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II R 129/79

AG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 03. Dezember 1980 II R 129/79 GrEStEigWoG § 1 Erwerb eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks durch den Erbbauberechtigten Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Aufsichtsrates schon deshalb, well kein zur Vertretung der GmbH berufener Geschäftsführer vorhanden war (vgl. KG 1927,1703; ähnlich Gröger, Rpfleger 1979,286, 287 unter IV). Schließlich greifen die vorn AG angeführten Bedenken zum Schutz des Rechtsverkehrs nicht durch. Die Beendigung der Geschäftsführertätigkeit vollzieht sich außerhalb des Handelsregisters. Die Beendigung durch Vereinbarung des Geschäftsführers mit dem Aufsichtsrat hat konstitutive Wirkung, so daß das Handelsregister mit der entsprechenden Vereinbarung über die Beendigung der Geschäftsführertätigkeit falsch geworden ist; die entsprechende Eintragung Im Handelsregister hat demgegenüber nur noch deklaratorische Bedeutung (so auch: Mertens in Hachenburg, a.a.O., Rd.-Nr. 19 zu § 39 GmbHG ; Kuhn, WM 1976, 754 , 780). Der Rechtsverkehr kann aber kein Interesse an der Aufrechterhaltung einer falschen Eintragung haben. Das Prinzip der Inhaltlichen Richtigkeit gerichtlicher Register genießt den uneingeschränkten Vorrang. Im übrigen ist nicht ersichtlich, welcher Vorteil mit der Versagung der Löschung verbunden sein soll. Das Bestehen der einmal eingetragenen und ins Leben gerufenen GmbH ist durch den Fortfall Ihres einzigen Geschäftsführers nicht in Frage gestellt (vgl. Hachenburg, a.a.O., Rd,-Nr. 20 zu § 35 GmbHG ); für die Funktionstüchtigkeit der Gesellschaft reicht es aus, daß die Möglichkeit der Bestellung eines Notgeschäftsführers analog § 29 BGB eröffnet ist. S. Handelsrecht/Geselischaftsrecht - Keine Anmeldung von Liquidatoren nach beendeter liquideton (LG Wuppertal, Beschl. vom 28. 1. 1981 - 15 T 5180 - mitgeteilt von Notar Walter Jung. Wuppertal) HGB § 148 Die Eintragung der Löschung der Gesellschaft motzt nicht die Voreintragung der IJquidatoren voraus, wenn die Eintragung der Löschung nach beendeter UquIdation beantragt wird. (Leitsatz nicht amtlich) Aus den Gründen: Die Eintragung der Liquidatoren nach § 148 Abs. 1 HGB dient dem Zweck, nach außen zu verlautbaren, wer die Liquidation einer Gesellschaft übernimmt und die Gesellschaft vertritt. Die Folgen der Eintragung oder Nichteintragung bestimmen sich nach § 15 HGB , d. h., wer als Liquidator eingetragen wird, gilt gutgläubigen Dritten gegenüber als Abwickler, auch wenn er es nicht mehr ist. Wird die Abwicklung nicht eingetragen, so geiten die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft gutgläubigen Dritten gegenüber als rechtmäßige Vertreter der Gesellschaft Vorliegend ist die Eintragung der Löschung der Gesellschaft nach beendeter Liquidation beantragt worden. Mithin sind alle laufenden Geschäfte beendet, Forderungen eingezogen, Gläubiger befriedigt und etwaiges Restvermögen verteilt Etwaige Liquidatoren würden ohne Aufgabenbereich sein. Ihre Eintragung ist nach Meinung der Kammer unter diesen Umständen nicht mehr geeignet und nicht erforderlich, um die Vertretung der Gesellschaft nach außen klarzusteilen. Für die Gesellschaft werden keine Rechtshandlungen mehr erforderlich, bei denen gutgläubige Dritte geschützt werden müßten. Das Vertretungsverhältnis etwaiger Liquidatoren wäre für den Rechtsverkehr unter den gegebenen Ausnahmeumständen ohne Bedeutung. Die nachträgliche Eintragung der möglicherweise zu Unrecht unterbliebenen Anmeldung der Liquidatoren ist rechtlich nicht mehr bedeutsam und kann infolgedessen unterbleiben. Der Fall der nichteingetragenen zu löschenden Prokura ist mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen, Hier muß die Heft Nr. 9 MittlihNotk Juni 19E11 unterbliebene Eintragung - zumindest bei Fortbestehen