II A 1751/78
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Entscheidungsgründe
Zurück 01. März 1982 Anliegerkosten und Grundstückskaufvertrag Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Mittellungen der Rheinischen Notarkammer Standesinternes Mitteilungsblatt (Teil 1) Herausgeber: Rheinische Notarkammer, Burgmauer 53, 5 Köln 1 Nr. 3 MittRhNotK März 1982 Anliegerkosten und Grundstückskaufvertrag (Von Richter am Verwaltungsgericht Jörg Dohnke, Düsseldorf) Der Begriff der Anllegerkosten", in Grundstückskaufverträgen häufig undifferenziert zur Bezeichnung einmalig erhobener öffentlich-rechtlicher Grundstückslasten verwendet, deren Verteilung zwischen Verkäufer und Käufer geregelt werden soll, gibt nicht selten zu Mißverständnissen und Auseinandersetzungen Anlaß. Was sich hinter den damit gemeinten „Kosten" verbirgt und welche „Anlieger°sie zahlen müssen, soll daher in einem knappen Abriß dargestellt werden. Im Anschluß daran soll erläutert werden, welche Möglichkeiten mit welchen Vor- und Nachteilen für vertragliche Regelungen bestehen, im Falle einer Veräußerung des Grundstücks den Ausgleich von „Anliegerkosten" zwischen den Vertragsparteien abweichend von den gesetzlichen Entstehungstatbeständen auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu beziehen. Aus diesen Darstellungen schließlich lassen sich Anhaltspunkte dafür gewinnen, wie in einem Vertrag aus der Sicht eines Verwaltungsrechtlers eine für alle Beteiligten klare Regelung formuliert werden kann, die auch vor Gericht Bestand hat. I. Begriff der „Anllegerkosten" Anliegerkosten" sind in erster Linie die Erschließungsbeiträge gemäß §§ 127 ff, Bundesbaugesetz (BBauG). Sie werden nach Maßgabe einer gemeindlichen Satzung (§ 132 BBauG) für die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage erhoben. Erschließungsanlagen sind nicht nur Straßen, sondern, wie § 127 Abs. 2 BBauG zeigt, auch Parkflächen, Grünanlagen, Kinderspielplätze und Immissionsschutzanlagen. Soweit Straßen betroffen sind, muß der Grundstückseigentümer mit Erschließungsbeiträgen insbesondere für Gemeindestraßen, aber auch für Teilanlagen (Gehwege, Parkstreifen) von Bundes-, Land- oder Kreisstraßen rechnen (§ 128 Abs. 3 Nr. 2 BBauG). Ausgenommen von der Beitragspflicht sind lediglich die sog. ,,vorhandenen Straßen" und die unter Geltung des preußischen Fluchtliniengesetzes von 1875 bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits fertiggestellten Straßen (§180 BBauG). Vorhanden im Rechtssinne sind Straßen, die bei Inkrafttreten des ersten Ortsstatutes einer Gemeinde nach dem preußischen Fluchtliniengesetz (erfahrungsgemäß etwa zwischen 1890 und 1910) innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortstelles verliefen, dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt waren und deren Ausbauzustand zu Jener Zeit dafür als ausreichend angesehen wurde. Hergestellt unter Geltung eines Ortstatutes nach dem preußiSchen Fluchtliniengesetz waren Straßen, deren Ausbau seinerzeit die Anforderungen eines für die Straße im Ortsstatut oder sonst ausdrücklich oder konkludent aufgestellten Bauprogrammes erfüllten. Neben den Beiträgen für die erstmalige Herstellung einer Straße können nach dem nordrhein-westfälischen Kommunalabgabengesetz (KAG NW) für Straßenbaumaßnahmen Vorteilsbeiträge erhoben werden ( § 8 KAG NW ). Diese Beiträge fallen an, soweit die Straßenbaumaßnahme nicht