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II ZR 150/80

AG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 15. November 1981 II ZR 150/80 AktG 1965 § 361 Zur Zustimmung der Hauptversammlung einer AG bei Vermögensübertragung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau chen. Die entsprechende Satzungsänderung ist gerade vorgenommen worden, weil das Registergericht die Eintragung der Befreiung allein aufgrund des Beschlusses vom 7. Oktober 1980 — zu Recht — abgelehnt hat. Der Beschluß über die Satzungsänderung vom 3. März 1981 enthält deshalb zumindest stillschweigend den Beschluß, daß auch der derzeitige Geschäftsführer von der Beschränkung des § 181 BGB befreit sein soll. Da der Antrag auf Eintragung der Befreiung von § 181 BGB nicht mit Rücksicht darauf, daß diese Befreiung unter Verstoß gegen § 181 BGB erfolgt sei, hätte zurückgewiesen werden dürfen, war der angefochtene Beschluß zu ändern und das Amtsgericht anzuweisen, den Eintragungsantrag neu zu bescheiden. 13. GmbHG § 44 (Zur Bestellung von stellvertretenden Geschäftsführern) Die Bestellung von stellvertretenden Geschäftsführern gem. § 44 GmbHG durch die Gesellschafterversammlung ist auch dann zulässig, wenn die GmbH-Satzung diese Möglichkeit nicht vorsieht. (Leitsatz des Einsenders) mitgeteilt von Notar Wolf-George Harms, Aschaffenburg 14. AktG 1965 § 107; MitbestG § 25 (Zur Zulässigkeit von Regelungen für Ausschüsse des Aufsichtsrats einer AG) a) Das Mitbestimmungsgesetz regelt (abgesehen von § 27 Abs. 3) nicht die Bildung, Zusammensetzung und Organisation von Ausschüssen des Aufsichtsrats. Seine Vorschriften sind daher weder unmittelbar noch entsprechend auf Ausschüsse anwendbar. b) Den Gesellschaften steht es jedoch frei, im gesellschaftsrechtlich zulässigen Rahmen für die Ausschüsse ähnliche Regelungen zu treffen, wie sie das Gesetz für den Gesamtaufsichtsrat vorgeschrieben hat. c) Solche Regelungen sind daher nicht schon deshalb unzulässig, weil sie unter bestimmten Umständen dazu führen können, das im Gesetz selbst angelegte leichte Übergewicht der Anteilseigner auch in den Ausschüssen zur Geltung zu bringen; unzulässig sind sie nur, wenn sie dazu herhalten, zwingendes Mitbestimmungsrecht nach dessen Sinn zu unterlaufen oder zu umgehen. d) Der Aufsichtsrat kann daher auch in einem mitbestimmten Unternehmen durch Geschäftsordnung dem jeweiligen Vorsitzenden des Personalausschusses bei Stimmengleichheit das Recht zum Stichentscheid zuweisen. BGH, Urteil vom 25.2.1982 — II ZR 102/81 — mitgeteilt vonD. Bundschuh, Richter am BGH 15. AktG 1965 §§ 107, 241, 246; MitbestG §§ 25, 27; ZPO § 546 (Zur Zulässigkeit von Satzungsvorschriften über Aufsichtsratsausschüsse und über Stellvertreter des Aufsichtsratsvorsitzenden einer AG) a) Rechtsstreitigkeiten über die Gültigkeit von Satzungsoder Geschäftsordnungsbestimmungen einer Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand geschäftlicher Art ist, betreffen stets vermögensrechtliche Ansprüche. b) Die Vorschriften des §§ 25 ff MitbestG über die innere Ordnung und die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats sind solche, die im öffentlichen Interesse gegeben sind und deren Verletzung daher ohne Rücksicht darauf, ob hierdurch die Anteilseigner oder die Arbeitnehmer benachteiligt werden, nach § 241 Nr. 3 AktG ein Nichtigkeitsgrund ist. c) § 27 MitbestG steht der Wirksamkeit einer Satzungsbestimmung, die vorschreibt, für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats mehr als einen Stellvertreter zu wählen, nicht grundsätzlich entgegen. d) Eine Satzungsvorschrift, wonach ein solcher weiterer Stellvertreter dem Kreis der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre angehören soll, ist wegen Verstoßes gegen die Wahlfreiheit des Aufsichtsrats und gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung seiner Mitglieder nichtig. e) Die Satzung darf in die Organisationsfreiheit des Aufsichtsrats bei der Entscheidung darüber, ob er Ausschüsse bilden will und wer ihnen angehören soll, nicht dadurch eingreifen, daß sie vorschreibt (oder verbietet), im Rahmen seiner gesetzlichen Zuständigkeit einen oder mehrere Ausschüsse mit bestimmten Aufgaben und einer bestimmten personellen Besetzung zu errichten; darunter fällt auch die Bestimmung, aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertretern ein Präsidium zu bilden. f) Dagegen sind Satzungsklauseln, die das Verfahren in den Ausschüssen generell In bestimmter Weise regeln, zulässig, soweit sie das pflichtmäßige Ermessen des Aufsichtsrats, wie er seine Arbeit sachlich und personell gestalten will, nicht auf eine dem Wortlaut und Sinn des §107 Abs. 3 Satz 1 AktG widersprechende Weise einengen. Dazu gehören auch Vorschriften über einen Stichentscheid der Ausschußvorsitzenden. g) Es ist zulässig, dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats für den Fall, daß er einem Ausschuß angehört und sich dort bei einer Abstimmung Stimmengleichheit ergibt, ein Zweitstimmrecht einzuräumen. BGH, Urteil vom 25.2.1982 — II ZR 123/81 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH 16. AktG 1965 § 108; MitbestG § 28(Zur Unzulässigkeit einer AG-Satzungsbestimmung bei Ungleichbehandlung der Aufsichtsratsmitglieder) Eine Satzungsbestimmung, wonach der Aufsichtsrat nur beschlußfähig sein soll, wenn mindestens die Hälfte der an der Beschlußfassung Teilnehmenden Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner sind und sich unter Ihnen der Vorsitzende des Aufsichtsrats befindet, ist unzulässig. BGH, Urteil vom 25.2.1982 — II ZR 145/80 — mitgeteilt von D. 'Bundschuh, Richter am BGH 17. AktG 1965 § 361 (Zur Zustimmung der Hauptversammlung einer AG bei Vermögensübertragung) a) Die Zustimmung der Hauptversammlung und das vorausgehende Verfahren nach § 361 Abs. 2 Satz 1 bis 4 AktG müssen sich auf alle mit der Vermögensübertragung zusammenhängenden schuldrechtlichen Abreden erstrecken, die rechtsverbindlich die Beziehungen der Vertragschließenden bestimmen sollen, von denen die eine nicht ohne die andere gelten soll und die daher ein ein82 MittBayNot 1982 Heft 2 heitliches Ganzes bilden; gleichgültig ist, ob sie mit verschiedenen Partnern vereinbart und in verschiedenen Vertragsurkunden niedergelegt sind. b) Der Vertrag braucht der Hauptversammlung nicht schon in notarieller Urkunde vorliegen. Es genügt die Vorlage eines vollständigen Vertragsentwurfs. BGH, Urteil vom 16.11.1981 II — ZR 150/80 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH 18. AktG 1965 §§ 118, 119, 179, 182, 361; ZPO § 256 (Zur Frage der Beteiligung der Hauptversammlung bei der Ausgliederung des wertvollsten Teils des AG-Betriebsvermögens) a) Bei schwerwiegenden Eingriffen in die Rechte und Interessen der Aktionäre, wie z.B. der Ausgliederung eines Betriebs, der den wertvollsten Teil des Gesellschaftsvermögens bildet, auf eine dazu gegründete Tochtergesellschaft, kann der Vorstand ausnahmsweise nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sein, gemäß § 119 Abs. 2 AktG eine Entscheidung der Hauptversammlung herbeizuführen. b) Macht ein Aktionär geltend, der Vorstand habe bei einer Betriebsausgliederung die notwendige Zustimmung der Hauptversammlung nicht eingeholt, so kann er auf Feststellung klagen, daß die Maßnahme nichtig oder unzulässig sei. c) Zur Frage, ob und in welcher Zeit der Aktionär in einem solchen Fall auch auf Unterlassung oder Wiederherstellung des alten Zustands klagen darf. d) Eine Vermögensübertragung im Sinne des § 361 AktG liegt trotz Ausgliederung des wertvollsten Teilbetriebs nicht vor, wenn die Gesellschaft mit dem zurückbehaltenen Betriebsvermögen noch ausreichend in der Lage bleibt, satzungsmäßige Unternehmensziele, wenn auch in eingeschränktem Umfang, selbst zu verfolgen. e) Hat der Vorstand den wertvollsten Teil des Betriebsvermögens auf eine zu diesem Zweck errichtete 100%ige Tochtergesellschaft übertragen, so ist die Obergesellschaft jedem Ihrer Aktionäre gegenüber verpflichtet, für Kapitalerhöhungen in der Tochtergesellschaft die Zustimmung ihrer Hauptversammlung mit der Mehrheit einzuholen, die für eine entsprechende Maßnahme in der Obergesellschaft selbst erforderlich wäre. Ob dies auch dann gilt, wenn die Hauptversammlung der Ausgliederung vorher oder nachträglich mit satzungsändernder Mehrheit zugestimmt hat, bleibt offen. BGH, Urteil vom 25.2.1982 — II ZR 174/80 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH C. Notarrecht einschließlich Beurkundungsrecht 19. BNotO § 19; BeurkG § 17 Abs. 1 (Zum Umfang der notariellen Belehrungspflicht) Zur Frage, inwieweit eine Amtspflicht des Notars besteht, Vertragsbeteiligte