des Handelsgeschäftes - zugleich mit der Löschung nachgeholt werden, wed sich aus der Zeit der tatsächlichen Bestellung des Prokuristen noch Rechtsfolgen ergeben können, 7. Steuerrecht/Grunderwerbstreuer - Erwerb eines mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks durch den Erbbauberechtigten (13FH,Urteiivom 3. i2. t980 =11-R129179 - BStEii 1981,328) GrEStEfgWoG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nm. 1, 4 Erwkbt lernend ein Erbbaurecht steuerfrei gemäß § 1 Abe. Satz 1 Nr. 1 GrEStEIgWoG, so ist der gleichzeitige oder nachfolgende Erwerb des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks auch dann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr, 4 GrEStEIgWoG steuerfrei, wenn dar Erwerber nicht bereits bei Abschluß des Grundstückskaufvertrages das autabe hende Haus ”bewohnr; es genügt, daß der Erwerber das Haus nach seiner glaubhaften Erldärung spätestens innerhalb von fünf Jahren - gerechnet seit dem Erwerb des Erbbaurechtes - bewohnen wird. Der Senat hält an »irrem Urteil vom 2. 7.1980 - II R 132/79 (BRIE 130, 574, BStBllt 1980, 729 = MIttRhNotK 1981, 24) fest. Aue den Gründen: b) Der vorliegende Sachverhalt gleicht in den Grundzügen jenem Fall, über welchen der Senat mit dem Urteil vom 2. 7. 1980 - It R 132/79 ( BFHE 130, 5 /4, BStBl II 1980. 729 MittRtiNotK 1981, 24) entschieden hat. Er hält trotz der Einwände des FA und des dem Verfahren beigetretenen Bundesministers der Finanzen an den Grundsätzen dieser Entscheidung fest. aa) Entgegen der Ansicht des FA Ist es In Fällen der vorgenannten Art nicht erforderlich, daß der Erwerber des Erbbaurechtes bereits im Erbbaugrundbuch eingetragen ist, wenn er das Grundstück erwirbt Zwar soll das Grunderwerbsteuerrecht den Grundstücksumsatz erfassen, worunter regelmäßig der Eigentumswechsel zu verstehen ist Gehen diesem Wechsel jedoch schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäfte voraus, so lösen bereits diese steuerrechtliche Folgen aus (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ). Es kann keinen Unterschied machen, ob diese Folgen für den Betroffenen nachteilig oder vorteilhaft sind. Trifft den Erwerber eines Erbbaurechts gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG bereits mit Abschluß des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäftes und nicht erst mit der Eintragung im Erbbaugrundbuch de Steuerpflicht dann ist es gerechtfertigt, ihm umgekehrt mit Abschluß dieses Verpflichtungsgeschäftes auch schon die Vergünstigung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStEigWoG zu gewähren. bb) Der BdF weist darauf hin, daß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr, 4 GrEStEIgWoG durch den zusätzlichen Freibetrag des § 1 Abs. 2 Nr. 3 (neben dem nach § 1 Abs. 2 Nrn. 1 und 2) GrEStEigWoG diejenigen Fälle begünstigt, In denen der Erwerb des Eigentums an Wohnraum in den Erwerb von Erbbaurecht und Grundstückseigentum aufgespalten wird; denn ohne diese Aufspaltung werde nur der Freibetrag nach § 1 Abs. 2 Nm. 1 oder 2 GrEStEIgWoG gewährt. Dieser Vorteil für die Aufspaltung wird nach Ansicht des BdF durch das Urteil II R 132/79 ( BFHE 130, 574 , BStBI II 1980, 729 — MittRhNotl( 1981, 24) noch erweitert. Der Senat ist der Auffassung, daß man diese von dem BdF bemängelte Wirkung des Urteils II R 132/79 in Kauf nehmen muß; sie wiegt weniger schwer als der Umstand, daß man bei wörtlicher Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStEigWoGdie Gewährung des zusätzlichen Freibetrages nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 GrEStEigWoGdavon abhängig machen würde, ob der Erwerber oder seine Verwandten in gerader Linie (zufällig) eine Wohnung des Hauses bei Abschluß des Grundstückskaufvertrages schon bewohnen. Es hängt häufig nicht vorn Willen des Erbbauberechtigten ab, ob und zu welchem Zeitpunkt er das Grundstückseigentum erwerben kann. Darauf ist In dem Urteil II R 132/79 bereits hingewiesen worden. Inwieweit ausnahmsweise § 42 AO 1977 die Versagung des zusätzlichen Freibetrages nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 GrEStEigWoG rechtfertigen würde, kann hier dahingestellt bleiben. Der Sachverhalt bietet zu einer solchen Prüfung keinen Anlaß. Anm. d. Schrifti.: Zur Anwendung dieses Urteilsvgl. Hinweis in diesem Heft auf den Erlaß der obersten Finanzbehörden der Länder vom 18.5. 