erstmalige Herstellung ist (dann Erschlleßungsbeiträge, § 8 Abs. 1 S. 1 KAG NW) oder die erstmalige Herstellung nicht den Vorschriften des Bundesbaugesetzes unterfällt (beispielsweise vorhandene oder hergestellte Straßen). Beitragspflichtig nach KAG NW sind insbesondere die Erneuerung einer Straße sowie deren Erweiterung oder Verbesserung. Die Erneuerungskosten können den Grundstückseigentümern allerdings nur angelastet werden, wenn nach der erstmaligen Herstellung ein erheblicher Zeitraum verstrichen und die Straße trotz ordnungsgemäßer Unterhal tung durch den Träger der Straßenbaulast abgenutzt ist (OVG Münster, Amtl. Samml. — OVGE 31, 65; II A 1751/78 n. v.). Die Erneuerung von Straßen spielt in der Praxis keine große Rolle, weil das Merkmal der Verbesserung relativ großzügig gehandhabt wird. Ein Sonderfall einer beitragspflichtigen Herstellung ist die Umwandlung einer Geschäftsstraße zu einer Fußgängerzone. Die Herstellung einer Fußgängerzone zieht in aller Regel kostenträchtlge bauliche Maßnahmen nach sich, etwa die Verlegung eines Plattenbelages anstelle des vorhandenen Asphaltes und die sog. Möblierung. Unter letzterer versteht man die Ausstattung der Fußgängerzone mit Blumenkübeln, Bänken, Brunnen und Begleitgrün. Für alle beitragsfähigen Straßenbaumaßnahmen nach KAG NW ist das gemeindliche Satzungsrecht zu beachten (§ 2 KAG NW). In der Regel sind die Beiträge nach KAG NW niedriger als Erschließungsbeiträge, weil der in der Satzung festgelegte Öffentlichkeitsanteil, das ist der durch allgemeine Steuermittel zu deckende Anteil am Straßenbauaufwand, höher ist als im Erschließungsbeitragsrecht (vgl. § 129 Abs, 1 S. 3 BBauG; nach der gesetzlichen Regel mindestens und auch in der Praxis in aller Regel nur 10%). Zu den Anlieger-„Kosten" gehören darüber hinaus die Beiträge für sog. leitungsgebundene Anlagen (§ 127 Abs. 4 BBauG i. V. mit § 8 Abs. 4 S. 3 KAG NW ). Soweit öffentliches Recht anzuwenden ist; werden diese Beiträge nach § 8 KAG NW erhoben. Üblicherweise öffentlich-rechtliche Organisationsformen und öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnisse finden sich für die gemeindliche Kanalisation. Beitragspflichtig ist hier nur die Herstellung der Abwasseranlage, nicht deren Verbesserung. Trotz der theoretischen Einmaligkeit des Beitrags kann ein Beitrag für die städtische Kanalisation erneut entstehen, wenn die Gesamtanlage so umgestaltet wird, daß sie völlig 1 V91.0VGE 31, 58;32.162— DVBI. 1979,239; OVG MGnster IIA 596175 n.v, Heft Nr 3 MittleNoiR März 1982 33 neuartig Ist, z. 8 wenn erstmalig Kläranlagen errichtet werdenn. punkt der Zustellung eines Beltragsbescheide& Im einzelnen ist die Rechtstage wie folgt: Seltener aber immerhin anzutreffen sind öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der gemeindlichen Wasserversorgung. Die Rechtslage unterscheidet sich nicht wesentlich von der bei der Abwasserbeseitigung. Das Bundesbaugesetz unterscheidet zwischen der sachlichen Beitragspflicht, die nach der Regel des § 133 Abs. 2 BBauG mit der endgültigen Herstellung der ErschlleBungsanlege nach den Herstellungsmerkmalen der gemeindlichen Satzung (§ 132 Nr. 4 BBauG) entsteht, die Verjährungsfristen in Lauf setzt und die öffentliche Last gemäß § 134 Abs, 2 BBauG begründet und der persönlichen Beitragspflicht, die durch die Zustellung eines Beitragsbescheides konkretisiert wird (§ 134 Abs. 1 BBauG). Liegen sämtliche