VI ZR 2/80
AG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 29. September 1981 VI ZR 2/80 BNotO § 19 Zur Belehrungspflicht des Notars bei ungewöhnlicher Darlehenssicherung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Die Schwierigkeiten, zu denen die Auffassung des OLG Stuttgart letztlich führt, sind deshalb unüberwindbar, weil sich nicht abgrenzen läßt, welche Auslegungsarbeit zur Behebung von Unklarheiten zu verlangen ist. Die Grenze zwischen unbehebbaren und durch Auslegung behebbaren Unklarheiten ist fließend. Eine Grenzziehung wäre zwangsläufig willkürlich und damit nicht aus dem Gesetz ableitbar. Die Registerführung würde mit der äußerst kontroversen Auslegungsproblematik (vgl. etwa Flüme, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, Band II: Das Rechtsgeschäft, 3. Aufl. 1979, § 16; grundsätzlich Fikentscher, Methoden des Rechts, Band III, 1976, S. 657 ff.) belastet, wobei die Zweifelsfragen zur Auslegung von Erklärungen im Gesellschaftsrecht besonders groß sind und selbst in der höchstrichterlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet werden. Während beispielsweise das Reichsgericht (RGZ 119,, 345) auch bei Gesellschaftsbeschlüssen fordert, „den wahren Willen der Generalversammlung zu erforschen und ihm zur Anerkennung zu verhelfen", sind nach Ansicht des Bundesgerichtshofes (BGHZ 53,307) „bei der Auslegung von Willenserklärungen, die sich an einen unbestimmten Personenkreis richten (wie z. B. Gesellschaftsverträgen einer AG oder GmbH, Vereinssatzungen, Wechseln, Auslobungen), nur allgemein erkennbare Umstände zu berücksichtigen". Besonders problematisch ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob und inwieweit Kenntnisse und Wissen der Gesellschafter bei der Auslegung zu berücksichtigen sind (siehe dazu BGHZ 63, 282 ). Zweifelhaft ist weiter, wo die Auslegung mangels erreichbarer Eindeutigkeit (OLG Stuttgart, Justiz 1980, 354, 355) abzubrechen ist: beim Wortlaut oder beim Sinn oder beim Zweck? Hat der Registerrichter auch zu einer berichtigenden Auslegung überzugehen; muß er bei Regelungslücken im Gesellschaftsvertrag die Grundsätze ergänzender Vertragsauslegung anwenden oder zu einer rechtskonformen Interpretation unter Berücksichtigung der Grundrechte übergehen (vgl. dazu Mayer-Maly,- Münchener Kommentar zum BGB, § 157 Anm. 26 ff., 14 ff.)? Allen derartigen Fragen weicht die herrschende Meinung aus. Sie gibt auch keine Antwort darauf, ob zum Zweck der Auslegung auch Auslegungsbeweis zu erheben ist, was wohl mit Rücksicht auf § 12 FGG kaum verneint werden könnte. Im Ergebnis wird der Registerrichter dem Prozeßrichter gleichgestellt, der einen Rechtsstreit entscheiden soll, obwohl der Registerrichter grundsätzlich andere Funktionen auszuüben hat. Die Unklarheitenüberprüfung brächte insoweit nicht einmal einen prozeßökonomischen Gewinn, da für einen späteren Zivilprozeß im Hinblick auf unklare Gesellschafterbestimmungen die Auffassung des Registergerichts völlig unerheblich wäre, worauf das LG Frankfurt (Rpfl. 1976, 251, 252) mit Recht hingewiesen hat. Der Senat vermag angesichts dieser zahlreichen Bedenken der herrschenden Meinung nicht zu folgen und hält allein die Auffassung für zutreffend, wonach der Registerrichter den bei der Anmeldung einzureichenden Gesellschaftervertrag materiell nur dahin zu überprüfen hat, ob der Vertrag wirksam und damit die Eintragungsvoraussetzung gegeben ist. c. Notarrecht einschließlich Beurkundungsrecht 18. § 19 BNotO (Zur Belehrungspflicht des Notars bei ungewöhnlicher