1981_ Steuerecht/Grunderwerbeteuer Grundenverbetetlee betrelang beim Erwerb eines Vlertamillenhauses (BFH, Urteil vorn 18. 2. 1981 - II R 107/78 -BStBI.111981, 331) GrEStEIgWoG § 1 Abs. 1 Satz 1 Nm. 1, 2 Der Senat hält an der im Urteil vom 25.8, 1980 II R 21/79 (BFHE 131,93, BStBl II 1980, 728 = MittRhNotK 1980, 211 ) vertretenen Rechteenelcht fest, daß für die (materiell vorläufige) Steuervergünstigung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nm. 1 oder 2 GrEStEigWoG nicht die Nutzung des erworbenen Hauses im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs, sondern die von dem Erwerber beabsichtigte Nutzung als Ein- oder ZweiternWoonhaus maßgebend Ist. Zum Sachverhalt: Durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 16. 6. 1977 erwarben die Kläger zusammen mit einem anderen Ehepaar als Miteigentümer zu Je einem Viertel ein bebautes Grundstück in X. Der Gesamtkaufpreis betrug 360 000 DM. Im Gebäude befanden sich vier Wohnungen, Die Erwerber sind In die Metverträge eingetreten. In der Kaufvertragsurkunde beantragten die Kläger Grunderwerbsteuerbefreiung, weil sie das Haus In ein Zweifamilienhaus umbauen und selbst nutzen woliten. Unter Ablehnung des Befreiungsantrages setzte das FA gegen Jeden der Kläger Grunderwerbsteuer in Höhe von je 6650 DM fest. Im Einspruchsverfahren beantragten die Kläger Grunderwerbsteuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrEStEigWoG. Die Klage, mit der die Kläger die Herabsetzung der Grunderwerbsteuer auf Je 1400 DM begehren, hat das FG abgewiesen. Der BdF ist dem Verfahren beigetreten. Unter Hinweis auf die Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 17. 11. 1980 (BStBl I 1980, 778 — MittilhNotK 1981, 26) vertritt er die Auffassung, Steuerbefreiung aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrEStEtgWoG komme nur in Betracht, wenn ein Grundstück mit einem Zweifamilienhaus zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht werde. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Aus den Gründen: Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GrEStEigWoG ist auf Antrag von der Grunderwerbsteuer ausgenommen der Erwerb eines Grundstückes mit einem Zweifamilienhaus, wenn mindestens eine Wohnung vom Erwerber, seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie binnen fünf Jahren mindestens ein Jahr lang ununterbrochen bewohnt wird und das Zweifamilienhaus zu mehr als 882/43 v.H. Wohnzwecken dient. Die Befreiung tritt nur ein, soweit der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert 300 000 DM nicht übersteigt: dieser für den Erwerb des Grundstücks im ganzen geltende Freibetrag ist beim Erwerb von Miteigentum anteilig zu gewähren (§ 1 Abs. 2 GrEStEigWoG). Mag auch der Eingangssatz der Vorschrift den Schluß nahelegen, daß Steuerbefreiung nur dann in Betracht komme, wenn das auf dem erworbenen Grundstück stehende Gebäude bereits im Erwerbszeitpunkt ein Zweifamilienhaus Ist oder wenn das Erwerbsgrundstück in diesem Zustand zum Gegenstand des Erwerbsgeschäfts gemacht wird, so erweist die Zusammenschau mit den Folgesätzen jedoch, daß die Steuerbefreiung entscheidend von der zukünftigen Nutzung des Erwerbsobjekts abhängig ist. Die Tatbestandsmerkmate für die Befreiung können in wesentlichem Umfang erst nach dem Erwerbsvorgang erfüllt werden. Diese zukünftig zu erfüllenden Tatbestandsmerkmale spiegeln die