objektiven Voraussetzungen für die sachliche Beitragspflicht vor, hängt es also von der Gemeinde ab, wer zur Beitragszahlung verpflichtet wird. Stellt die Gemeinde vor Eigentumsumschreibung an den alten Eigentümer zu, ist dieser beitragspflichtig, stellt sie nach Eigentumsumschreibung an den Erwerber zu, trifft die Beitragspflicht den Rechtsnachfolger. Soweit ersichtlich privatrechtlich geregelt wird dagegen die Versorgung mit Strom und Gas. Mit Fernwärmenetzen liegt noch wenig Erfahrung vor. Rechtsstreitigkeiten vor Verwaltungsgerichten über Beiträge für gemeindliche Fernwärme sind mir nicht bekannt. Strom, Gas und Fernwärme sollen daher hier unberücksichtigt bleiben. Zu den Anliegerkosten müssen schließlich die sog. Hausanschlußkosten nach § 10 KAG NW gezählt werden. Es handelt sich um eine Art gesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch für diejenigen Kosten, die die Anlage der Anschlußleitung zwischen der Haupt-(Wasser- oder Abwasser)leitung und dem Grundstück bzw. Haus verursacht Zurechnung der Kosten Die genannten Kosten treffen nicht notwendig und irr aller Regel nicht allein die an einer öffentlichen Straße gelegenen Grundstücke. Der Erschließungsbeitrag wird für „erschlossene Grundstückes (§§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 S. 2 BBauG) erhoben. Das können auch Grundstückesein, die lediglich die Straße über einen Stichweg oder Fremdgrundstücke erreichen können (Hinterlieger). Andererseits werden anliegende Grundstücke nicht mit Beiträgen belastet, wenn sie nicht bebaubar sind (§ 133 BBauG). Emeuerungs-, Verbesserungs- und Herstellungsbeiträge nach KAG NW für straßenbauliche Maßnahmen treffen die bevorteilten Grundstücke ( § 8 Abs. 2 S. 3 KAG NW ). Dieses Tatbestandsmerkmal ist weiter als die Regelung des Bundesbaugesetzes. Auch nicht bebaubare, landwirtschaftlich nutzbare Grundstücke können durch Straßenbaumaßnahmen Vorteile gewinnen, etwa wenn ein von der Landwirtschaft genutzter nicht öffentlicher Wirtschaftsweg ausgebaut wird4. Für leitungsgebundene Anlagen gilt ebenfalls, daß bevorteilte Grundstücke beitragspflichtig werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Grundstück an die Wasserversorgungsoder Abwasserleitung angeschlossen ist Ein Vorteil ist vielmehr schon dann gegeben, wenn das Grundstück Baulandqualität hat und anschließbar Ist ( § 8 Abs. 7 S. 2 KAG NW ). Im häufigsten Fall des Beitrags für die Abwasseranlage ist dieser Tatbestand gegeben, wenn das Grundstück unter gemeingewöhnlichen Umständen mit natürlichem Gefälle oder mittels einer nicht zu aufwendigen Hebeanlage in den gemeindlichen Kanal entwässert werden kann. Die Hausanschlußkosten gemäß §10 KAG NW treffen den, zu dessen Grundstück der Anschluß hergestellt wird. Da die Eintragung des neuen Eigentümers sich aus den verschiedensten Gründen verzögern kann, besteht ein Interesse der Kaufvertragspartelen, im innenverhättnis (im Verhältnis gegenüber der Gemeinde ist § 134 BBauG nicht abdingbar) die Haftung des Grundstückserwerbers auf den Zeitpunkt des Kaufvertrages (oder sonst jeden anderen denkbaren dem Parteiwillen entsprechenden Zeitpunkt) vorzuverlegen. Die Frage ist, an welchen rechtlichen Tatbestand in diesem Zeitpunkt angeknüpft werden soll, das heißt, welcher öffentlich-rechtliche Tatbestand im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erfüllt sein soll, um die Ersatzpflicht des mangels