nochmals besonders auf ein bestehendes, während der Vertragsverhandlungen bereits erwähntes dingliches Vorkaufsrecht und die damit verbundenen Gefahren für die sofortige Durchführung von Baumaßnahmen hinzuweisen. (Leitsatz nicht amtlich) BGH, Urteil vom 19.1.1982 — VI ZR 182/80 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH MittBayNot 1982 Heft 2 Aus dem Tatbestand: Der klagende Landkreis verlangt von dem beklagten Notar Schadensersatz' aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (5 19 BNotO). Der Beklagte beurkundete am 5. Dezember 1974 einige Kaufverträge; durch die der Kläger mehrere Grundstücke erwarb, die er zur Anlage einer zentralen Mülldeponie verwenden wollte. Dazu gehörte ein Vertrag zwischen dem Kläger und dem Landwirt M. Gegenstand dieses Vertrages war u.a. ein ca. 3 ha großes Grundstück, das mit einem vertraglichen Vorkaufsrecht zugunsten des Bauern W. belastet war. Die Belastungen in Abt. II und III des Grundbuches wurden jedoch in dem vom Beklagten beurkundeten Kaufvertrag nicht besonders erwähnt. Er vermerkte allerdings: „Der Notar gibt bekannt, daß er das Grundbuch eingesehen hat. Ein gesetzliches Vorkaufsrecht besteht nicht." In dem Kaufvertrag heißt es weiter: „Die Übergabe und lastenfreie Auflassung von jeglichen Rechten Dritter erfolgt sofort." Auch in einer weiteren Bestimmung des Vertrages waren Grundstücksbelastungen angesprochen. Dort hieß es: „Voraussetzung für die Zahlung des Kaufpreises ist jedoch, daß dem Käufer gegenüber vom amtierenden Notar die lastenfreie Umschreibung von jeglichen Rechten Dritter gewährleistet wird." Bereits im März 1975 ließ der Kläger auf dem gekauften Grundstück Gebäude und eine Zufahrtstraße für die Mülldeponie errichten. Erst im Februar 1976 übersandte der Beklagte dem Bauern W. eine Abschrift des Kaufvertrages und bat ihn um Bestätigung, daß er sein Vorkaufsrecht nicht auszuüben gedenke. Dieser erklärte jedoch in einem Schreiben vom 3. März 1976, daß er sein Vorkaufsrecht ausübe. Erst im Jahre 1979 gelang dem Kläger schließlich eine Einigung mit dem Bauern W. Gegen Zahlung einer Entschädigung von 1 DM pro qm und einer Entschädigung für entgangene Nutzung in Höhe von insgesamt 36.000 DM verzichtete dieser auf die Ausübung seines Vorkaufsrechtes; außerdem mußte der Kläger ihm 5,0210 ha Grundfläche zu einem Preis von 2,80 DM pro qm verkaufen, die er für 3,80 DM pro qm erworben hatte. Der Kläger verlangt von dem Beklagten 133.736,39 DM Schadensersatz nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Aus den Gründen: Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht überspannt die Anforderungen an die Belehrungspflicht eines Notars ( § 17 Abs. 1 BeurkG ), wenn es meint, der Beklagte habe spätestens am Schluß der langwierigen und schwierigen Vertragsverhandlungen den für den Kläger handelnden rechtskundigen Oberkreisdirektor nochmals „unüberhörbar" auf das Vorkaufsrecht hinweisen und ihn vor dem Beginn von Baumaßnahmen vor der Klärung über die Ausübung des Vorkaufsrechtes warnen müssen. Es mag für den Beklagten vielleicht empfehlenswert gewesen sein, dem Klägervertreter noch einmal einen solchen Hinweis zu geben bzw. die Grundstücksbelastungen auch in der notariellen Urkunde im einzelnen aufzuführen, schon um selbst einen genauen Überblick zu haben, damit er nicht voreilig dem Käufer die lastenfreie Umschreibung von jeglichen Rechten Dritter gewährleistete. Hatte er aber während der Vertragsverhandlungen sämtliche Belastungen erwähnt, wovon im Revisionsverfahren auszugehen ist, und hatte er gleichzeitig durch seine Vertragsformulierung sichergestellt, daß der Kaufpreis nicht vor der Gewährleistung der lastenfreien Umschreibung fällig wurde, dann traf ihn nicht noch nach § 17 Abs. 1 BeurkG die Amtspflicht, den rechtskundigen Oberkreisdirektor als Vertreter des Klägers nochmals besonders auf das Vorkaufsrecht und die damit verbundenen Gefahren für die sofortige Durchführung-von Bauarbeiten hinzuweisen. DerKläger war durch die vom Beklagten in den Vertrag aufgenommene Fälligkeitsklausel weitgehend geschützt. Er konnte nur dann Schaden erleiden, wenn er bereits vor seiner Eintragung als Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 15.11.1981 Aktenzeichen: II ZR 150/80 Erschienen in: MittBayNot 1982, 82-83 Normen in Titel: AktG 1965 § 361