den Grundstückseigentümer zur Bestellung des Erbbaurechts verpflichtet hat und der als kaufähnlicher Vertrag zu beurteilen ist (vgl. von Oefele in Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 11 ErbbauV Tz. 7). Diese Verträge weisen allerdings die zivilrechtliche Besonderheit auf, daß wegen des § 1 Abs. 4 Satz 2 ErbbauV z. B. ein Rücktritt ausgeschlossen ist, so daß für eine erforderliche zivilrechtliche Verfügung steht (vgl. Ingenstau, Kommentar zum Erbbaurecht, 5. Aufl., § 1 Rdnr. 125; Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, § 1 ErbbauV Tz. 84). Eine sachgerechte Anwendung des § 17 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG auf derartige Fälle darf unter diesen Umständen nicht daran scheitern, daß bei Nichterfüllung der Vertragsbestimmungen die Rückabwicklung weitgehend nur in den Formen des Heimfalls möglich ist. Andererseits fällt der Heimfall grundsätzlich nicht unter § 17 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG . Entscheidend für die Anwendung des § 17 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG in Ausnahmefällen wird sein, ob der Heimfallanspruch auf die Nichterfüllung von Vertragspflichten zurückgeht, die in einem schuldrechtlichen auf die Erbbaurechtsbestellung gerichteten Vertrag übernommen worden sind und die zivilrechtlich eine Hauptleistung beinhalten (vgl. Boruttau/Egly/Sigloch, a.a.O., § 17 Tz. 67 b). Eine solche Vertragspflicht kann z. B. vorliegen, wenn der Erwerber sich gegenüber dem Besteller des Erbbaurechts zur Bebauung des Grundstücks verpflichtet, auf dem ein Erbbaurecht bestellt wird, und für den Fall der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung der Heimfall vereinbart wird oder in diesem Fall ein entsprechender Anspruch sich aus § 242 BGB ergibt. (Wegen der Anwendung des § 17 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG auf die Ausübung eines Wiederkaufsrechts vgl. Boruttau/Egly/Sigloch, a.a.O., § 17 Tz. 66 unter Hinweis auf das Urteil des RFH vom 19.7.1932 II A 19/32, RFHE 31, 214.) Eine Bebauungspflicht wird regelmäßig eine Hauptverpflichtung sein und nicht nur eine bei der Anwendung des § 17 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG zu vernachlässigende Nebenverpflichtung beinhalten. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn die Bebauungsverpflichtung gemäß § 2 ErbbauV zum Inhalt des Erbbaurechts gemacht wird und damit auch gegenüber dem Sonderrechtsnachfolger gilt. Auch diese sogenannte Verdinglichung der Bebauungsverpflichtung ändert nichts daran, daß sie eine im Zusammenhang mit der Bestellung des Erbbaurechts eingegangene Hauptverpflichtung des Erbbauberechtigten sein kann und deren Nichterfüllung eine Rückgängigmachung i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG auszulösen vermag.. Die Verdinglichung der Bebauungsverpflichtung, die ggf. mit der Eintragung des Erbbaurechts eintritt, läßt sich nicht etwa mit der Stundung des Kaufpreises vergleichen, bei der die Literatur angenommen hat, daß die Verpflichtung zur Entrichtung des Kaufpreises als erfüllt anzusehen ist, wenn der Verkäufer sich statt der Zahlung mit einer befristeten Forderung begnügt hat (Boruttau/Egly/Sigloch, a.a.O., § 17 Tz. 67). Aus allem ergibt sich, daß bei einer Rückgängigmachung der Bestellung eines Erbbaurechts wegen Nichteinhaltung der Bebauungsverpflichtung die Anwendung des § 17 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG in Betracht kommen kann. Dies gilt sowohl dann, wenn die Beteiligten wegen des § 1 Abs. 4 Satz 2 ErbbauV lediglich die Übertragung des Erbbaurechts auf den Grundstückseigentümer durchführen können, als auch dann, wenn es z. B. wegen Nichtbelastung des Erbbaurechts ohne weiteres möglich ist, durch Vereinbarung zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Erbbauberechtigten die Löschung des Erbbaurechts herbeizuführen. Der Beschluß des Senats vom 26. 