Eintragung im Grundbuch noch nicht selbst pflichtigen Rechtsnachfolgers zu begründen. In Betracht kommt zunächst eine Regelung dergestalt, daß der Verkäufer Erschließungsbeiträge nur dann trägt, wenn im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein Beitragsbescheld bereits zugestellt war. Für dem Verkäufer später zugestellte Beitragsbescheide hat der Käufer Ersatz zu leisten. Dieser Regelung haftet allerdings der Makel einer gewissen Zufälligkeit an, weil es im Belieben der Gemeinde steht, wann der Beitragsbescheid zugestellt wird. Der Gemeinde steht dazu der Zeitraum der Festsetzungsverjährung ( § 169 AO 1977), also 4 Jahre, zur Verfügung. Verwirkungstatbestände, die diese Frist verkürzen, sind selten. Das Anknüpfen an den Beitragsbescheid wirft zudem Probleme auf, wenn der Bescheid im Rechtsmittelverfahren aufgehoben wird. Deshalb sollte klargestellt werden, ob die Haftung des Erwerbers von der bloßen Geltendmachung durch Bescheid abhängen soll oder ob sie auch die Bestands- oder Rechtskraft des Bescheides an den Veräußerer voraussetzt Diesen Schwierigkeiten kann man dadurch aus dem Wege gehen, daß die privatrechtliche Haftung für Erschließungsbeiträge danach verteilt wird, ob die sachliche Beitragspflicht im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entstanden war oder nicht. Dann ist die Entstehung von Ersatzansprüchen gegen den Käufer von der Zustellung des Heranziehungsbescheides unabhängig. Wegen des internen Ausgleichs von Erschließungsbeiträgen Im Fall eines Eigentumswechsels ist es nützlich, sich zunächst klarzumachen, wer den Beitrag schuldet, wenn der Vertrag keine besonderen Ausgleichsvorschriften enthält Es gilt in diesem Fall ausschließlich § 134 Abs. 1 BBauG. Entscheidend ist danach die Umschreibung im Grundbuch und der Zeitne derartige Regelung kann jedoch ebenfalls zu Problemen in der Anwendung führen. Denn entgegen dem Wortlaut des Gesetzes entsteht die sachliche Beitragspflicht durchaus nicht allein mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage. Weitere Voraussetzung ist eine wirksame gemeindliche Satzung mit rechtmäßigem Verteilungsmaßstabs; und bei Straßen die Widmung gemäß §6Abs. 1 Landesstraßengesetz NW8. Beide Tatbestände können der Herstellung nachfolgen, ohne daß eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Herstellung angeordnet werden müßte. Die sachliche Beitragspflicht entsteht dann aber erst mit Widmung oder Inkrafttreten der wirksamen Satzung. 2 Bauemfeindalmmermann, 2. Aufl., § 8 KAG NW Rd,-Nr. 82 m. w. N. 3 Anm. der Schrlftl.: Auch bei solchen Kosten dürfte sich eine Regelung Im Vertrag aber empfehlen. Bauernfeind/Zimmermann, § 8 KAG NW Ftd,-Nr, ioß, 5 BVerwG KSIZ 1976, 152 — BVerwQE 60, 2. 8 BVerwG Hesseen2 1970, 75. III. Beitragsschuldner bei Eigentumswechsel Heft Nr. 3 MIttRhNotfl März 1982 aber die Herstellungsmerkmalsregelung der gemeindlichen Satzung nichtig war. Dann entsteht die sachliche Beitragspflicht erst mit der Herstellung Im Rechtssinne, also mit Inkrafttreten einer wirksamen Herstellungsmerkmalsregelung. Beispiel für eine unwirksame Satzungsregelung der Herstellungsmerkmale ist, wenn die Satzung eine Fahrbahn einer Straße als hergestellt bezeichnet, die „mit Pflaster, Schwarzdecke, Betondecke, Platten oder einer sonst vorgesehenen Ausführung' versehen ist, Hier kann der Grundstückseigentümer nicht mehr aus der Satzung selbst entnehmen, welchen