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V ZR 149/81

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 25. März 1982 V ZR 149/81 BGB § 157; AGB-Gesetz § 5; BBauG §§ 127, 128, 122 Zur Auslegung einer Erschließungskostenregelung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau IIL Rechtsprechung A. Bürgerliches Recht 1. BGB § 157; AGB-Gesetz § 5; BBauG §§ 127, 128, 122 (Zur Auslegung einer Erschließungskostenregelung) Zur Auslegung eines Nachforderungsvorbehalts in der kaufvertraglichen Vereinbarung über die Erschließungskosten. (Leitsatz nicht amtlich) BGH, Urteil vom 26.3. 1982 — V ZR 149/81 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Klägerin, ein als gemeinnützig anerkanntes Wohnungsbauunternehmen, baute auf ihr gehörendem Grundbesitz 21 Reihenhäuser. Sie verkaufte den Beklagten durch notariellen Vertrag vom 4. Dezember 1975 eines der Grundstücke mit dem darauf zu errichtenden Einfamilienhaus. In § 2 des Vertrages wurde — ebenso wie in den Verträgen mit den anderen Erwerbern — u.a. folgendes vereinbart: „(1) Der Kaufpreis für die gemäß § 1 Abs. 2 verkauften Grundstücke und Miteigentumsanteile beträgt DM 195366,—. zuzügl. DM 5 745,— Geldbeschaffungskosten insgesamt DM 201 111,— Hiervon entfallen auf a) Grundstück einschl. Erschließung DM 26582,b) Gebäude (Festpreis) DM 168 784,c) Geldbeschaffungskosten DM 5 745,(2) ... (3)... (4) Der Kaufpreis enthält anteilige Erschließungskosten einschließlich Kosten für Entwässerung und Hauptversorgungsleitungen. In diesen Kosten ist eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag gern. § 133 Abs. 3 BBauG in Höhe von 7 619,— DM enthalten. Sollten die endgültigen Erschließungskosten höher liegen, so sind die anteiligen Mehrkosten von den Erwerbern zu zahlen...." Mit Schreiben vom 16. November 1979 verlangte die Klägerin von den Beklagten unter Hinweis auf die zwischenzeitlich amtlich geprüfte Höhe der Erschließungskosten Nachzahlung eines anteiligen Betrages von 6 685 DM. Hierauf zahlten die Beklagten nur 987,90 DM. Den Klageanspruch auf Zahlung restlicher 5 697,20 DM haben Landgericht und Oberlandesgericht abgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin. Aus den Gründen: Das Berufungsgericht hält die Regelung in § 2 des Vertrages über eine Nachforderung von Erschließungskosten für „unklar oder mehrdeutig", weil sich durch Auslegung nicht feststellen lasse, ob sich die Nachzahlungspflicht nur auf die verkehrsmäßige Erschließung des Grundstücks oder auch — wie von der Klägerin geltend gemacht — auf Erschließungsanlagen anderer Art beziehe. Diese Unklarheit gehe bei dem hier von der Klägerin verwendeten Formularvertrag zu deren Lasten. In der Sache hat die Revision keinen Erfolg. 1. Der zwischen den Parteien abgeschlossene notarielle Vertrag vom 4. Dezember 1975 ist ein Formularvertrag; denn die Klägerin hat ihn inhaltlich gleichlautend für eine Vielzahl von Rechtsgeschäften, nämlich für die mit allen 21 Reihenhauserwerbern geschlossenen Verträge verwendet. Dennoch ist die Auslegung, die das Berufungsgericht zu der hier fraglichen Vertragsklausel des § 2 vorgenommen hat, revisionsrechtlich nicht uneingeschränkt nachprüfbar, weil nicht ersichtlich ist, daß diese Klausel über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus ( § 549 Abs. 1 ZPO ) Verwendung findet (vgl. BGHZ 62, 251 , 254 m.w.N.). Die Prüfung der tatrichterlichen Auslegung beschränkt sich deshalb in gleicher Weise wie bei Individualverträgen nur darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Dieser Prüfung hält das Berufungsurteil stand. Die Auslegung, daß sich der in § 2 (4) Abs. 2 Satz 1 des Vertrages geregelte Vorbehalt einer Nachforderung von Erschließungskosten lediglich auf den Erschließungsbeitrag im Sinne des Bundesbaugesetzes bezieht, also auf den beitragsfähigen Aufwand für die verkehrsmäßige Erschließung des Grundstücks gemäß §§ 127, 128 BBauG (in der bei Vertragsabschluß geltenden Fassung vom 23. Juni 1960), ist möglich. Diese Auslegung kann sich darauf stützen, daß § 2 (4) Abs. 1 als im Kaufpreis enthaltene Aufwendungen zum einen „anteilige Erschließungskosten einschließlich Kosten für Entwässerung und Hauptversorgungsleitungen" und zum anderen die „Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag gemäß § 133 Abs. 3 BBauG in Höhe von DM 7 619,—" anführt. Dem Wortlaut nach ist damit allein der Erschließungsbeitrag — nicht die Höhe der sonstigen Erschließungskosten — als ein noch nicht endgültig feststehender Teil des Kaufpreises gekennzeichnet. Wenn deshalb im folgenden Absatz (Satz 1) eine Nachforderung bis zur Höhe der „endgültigen Erschließungskosten" vorbehalten ist, so kann aus dem Erklärungszusammenhang gefolgert werden, daß sich der Vorbehalt nur auf den endgültigen Erschließungsbeitrag erstreckt. Gerade weil die Klägerin in dem von ihr verwendeten Vertragsformular durch die Hervorhebung der gemäß § 133 Abs. 3 BBauG entrichteten Vorausleistung nur den Erschließungsbeitrag als einen der Höhe nach noch offenen und veränderlichen Kostenfaktor genannt hat, ist die Auslegung nicht zu beanstanden, daß der Nachforderungsvorbehalt allein den Erschließungsbeitrag erfaßt. Wenn die Revision meint, eine solche Deutung hätte eine bei den Beklagten nicht vorauszusetzende Kenntnis der Bestimmungen des Bundesbaugesetzes erfordert, so verkennt sie, daß die fragliche Vertragsklausel in ihrem objektiven Sinngehalt gerade auf ein dieser Kenntnis entsprechendes Verständnis hinzielt. Es verstößt daher nicht gegen Treu und Glauben, daß der Tatrichter die Klausel so auch ausgelegt hat. Die Notwendigkeit einer anderen Auslegung ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daß die Klägerin als ein gemeinnütziges und deshalb nur mit einer begrenzten Gewinnspanne arbeitendes Wohnungsbauunternehmen darauf bedacht hätte sein müssen, sämtliche Erschließungskosten — nicht nur den Erschließungsbeitrag — in voller Höhe auf die Erwerber umzulegen. Auch bei einer derartigen Interessenlage muß die Klägerin den Vertrag so gegen sich gelten lassen, wie er nach Wortlaut und objektivem Erklärungssinn geschlossen worden ist. Sie hatte es in der Hand, die von ihr vorformulierten und verwendeten Vertragsbedingungen eindeutig in dem tatsächlich gewollten Sinne zu fassen. Unklarheiten und Zweifel gehen daher zu ihren Lasten (ständige Rechtsprechung, vgl. BGHZ 47, 207 , 216; 62, 83, 89; so jetzt auch § 5 des AGB-Gesetzes vom 9. Dezember 1976). MittBayNot 1983 Heft 1 9 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 25.03.1982 Aktenzeichen: V ZR 149/81 Erschienen in: MittBayNot 1983, 9 Normen in Titel: BGB § 157; AGB-Gesetz § 5; BBauG §§ 127, 128, 122