2.1975 II B 44/74 (BFHE 115, 149, BStBl 111975,418), durch den allgemein ausgesprochen worden ist, es sei nicht ernstlich zweifelhaft, daß der Heimfall eines Erbbaurechts, der zur Übertragung des Rechts auf den Grundstückseigentümer selbst führe, nicht unter § 17 GrEStG falle, bedarf unter diesen Umständen der Einschränkung. Sollte im vorliegenden Fall keine Bebauungsverpflichtung vereinbart worden sein (das Finanzgericht ist dieser Auffassung, obwohl der Inhalt des Erbbaurechtsvertrages auch einen anderen Schluß zulassen könnte), so kann sich ein Übertragungsanspruch ggf. auch aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ergeben. Auf die von der Revision aufgeworfene Frage einer Anfechtung des schuldrechtlichen Erbbaurechtsbestellungsvertrages wegen eines Irrtums der B über die Bonität der Klägerin (vgl. § 119 Abs. 2 BGB ) kann der Senat nicht eingehen, da weder der Vortrag der Klägerin noch die Feststellung des Finanzgerichts ausreichende Tatsachen enthalten, die eine rechtliche Würdigung zulassen. Unter diesen Umständen muß sich der Senat auf den Hinweis beschränken, daß entgegen der Auffassung des Finanzgerichts auch bei Veräußerungsverträgen das Vorliegen der Voraussetzungen des § 119 Abs. 2 BGB im Hinblick auf die Eigenschaften des Erwerbers nicht auszuschließen ist (vgl. hierzu Lindacher in MDR 1977, 797 ). Daß die Vertragspartner sich gütlich über die Aufhebung des Erbbaurechts geeinigt haben, steht der etwaigen Anwendung des § 17 Abs. 2 Nrn. 3 bzw. 2 GrEStG nicht entgegen. Erforderlich ist aber, daß ein Rückabwicklungsanspruch bestand, daß z. B. ein Anfechtungsgrund vorgelegen hat und das Anfechtungsrecht ohne schuldhaftes Zögern ausgeübt worden ist, bzw. daß der Anspruch auf Rückübertragung bzw. Löschung des Erbbaurechts zu Recht geltend gemacht worden ist (vgl. das Urteil des Senats vom 10. 6.1969 II 41/64, BFHE 96, 76 , 77, BStBl 11 1969, 559). 24. ErbStG 1974 § 10 Abs. 1, 2, Abs. 5 Nr. 3 (Lebzeitige Zuwendungen an Erblasser für vertragliche Erbeinsetzung als Nachlaßverbindlichkeiten) Zuwendungen, die der Erbe zu Lebzeiten des Erblassers an diesen als Gegenleistung für eine vertraglich vereinbarte Erbeinsetzung erbracht hat, sind Kosten, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs stehen. Sie sind als Nachlaßverbindlichkeiten vom Erwerb abziehbar. BFH, Urteil vom 13.7.1983 — II R 105/82 — BStBl 1984 II 37 Aus dem Tatbestand: Die Klägerin ist Alleinerbin nach A. (Erbin). Die Erbin hatte 1964 mit B. (Erblasserin) einen notariellen Erbvertrag geschlossen. Ausweislich Abschnitt A, 1 dieses Vertrages wurde sie von der Erblasserin zur alleinigen und ausschließlichen Erbin eingesetzt. Nach Abschnitt B, 1 des Vertrages erhält die Erblasserin von der Erbin „als Entgelt für .die Erbeinsetzung und bedingt hierdurch" einen Einmalbetrag von 100 000 DM sowie eine Leibrente in Höhe von anfangs monatlich 750 DM, zu erhöhen nach Maßgabe einer Gleitklausel. Über persönliche Habe sowie Ober Bar- und Bankguthaben bis 50 000 DM durfte die Erblasserin nach dem Vertrag vermächtnisweise verfügen. Die Erblasserin starb 1977. Sie wurde von der Erbin allein beerbt. Der Nachlaß bestand im wesentlichen aus einem Grundstück (Einheitswert 178 500 DM; 140 v.H. = 249 900 DM) sowie einem Bankguthaben in Höhe von rd. 43 700 DM. Bis zum Todestage hatte die Erbin an die Erblasserin den Einmalbetrag in Höhe von 100000 DM sowie Leibrentenbetr9ge in Höhe von Insgesamt 169 644 DM gezahlt. Darüber hinaus hatte sie an Dritte grundstücksbezogene Zahlungen (Erschließungskosten usw.) in Höhe von rd. 61500 DM zugunsten der Erblasserin geleistet. Insgesamt hat die Erbin mithin rd. 331000 DM an die Erblasserin gezahlt. Mit Bescheid vom 16.2.1979 hat das beklagte Finanzamt die Erbschaftsteuer auf der Grundlage von (249900 + 43743 DM =) 293643 DM nach Abzug verschiedener kleinerer Vermächtnisse, Kosten und des Freibetrags gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG auf (34 v.H. aus 272200 DM =) 92548 festgesetzt. Die von der Erbin an die Erblasserin geleisteten o. a. Zahlungen (rd. 331000 DM) hat das Finanzamt nicht als Nachiaßverbindlichkeit i. S. von § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG angesehen. MittBayNot 1984 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 13.07.1983 Aktenzeichen: II R 44/81 Erschienen in: MittBayNot 1984, 52 Normen in Titel: GrEStG NS § 17 Abs. 2 (= GrEStG 1983 § 16 Abs. 2)