Darlehenssicherung) Beurkundet ein Notar ein vollstreckbares Schuldanerkenntnis zur Sicherung eines zur Baufinanzierung dienenden Darlehens und ist für ihn erkennbar, daß der Darlehensgeber von unzutreffenden Vorstellungen über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Hinblick auf die Sicherheit des Darlehens ausgeht, so ist er zu einer Belehrung des bei der Beurkundung gegenwärtigen Darlehensgebers über den Wert der Sicherheit verbflichtet. (Leitsatz nicht amtlich) . BGH, Urteil vom 29.9.1981 — VI ZR 2/80 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Klägerin verlangt von dem beklagten Notar Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung. Am 2. April 1975 beurkundete der Beklagte in Gegenwart der Klägerin und ihres Ehemannes ein Schuldanerkenntnis des Kaufmannes R., worin dieser erklärte, der Klägerin ein bares Darlehen von 30000 DM nebst 10 % Jahreszinsen zu schulden, das am 1. Juli 1975 rückzahlbar sei. Gleichzeitig unterwarf er sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Nach Erhalt einer Ausfertigung des Schuldanerkenntnisses überreichte die Klägerin noch im Notariatsbüro den Darlehensbetrag von 30000 DM. Der Beklagte erörterte mit der Klägerin nicht, ob die Vollstreckungsklausel eine ausreichende Sicherheit für sie darstellte und ob gegebenenfalls noch andere Sicherungsmöglichkeiten bestanden. Ihm war bekannt, daß der Kaufmann R. das Darlehen benötigte, um Handwerkerverbindlichkeiten abzulösen, die beim Bau eines Vierfamilienhauses entstanden waren; das Grundstück, auf dem dieses Haus er-, richtet wurde, war jedoch nicht für den Kaufmann R. im Grundbuch eingetragen, sondern für die Eheleute H., die das Grundstück in Strohmanneigenschaft für den Kaufmann R. erworben hatten. Der Beklagte war mit der treuhänderischen Durchführung der Umschuldung beauftragt. Der Kaufmann R. zahlte das Darlehen nicht zurück. Die Klägerin ließ Ansprüche ihres Darlehensnehmers an die Eheleute H. „aus Darlehensrückerstattung" pfänden und sich überweisen. Durch einen Rechtsanwalt lehnten diese jedoch jegliche Zahlung ab, da eine Forderung des Kaufmanns R. gegen sie nicht bestehe. Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten den Ersatz der Darlehenssumme, von Anwalts- und Zwangsvollstreckungskosten sowie entgangenen Zinsgewinn verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Aus den Gründen: 1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus,. daß der Beklagte verpflichtet, war, die Klägerin über die mit der ungesicherten Hingabe der Darlehensbeträge verbundenen Gefahren zu belehren und gegebenenfalls andere Sicherungsmöglichkeiten mit ihr zu erörtern. a) Die Revision weist zwar mit Recht darauf hin, daß sich eine solche Pflicht für den Beklagten nicht aus § 17 Abs. 1 BeurkG ergab. Denn die hierdurch begründeten Pflichten obliegen den Notaren nur gegenüber den formell an der Beurkundung beteiligten Personen (Senatsurteil vom 30. Juni 1981, VersR 1981, 985 , 986 [= MittBayNot 1981, 204]). Dazu gehörte die Klägerin jedoch nicht. b)Die Rechtsprechung erstreckt aber, wie die Revision nicht verkennt, die Belehrungspflicht der Notare aus dem Gesichtspunkt der Betreuung auch auf nur mittelbar Beteiligte. aa) Eine solche Belehrungspflicht kann für den Notar bereits dadurch entstehen, daß der mittelbar Beteiligte im eigenen Interesse bei der notariellen Amtshandlung anwesend ist (Senatsurteil vom 30. Juni 1981 - aaO).