baulichen Zustand eine endgültig fertiggestellte Straße bekommen soll'. Die vor allem durch die bekannten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Rechtswirksamkeit von Verteilungsmaßstäben entstandenen Unsicherheiten bei der Anknüpfung an die sachliche Beitragspflicht kann man dadurch mildern, daß man die außerhalb des § 133 Abs. 2 BBauG gelegenen Merkmale im Vertrag unberücksichtigt läßt und darauf abstellt, ob bei Vertragsschluß die Erschließungsanlage gemäß § 133 Abs. 2 BBauG hergestellt war. In diesem Falle wäre für die Haftung des Grundstückserwerbers lediglich zu prüfen, ob die Herstellungsmerkmalsregelung bei Vertragsabschluß rechtmäßig war und die Straße den darin vorgesehenen Ausbauzustand erreicht hatte. Zu beachten ist, daß der Grunderwerb Herstellungsmerkmal sein kanne. Die Feststellung der Herstellung läßt sich In diesem Falle nur durch einen Vergleich von Kataster und Grundbuch treffen, der ergeben muß, daß alle Straßenlandparzellen im Eigentum des Straßenbaulastträgers stehen. Weiter zu beachten Ist, daß die Herstellung im Rechtssinne mehr Ist als der letzte Spatenstich. Hinzukommen muß, daß der Erschließungsaufwand berechenbar ist. Die Herstellung ist abgeschlossen, wenn die letzte Unternehmerrechnung bei der Gemeinde eingegangen iste, Ein Sonderproblem Ist das der Erhebung von Erschließungsbeiträgen im Wege der Kostenspaltung (§127 Abs. 3 BBauG). Dabei ist die ganze Erschließungsanlage noch unfertig, die Gemeinde erhebt aber für bereits fertige Teilelnrichtungen (Gehwege, Fahrbahn, Entwässerung, Beleuchtung, Parkstrelfen) vorab bereits (Teil-)Beiträge. Ob die Gemeinde im Wege der Kostenspaltung abrechnet, liegt in ihrem Ermessen, das in der Regel durch einen einfachen Ratsbeschluß betätigt wird. Die sachliche Teilbeitragspflicht entsteht mit der Herstellung der Teilanlagen und dem Vorhandensein einer wirksamen Verteilungsregelung in der Satzung. Die Widmung ist bei Straßen nicht erforderlich, solange nicht die letzte Teileinrichtung veranlagt wirdlo. Nach Herstellung der Gesamtanlage ist die Kostenspaltung unzulässig. Konkretisiert wird die persönliche Beitragspflicht durch die Zustellung eines Teilbeitragsbescheides (§ 134 BBauG). Folgt der Kostenspaltungsbeschluß der Herstellung nach, entsteht die sachliche Tellbeitragspflicht mit dem Kostenspaltungsbeschluß bei Vorhandensein einer wirksamen Vertellungsregelung' 1. Der vertragliche Ausgleich der Teilbeiträge kann entsprechend den Regelungen über die endgültigen Erschließungsbeiträge geschehen Vertragliche Regelungen über den Ausgleich von Beiträgen für die Herstellung, Erweiterung und Verbesserung nach KAG NW werfen im Prinzip die gleichen Probleme auf wie der Ausgleich von Erschließungsbeitragspflichten. Dies gilt Insbesondere dann, wenn die gemeindliche Satzung ,die Konkretisierung der persönlichen Beitragspflicht entspreOVG Münster KStZ 1977, 199 . BVerwG KStZ 1973, 119 , BVerwG DÖV 1976, 96 . BVerwG KStZ 1969, 78 , BVerwG DVBl. 1970, 834. Heft Nr. 3 MittRhNetK März 1982 chend § 134 BBauG, bestimmt Das ist im Kommunalabgabengesetz nicht ausdrücklich vorgesehen aber zulässig12. im einzelnen sind allerdings eine Reihe von Abweichungen zu beachten, die bei gleicher Formulierung des Vertrages zu unterschiedlichen Rechtsfolgen führen können. Bei Beiträgen für den Straßenbau entsteht die sachliche Beitragspflicht nach KAG NW grundsätzlich mit der Herstellung ( § 8 Abs. 7 KAG NW ). Die Beitragssatzung muß, anders als im Geltungsbereich des Bundesbaugesetzes, die Herstellungsmerkmale nicht enthalten, das Bauprogramm für Herstellung. Erweiterung oder Verbesserung kann formlos, ja konkludent aufgestellt werdenlä, Die Berechenbarkeit des Aufwandes Ist nicht Herstellungsvoraussetzung, maßgebend ist also die technische Herstellungre Ein nachgeschobener Verteilungsmaßstab verzögert die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht abweichend vorn Erschließungsbeitragsrecht nicht15. Um Rechtsgrundlage für eine Heranziehung sein zu können, muß die Beitragssatzung und der Verteilungsmaßstab, der satzungsrechtlich festgelegt sein muß ( § 2 KAG NW ), daher Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Herstellung haben. Eine Widmung der Straße ist für Beiträge nach dem KAG nicht erforderlich, es sei denn, die gemeindliche Satzung beschränke die Beitragserhebung ausdrücklich auf öffentliche Straßen. Eine Ausnahme bildet allerdings die Herstellung einer Fußgängerzone. Hier ist notwendiges Herstellungsmerkmal, daß die Straße, soweit der Fahrzeugverkehr betroffen ist, straßenrechtlich gemäß § 7 LaStrG NW teilweise eingezogen und der Gemeingebrauch auf den Fußgängerverkehr beschränkt wird. Anders sind die nach § 8 KAG NW erforderlichen Vorteile für die Grundstückseigentümer nicht auf Dauer gesichertie Übernimmt die gemeindliche Satzung die Regel des § 134 BBauG für Beiträge nach § 8 KAG NW nicht, fallen die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht und der persönlichen Beitragspflicht zusammen. Persönlich beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht (Herstellung) Eigentümer des Grundstücks ist. Für leitungsgebundene Anlagen gilt Entsprechendes wie für Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG NW . An die Stelle der Herstellung tritt jedoch der Zeitpunkt der Anschlußmöglichkeit, Die Verteilungsregelung kann nachgeschoben werden, das verzögert dann jedoch die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht. insoweit gilt Abweichendes gegenüber der Rechtslage im Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG NW und Vergleichbares wie Im Erschließungsbeitragsrecht. Grund dafür Ist die Vorschrift des § 8 Abs. 7 S. 2 KAG NW , wonach bei leitungsgebundenen Anlagen die Beltragspflicht frühestens mit der Beitragssatzung entsteht. Die sachliche Beitragspflicht ist nur von der Widmung abhängig, wenn die Entwässerungs- oder Wasserversorgungsanlage in der Satzung lediglich als öffentliche Anlage beitragspflichtig gemacht wird. Die Widmung von Kanälen oder Wasserleitungen erfolgt formlos, Für den Kostenersatz nach §10 KAG NW gilt Entsprechendes wie für den Straßenbau, Der begrifflichen Klarheit wird es am besten gerecht, wenn Erschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung als „Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff. BBauG", Vorteilsbeiträge für die Herstellung, Erweiterung und Erneuerung von Straßen als „Straßenbaubeiträge nach § 8 KAG NW ", Beiträge für die genannten leitungsgebundenen Anlagen als „Kanaloder Wasseranschlußbeiträge" und der Ersatzanspruch nach OVG Münster OVGE 32, 7 OVG Münster DWW 1976. 