Zielsetzung des Gesetzes wider, das Wohnen im eigenen Heim (Innerhalb eines Ein- oder Zweifamilienhauses) zu fördern. Angesichts dieser Zweckbestimmung der Befreiung kann nicht allein darauf abgestellt werden, daß das Haus schon in der Hand des Veräußerers ein Ein- oder Zwerfamilienhaus war oder daß die Vertragspartelen des Erwerbsgeschäfts das Grundstück mit einem vom Veräußerer in ein Einfamilienhaus oder ein Zweifamilienhaus umzugestaltendes Gebäude zum Vertragsgegenstand gemacht haben. § 1 Abs. 1 GrEStEigWoG ist vielmehr dahingehend auszulegen, daß er auch die Fälle erfaßt, in denen erst der Erwerber eine Nutzungsänderung im Sinn der Befreiungsvorschrift vornimmt (vgl. das Urteil des Senats vorn 25. 8. 19801IR 21/79, BFHE 131,93, BStBI 11 1980, 728 MittRhNotK 1980, 211 ). Diese Auslegung entspricht der von der Rechtsprechung vertretenen Auffassung, daß das Grunderwerbsteuerrecht teilweise nicht nur durch statische, sondern auch durch dynamische Betrachtungsweise geprägt wird (Urteil des BFH vom 18.6. 1978 -11 R 117/72, BFHE 119, 306 , 13818111 1976, 645 m.w.N.). Wird ein Vergünstigungstatbestand aber dadurch dynamisch geprägt, daß die Vergünstigung von einem zukünftigen Verhalten, hier von einer zukünftigen Nutzung, abhängig gemacht wird, dann ist es gerechtfertigt, für die Anwendung der Vergünstigungsvorschrift insgesamt auf den Zustand des Grundstücks abzustellen, in den es der Erwerber alsbald versetzt und zum Gegenstand des mit dem Erwerb verfolgten steuerbegünstigten Zweckes macht (BFH-Urteil vom 18.6. 1976 - II R 23/75, BFHE 119, 310 , BStBI II 1976, 647). Die Finanzverwaltungen der Länder mißverstehen die Gesetzesanwendung, wenn sie der Auffassung sind, das Urteil des Senats in BFHE 131,93, BSt61111980, 728 = MitteNotK 1980, 211 stehe „mit dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht im Einklang" (BStBl 11980, 778 — MittRhNotK 1981, 26 ). Vollziehende Gewalt und Rechtsprechung sind nach Art. 20 Abs. 2 GG an „Gesetz und Recht" gebunden. Mit der Erwähnung des Rechts neben dem Gesetz wird nach allgemeiner Auffassung ein enger Gesetzespositivismus abgelehnt Wenngleich Gesetz und Recht sich im allgemeinen decken, so ist das Recht nicht immer mit der Gesamtheit der geschriebenen Gesetze identisch. Die Aufgabe der Rechtsprechung kann es insbesondere erfordern, Wertvorstellungen, die In den Texten des geschriebenen Gesetzes nur unvollkommen ausgedrückt sind, in einem Akt wertenden Erkennens in Entscheidungen zu realisieren (Entscheidung des BVerfG vom 14.2.1973 - 1 BvR 112/85, BVerfGE 34, 289 , 287). Dieser Aufgabe fühlt sich der Senat mit seiner Entscheidung verpflichtet. Der Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 GrEStEigWoG durch den Senat kann nicht entgegengehalten werden, sie führe im Ergebnis zu einer dem Ziel des Gesetzes entgegenstehenden oder nichterwünschten Verringerung der Zahl der Wohnungen. Ausgangspunkt für den Gesetzgeber war die Feststellung, die Zahl der Wohnungen sei inzwischen global gesehen - etwa so groß wie die Zahl der Haushalte (Gesetzesbegründung, Bundestags-Drucksache 8/286 S. 11), Dem Gesetz läßt sich dementsprechend nicht entnehmen, daß es die Verringerung der Wohnungszahl ohne Rücksicht auf den Erhaltungswert der vorhandenen einzelnen Wohnung vermeiden wollte. Als Folge des Gesetzes versprach man sich vielmehr erhebliche Impulse für die Stadterneuerung und die Erhaltung älterer Wohngebäude im Hinblick darauf, es zusammen mit dem Eigentumserwerb in zahlreichen Fällen Modernisierungs- und Instandsetzungsinvestitionen durchgeführt werden dürften (Gesetzesbegründung, a.a.O.). Ein Anhaltspunkt dafür, daß ein Anreiz lediglich für bauliche Heft Nr. 6 NittRhNniK Juni 1981 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 03.12.1980 Aktenzeichen: II R 129/79 Erschienen in: MittRhNotK 1981, 143-144 Normen in Titel: GrEStEigWoG § 1