-Die Pflicht wird zwar auch ausgelöst gegenüber Personen,. die sich anläßlich einer notariellen Amtshandlung oder unter Bezugnahme darauf an den Notar wenden und ihm irgendwelche Belange anvertrauen. Voraussetzung ist dies jedoch nicht. MittBayNot 1982 Heft 1 bb) Diese Pflicht zur Belehrung bezieht sich entgegen der Ansicht der Revision nicht nur auf die rechtliche Tragweite des Geschäfts, sondern auch auf Gefahren und Risiken, die mit der Vertragsgestaltung verbunden, aber — für den Notar erkennbar — dem mittelbar Beteiligten verborgen oder nicht geläufig sind. Aus dem Urteil des Senats vom 20. September 1977 VersR 1978, 60 , 61 [= MittBayNot 1977; 249]) läßt sich die gegenteilige Auffassung der Revision nicht herleiten. In diesem Urteil, das sich nur mit den Pflichten eines Notars gegenüber formell Beteiligten befaßt, ist sogar ausdrücklich darauf hingewiesen; daß die Notare nicht nur die Pflicht haben, Tiber die rechtliche Tragweite des beurkundeten Geschäfts zu belehren, sondern daß ihnen auch eine allgemeine Betreuungspflicht obliegt, aufgrund deren sie gehalten sein können, auch auf Gefahren wirtschaftlicher Art hinzuweisen, wenn sie wegen besonderer Umstände des Falles Anlaß zu der Vermutung haben müssen, einem Beteiligten drohe ein Schaden, dessen er sich nicht bewußt ist. Der Umstand allein, daß der Beklagte eine Vollstreckungsklausel beurkundete, löste daher zwar noch keine Belehrungspflichten' aus. Hier kam aber hinzu, daß es völlig ungewöhnlich war, ein solches mit einer Baufinanzierung im Zusammenhang stehendes Darlehen ohne jede weitere Sicherung nur gegen Übergabe eines vollstreckbaren Schuldanerkenntnisses zu gewähren, und daß die Klägerin, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, in einer für den Beklagten erkennbaren Weise von der unzutreffenden Vorstellung ausging, daß ihr Darlehensnehmer Eigentümer des Baugrundstückes war und sie in diesem Falle mit einer Zugriffsmöglichkeit rechnen konnte. In diesem Falle war der Beklagte, der die tatsächlichen Verhältnisse kannte, verpflichtet, die Frage der Sicherheit des Darlehens anzuschneiden und in diesem Zusammenhang sowohl die Klägerin darüber zu belehren, daß die von ihm beurkundete Unterwerfung ihres Schuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung keine besondere Sicherheit darstellte, da sie ihr nur die Möglichkeit eröffnete, im Vollstreckungsfall auf das dann noch vorhandene Vermögen ihres Schuldners zuzugreifen; er war auch gehalten, durch Rückfrage festzustellen, an welche Zugriffsmöglichkeiten sie dachte, um dann gegebenenfalls. klarzustellen, ob eine solche Möglichkeit bestand, und sie — falls sie das wünschte — auf weitere Sicherungsmöglichkeiten hinzuweisen. Zwar ist es nicht Aufgabe des Notars, einen Darlehensgeber zu warnen, wenn nach seinem Dafürhalten das Maß der angebotenen Sicherungen unzureichend ist (Senatsurteil vom 26. Oktober 1965, NJW 1966, 157 , 159 [= DNotZ 1966, 183 ]), so daß der Beklagte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht verpflichtet war, die Klägerin ganz gezielt auf die fehlende Sicherheit hinzuweisen und sie ungefragt darüber zu unterrichten, daß nach seinem Dafürhalten der Darlehensnehmer voraussichtlich außerstande war, das Darlehen bei Fälligkeit zurückzuzahlen. Ein Notar muß jedoch auch einen mittelbar Beteiligten vor erkennbaren Irrtümern Ober den Wert der Sicherheiten und etwaige rechtliche Schwierigkeiten bei deren Realisierung schützen. c) Der Beklagte hat seine Amtspflichten auch fahrlässig verletzt. Er durfte sich, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, nicht darauf verlassen, daß die Klägerin bzw. deren Ehemann von dem Empfänger des Darlehens über die gesamten Umstände unterrichtet war, und zwar schön deshalb, weil er nicht annehmen konnte, daß die Klägerin bereit war, das hier mit der Darlehensgewährung verbundene erhebliche Risiko zu tragen. MittBayNot 1982 Heft 1 2. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch dagegen, daß das Berufungsurteil mit kurzer Begründung davon ausgeht, die schuldhafte Amtspflichtverletzung des Beklagten sei schadensursächlich gewesen. a) Da der Beklagte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht verpflichtet war, unmittelbar auf das fehlende Eigentum des Darlehensnehmers am Baugrundstück hinzuweisen, muß der diesbezüglich unterlassene Hinweis für die Kausalitätsbetrachtung außer Betracht bleiben. Der Beklagte kann der Klägerin, gegenüber nur dann schadensersatzpflichtig werden, wenn die ihm vorzuwerfende Pflichtverletzung (vgl. oben 1 b) den Schaden verursacht hat, dieser also bei pflichtgemäßem Verhalten nicht eingetreten wäre. b) Aufgrund der bisher getroffenen Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Kausalität zu bejahen ist. Die Beweislast dafür liegt bei der Klägerin. Eine Beweislastumkehr kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn der Notar es unterlassen hat, eine Warnung zu erteilen, über die sich der Gewarnte vernünftigerweise nicht hinwegsetzen konnte (vgl. für den vertraglichen Bereich BGHZ 61, 118 , 122 und Senatsurteil vom 23. Juni 1981, VersR 1981, 982, 985). Im Streitfall, in dem der Beklagte nur einfache Belehrungen über bestimmte, mit der Darlehenshingabe verbundene Gefahren unterlassen hatte, ist jedenfalls derzeit noch nicht einmal ein genügender Anhalt für einen für die Klägerin streitenden Anscheinsbeweis.ersichtlich; denn insoweit besteht weder eine tatsächliche Vermutung noch eine tatsächliche Wahrscheinlichkeit für einen erfahrungsgemäßen Ablauf (Senatsurteil vom 5. März 1974, VersR 1974, 782, 783 [ = DNotZ 1975, 367 ]). 3. Für die neue Verhandlung wird allerdings darauf hingewiesen, daß es sich bei der Frage, ob der geltend gemachte Schaden eine Folge der Amtspflichtverletzung war, nicht um die Beurteilung der haftungsbegründenden Kausalität, sondern um diejenige der haftungsausfüllenden Kausalität handelt, so daß der Tatrichter insoweit durch § 287 ZPO freier gestellt ist ( BGHZ 58, 343 , 349; Senatsurteil vom 5. März 1974 aaO). D. Kostenrecht 19. § 145 Abs. 1 KostO (Zur Entwurfsgebühr gern. _§ 145 KostG und zum Geschäftswert bei Entwurf für mehrere Objekte) 1) Dem Notar steht die Entwurfsgebühr nach § 145 Abs. 1 KostG bei gleichzeitig erteiltem Beurkundungsauftrag auch dann zu, wenn der Fertigung des Entwurfs auf dem Wege zur Beurkundung selbständige Bedeutung zukommt. 2) Wird der Vertragsentwurf für mehrere vorgesehene gleichlautende Kaufverträge gefertigt, bestimmt sich der Geschäftswert nach der Summe der vom Verkäufer geforderten Preise für sämtliche Vertragsobjekte. (Leitsätze nicht amtlich) LG Traunstein, Beschluß vom 11.1.1982 — 5 T 1669/81 — Aus dem Tatbestand: Notar S. forderte mit Kostenberechnung vom 26.5.1981 von der C. GmbH (Beschwerdeführerin) den Betrag von 9.052,52 DM für die Anfertigung eines Kaufvertragsentwurfes über Eigentumswohnungen. Er ging von einem Geschäftswert von 2.713.000,- DM aus, aus dem er für die Entwurfsfertigung gemäß § 145 Abs. 1, § 36 Abs. 2 KostG das Doppelte der vollen Gebühr berechnete. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 29.09.1981 Aktenzeichen: VI ZR 2/80 Erschienen in: MittBayNot 1982, 42 Normen in Titel: BNotO § 19