106. OVG Münster DVBl. 1979, 238. OVG Münster OVGE 31, 186. OVG Münster OVGE 32, 162: NJW 1977, 2179 . werden. Diese Terminologie hat sich in der Praxis der Verwaltungsgerichte eingebürgert. Sie entspricht, soweit eine enumerative Aufzählung getroffen Ist, der Fassung der Geschäftsverteilungspläne beispielsweise des OVG Münster oder des VG Düsseldorf. IV. Vorschläge für vertragliche Regelungen Wegen der Formulierung im Kaufvertrag lassen sich nicht alle denkbaren Kombinationen der verschiedenen Beitragsarten mit den unterschiedlichen Tatbeständen, an die man anknüpfen kann, hier aufführen. Beispielhaft sollen einige Regelungen vorgeschlagen werden, wobei der Einfachheit halber ein Erschließungsbeitrag nach §§ 127 ff. BBauG zum Gegenstand genommen wird. Soweit für andere Beiträge vergleichbare Regelungen getroffen werden sollen, ist zu beachten, daß in einigen Fällen die Verwendung des gleichen Begriffes unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen kann (Beispiel; Begriff der Herstellung im Erschließungsbeitragsrecht und im Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 KAG NW ). Vertragliche Vereinbarungen über Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff. BBauG lassen sich wie folgt formulieren: „Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff, BBauG, die bis zum Tage des Vertragsabschlusses durch Zustellung eines Beitragsbescheldes geltend gemacht worden sind, trägt der Verkäufer. Die danach geltend gemachten Erschließungsbeiträge, zu denen noch der Verkäufer veranlagt wird, hat der Käufer zu erstatten. Auf die Bestandskraft des vor Vertragsschluß zugestellten Bescheides kommt es nicht an. Wird ein solcher Bescheid aufgehoben und ein neuer Beitragsbescheid für die gleiche Erschließungsanlage nach Vertragsschluß vor Eigentumsübergang dem Verkäufer zugestellt, verbleibt es bei dessen Zahlungspflicht; wird der neue Bescheid nach Eigentumsübergang dem Käufer zugestellt, leistet der Verkäufer Insoweit Ersatz Im Falle einer Veranlagung im Wege der Kostenspaltung gilt Entsprechendes für die Zustellung des Teilbeitragsbescheides im Hinblick auf die dadurch gellend gemachte Teilbeitragsforderung.' „Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff. BBauG, die bic zurr Tage des Vertragsschlusses durch Zustellung eines vor oder nach Vertragsschluß bestandskräftig werdenden Beitragsbescheides geltend gemacht werden, trägt der Verkäufer. Die danach geltend gemachten Erschließungsbeiträge, zu denen der Verkäufer herangezogen wird, hat der Käufer zu erstatten. Letzteres gilt auch darin, wenn ein vor Vertragsschluß zugestellter Beltragsbescheid aufgehoben wird und der neue Beitragsbescheid für die gleiche Erschließungsanlage nach Vertragsschluß vor Eigentumsübergang dein Verkäufer zugestellt wird. Im Falle einer Veranlagung im Wege der Kostenspaltung gilt Entsprechendes für die Zustellung des Teilbeitragsbescheides im Hinblick auf die dadurch geltend gemachte Teilbeitragsforderung." „Erschließungsbeiträge nach den §§ 127 ff. BBauG, für die die sachliche Beitragspflicht am Tage des Vertragsschlusses •entstanden war, trägt der Verkäufer, auch wenn der Beltragsbescheid erst nach Vertragsschluß zugestellt wird. Wird der Beitragsbescheid für eine vor Vertragsschluß entstandene sachliche Beitragspflicht erst nach Eigentumsübergang dem Käufer zugestellt, leistet der Verkäufer insoweit Ersatz. Wird der Beitragsbescheid für eine nach Vertragsschluß entstandene sachliche Erschließungsbeitragspflicht vor Eigentumsübergang dem Verkäufer zugestellt, leistet der Käufer insoweit Ersatz. Im Falle einer Veranlagung im Wege der Kostenspaltung