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V ZR 152/79

ag, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 19. März 1981 V ZR 152/79 BGB § 242 Zum Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Versorgungsabreden Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Schließlich noch ein weiteres Programmierungsproblem, zu dem man von Keim wertvolle Hilfe erhält: Wo und wie bringt man die Variablen unter, also die Teile, die jeweils individuell eingesetzt werden müssen, wie z. B. Namen, Kaufpreis etc.? Keim findet hier m. E. den richtigen Mittelweg zwischen Individualisierung und Standardisierung. Wer Texte programmieren will, sollte sich gerade in diesem Bereich die Texte von Keim sehr sorgfältig ansehen. Inhaltlich behandelt Keim unter dem Titel Immobiliarverträge" Kaufverträge über Grundstück, Wohnungseigentum, Erbbaurechte, Bauträgerkauf, Überlassung, Erbauseinandersetzung, Erbteilsübertragung, Tauschvertrag, Kaufangebot und -annahme. Wenn man programmieren will, sollte man allerdings nicht sogleich alles auf einmal machen wollen, sondern erst einmal mit den Kaufverträgen anfangen, um gewisse Erfahrungen auch in der praktischen Anwendung zu sammeln. Dann wird man sich bei späteren Programmierungen leichter tun. Das Programmieren und die Vorbereitung dazu sowie das dazu notwendige Kennenlernen der Maschine erfordert einen erheblichen Zeitaufwand. Das muß man durchstehen. Das Buch vom Keim, erwachsen aus einem großen Erfahrungsschatz, kann dazu große Hilfe geben. Ich meine, daß sich jeder, der sich mit der Anschaffung eines Schreibautomaten gleich welcher Art befaßt, dieses Buches mit großem Gewinn bedienen kann und soll. Die eingangs genannte Schwellenangst wird damit wesentlich abgebaut. Dabei soll es nicht nur der Notar in die Hand nehmen, sondern auch die Mitarbeiter, die im Amt mit dem Automaten befaßt werden. Zunächst kann die Vertrautheit mit der Materie dadurch geweckt werden, daß man das Buch entsprechend seinem Untertitel als Diktat- und Arbeitsbuch verwendet. Der Schritt zur automatischen Textverarbeitung und -bearbeitung fällt dann leichter, denn ihr gehört die Zukunft. Das Buch von Keim setzt hier einen Markstein. Notar Friedrich Schmidt, Bayreuth IV. Rechtsprechung A. Bürgerliches Recht 1. BGB § 242 (Zum Wegfall der Geschäftsgrundlage bei Versorgungsabreden) Ist das einer Versorgungsabrede als Geschäftsgrundlage zugrundeliegende Vertrauensverhältnis heillos zerstört, so Ist eine Vertragsanpassung gern. § 242 BGB durch Zubilligung von Geldbezügen anstelle der ausbedungenen Sach- und Dienstleistungen möglich. (Leitsatz nicht amtlich) BGH, Urteil vom 20.3.1981 — V ZR 152179 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Durch notariellen Vertrag vom 19. Januar 1970 übertrug der damals 67 Jahre alte Kläger seinen Kindern und einem Enkel Grundstücke. Der Beklagte, sein Sohn, erhielt ein 2626 qm großes Hausgrundstück. Er räumte daran dem Kläger ein lebenslanges unentgeltliches Verwaltungs- und Nießbrauchsrecht ein. Außerdem verpflichtete er sich, den Kläger „bis zu dessen Lebensende unentgeltlich zu beköstigen und ihm bis zum Lebensende Pflege und Aufwartung zu gewähren". Der Kläger hat Rückübertragung des Grundstücks verlangt, weil der Beklagte seiner Versorgungspflicht nicht nachgekommen sei. Diesen Klageanspruch haben beide Vorinstanzen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auch die in der Berufungsinstanz gestellten Hilfsanträge abgewiesen, mit denen der Kläger a) für die Zeit vom 1. Februar 1970 bis zur letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens Zahlung von monatlich 1000 DM nebst Zinsen, b) weiterhin bis ans Lebensende Zahlung einer monatlichen Rente von 1000 DM und c) Rückzahlung eines Darlehens von 32000 DM geltend gemacht hat. Die Revision des Klägers hat der Senat nur hinsichtlich der Hilfsanträge zu a) und b) angenommen. Aus den Gründen: Die Revision hat Erfolg. Ein Zahlungsausgleich für den Ausfall der vereinbarten Versorgungsleistungen, wie mit den Hilfsanträgen a) und b) geltend gemacht, kommt aus dem Rechtsgrund des Wegfalls der Geschäftsgrundlage in Betracht. Dabei mag dahinstehen, ob die Versorgungsabrede — was vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang in Frage gestellt wird — als Altenteilsvertrag im Sinne des Art. 14 Preuß. AGBGB ausgestaltet ist (zum Begriff vgl. Senatsurteile BGHZ 53, 41 , 43 [= DNotZ 1970, 249 ] und vom 30. April 1980, V ZR 7/79, WM 1980, 826 ). Der Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, der bei Altenteilsverträgen im Falle einer wesentlichen Änderung in den allgemeinen oder auch nur in den persönlichen Verhältnissen der Beteiligten eine Vertragsanpassung durch Zubilligung von Geldbezügen anstelle der ausbedungenen Sach- und Dienstleistungen rechtfertigen kann (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 25, 293 ; BayObLG DNotZ 1980, 94 , 95 [= MittBayNot 1979, 233 , 234]), kann in gleicher Weise auch für eine Versorgungsabrede in Verträgen rechtlicher Art gelten. War hier die Abrede — worauf die Regelung hindeutet — auf eine dauerhafte, von gegenseitigem Vertrauen zwischen Vater und Sohn getragene Beziehung angelegt ist, aber dieses die Geschäftsgrundlage des Vertrages bildende Vertrauensverhältnis „heillos zerstört", wie das Berufungsgericht unterstellt, und dann deshalb dem Kläger ein Festhalten an der Abrede nicht mehr zugemutet werden, so ist auch in diesem Falle eine Vertragsanpassung an die veränderten Umstände gemäß §242 BGB möglich. Sein Versorgungsanspruch wäre dann durch Zahlung von Geldbeträgen in der Höhe abzugelten, die er für seine anderweitige Versorgung aufwenden muß. Die Frage, ob die. Geschäftsgrundlage entfallen ist, von welchem Zeitpunkt dabei gegebenenfalls auszugehen ist und wie hoch die Ausgleichszahlungen sodann zu bemessen sind, ist Sache der tatrichterlichen Prüfung. Im Umfang der beiden hierzu gestellten Hilfsanträge ist der Rechtsstreit daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. MittBayNot 1982 Heft 2 63 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 19.03.1981 Aktenzeichen: V ZR 152/79 Erschienen in: MittBayNot 1982, 63 Normen in Titel: BGB § 242