gilt Entsprechendes für die Entstehung der sachlichen Teilbeitragspflicht." „Erschließungsbeiträge nach §§ 127 ff. BBauG für Erschließungsanlagen, die am Tage des Vertragsabschlusses nach Maßgabe der gemeindlichen Satzung hergestellt waren (§ 133 Abs. 2 BBauG) trägt der Verkäufer, auch wenn die sachliche Beitragspflicht zu dieser Zeit noch nicht entstanden war und noch kein Beitragsbescheid zugestellt war. Wird der Beitragsbescheid erst nach Eigentumsübergang an den Käufer zugestellt, leistet der Verkäufer Ersatz. Erschließungsbeiträge für nach Vertragsschluß hergestellte Erschließungsanlagen trägt der Käufer. Wird der Beitragsbescheid vor Eigentumsübergang noch dem Verkäufer zugestellt, leistet der Käufer Insowelt Ersatz. Im Falle einer Veranlagung im Wege der Kostenspaltung gilt Entsprechendes im Hinblick auf die Herstellung der Teilanlagen.' Rechtsprechung 1. Schuldrecht - Schadenersatzanspruch eines Grundstückserwerbers bei Belegenheit des Grundbesitzes im Flurbereinigungsgebiet Fläche mißt entlang der Straße 37 m, die Tiefe beträgt 20 bis 25 m. Den Kaufpreis hat die Klägerin bezahlt. Davon, daß dad Grundstück in einem nurbereinigung.sgebiet liegt. erfuhr die Klägerin erst nach Bezahlung. (OLG Köln, Urteil vom 13. 5. 1981 2 U 101/80 -) Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe ihr dies arglistig verschwiegen. Für eine Verbreiterung der Straße müsse von dem Grundstück ein 37 m langer Strelfen von 1.80 m Tiefe abgegeben werden. Der von ihr geplante Hausbau habe um diese 1,80 m verschoben werden müssen. Sie hat vorgetragen, ihr entstehe ein Schaden nicht nur durch den Verlust von insgesamt 67 qm Grundstücksfläche, sondern auch dadurch. daß das verbleibende Grund stück 1,80 m weniger tief sei. Dadurch seien die Entfaltungsmöglich• ketten der Hausbewohner, insbesondere der Kinder, in dem Freiraum hinter dem Haus eingeschränkt Außerdem sei die vorgesehene Bepflanzung nicht möglich. BGH §§ 325, 440, 459; 823; 826 I Liegt ein veräußertes Grundstück In einem Flurbereinigungsgebiet und muß der Erwerber im Rahmen der Flurbereinigung 7,5% der Grundstücksfläche für öffentliche Anlagen abgeben, so hat er gegen den VeräuBerer keinen Anspruch auf Erstattung einer etwaigen Wertminderung, die der ihm verbleibende Teil des Grundstücks durch die Verkleinerung bzw. durch die Belegenheft im Flurbereinigungsgebiet erfährt. 2. Ein Grundstück ist durch die Lege Im Flurbereinigunge gebiet nicht mit einem Rechtsmangel belastet. (Leitsätze nicht amtlich) Die Beklagte hat behauptet, von der beabsichtigten Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens keine Kenntnis gehabt zu haben. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nicht, ob die Klägerin Ersatz für die im Flurbereinigungsverfahren abzugebende Teilfläche beanspruchen kann, sondern nur die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Entschädigung für die Wertminderung zusteht, die der Ihr verbleibende Teil des Grundbesitzes durch die Verkleinerung angeblich erfahren hat. Das LG hat einen solchen Anspruch verneint Zum Sachverhalt: Aus den Gründen: Die Klägerin erwarb von der Beklagten durch notariellen Vertrag aus einem Grundstück eine Teilfläche von circa 885 qm Die verkaufte Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet lieft Ni, 3 MittlihNotit März rase Art: Entscheidung, Urteil Erscheinungsdatum: 01.03.1982 Erschienen in: MittRhNotK 1982, 33-36