II R 167/78
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 22. Oktober 1980 II R 167/78 GrEStG § 3 Nr. 2, §§ 10, 11 Zur Grunderwerbsteuer bei Schenkung eines belasteten Grundstücks zwischen Ehegatten Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau bar zusammen. Deshalb setzt der Fortbestand der Gebührenbefreiung .für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung u.a. voraus, daß es zur Eigentümereintragung kommt (vgl. BayObLGZ 1975, 167 /171). Eine Begründung des Wohnungseigentums nach § 3 WEG , die keinen Eigentumswechsel bewirkt, kann somit lediglich nach § 1 Abs. 1 WohnGebBefrG gebührenbefreit sein, nicht aber als sog. „Ersterwerb" nach § 1 Abs. 3 oder 4 WohnGebBefrG (KG KostRspr. Nr. 96 zu § 1 WohnGebBefrG; KAL WohnGebBefrG § 1 RdNr. 23). 3. Das Landgericht hat nach allem in dem Vertrag vom 22.10.1979 zu Unrecht einen Ersterwerb gesehen. Es kann sich für seine Auffassung auch nicht auf die Entscheidung des Senats in BayObLGZ 1979, 34 berufen. Denn der dort entschiedene Fall ist mit dem hier zu beurteilenden nicht vergleichbar. Dort hatten mehrere Käufer ein Grundstück zu Miteigentum erworben und die Bildung von Wohnungseigentum gemäß § 3 WEG vereinbart. Eine Weiterveräußerungsabsicht hat beim späteren Verkäufer — einem der Miteigentümer — weder zu diesem Zeitpunkt noch bis zur Baufertigstellung vorgelegen. Gerade dies ist aber Voraussetzung dafür, daß gebührenbefreit weiterveräußert werden kann ( BayObLGZ 1978, 341 ; 1980, 135 = MittBayNot 1980, 127 ). Im vorliegenden Fall dagegen hatte die Verkäuferin von Anfang an die Weiterveräußerungsabsicht. 4. Die auf Rechtsirrtum beruhende Entscheidung des Landgerichts kann nach allem keinen Bestand haben. Die Kostenschuldner sind von Grundbuchgebühren befreit. Der Erwerb der Eigentumswohnung Nr. III 12 war ein Ersterwerb im Sinne des § 1 Abs. 3 WohnGebBefrG (vgl. BayObLGZ 1975, 167). Mit ihm hingen die Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten der Käufer und Kostenschuldner und die Bestellung einer Grundschuld zur Sicherung des Kredits, den sie für die Zahlung des Kaufpreises benötigten, unmittelbar zusammen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 WohnGebBefrG; vgl. BayObLGZ 1971, 168/171 ff.; 1975, 167/172; KAL WohnGebBefrG § 1 RdNr. 30). Die Versicherung des Bauherrn (§ 3 Abs. 2 Satz 1 WohnGebBefrG) lag vor. Für die genannten Grundbucheintragungen ist deshalb weiterhin vorläufige Gebührenbefreiung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 WohnGebBefrG zu gewähren. Bestehen bleibt die Pflicht zur Zahlung der entstandenen Auslagen (KAL WohnGebBefrG § 1 RdNr. 66). 5. Nach allem war die Kostenrechnung dahin abzuändern, daß die Kostenschuldner 8,50 DM Auslagen zu zahlen haben. E. Steuerrecht 27. GrEStG § 3 Nr. 2, §§ 10, 11 (Zur Grunderwerbsteuer bei Schenkung eines belasteten Grundstücks zwischen Ehegatten) Schenkt ein Ehegatte dem anderen ein Grundstück in der Weise, daß eingetragene Grundpfandrechte bestehen bleiben, besteht keine tatsächliche Vermutung dafür, daß der Schenker auch von der persönlichen Schuld befreit sein solle (Aufgabe der Rechtsauffassung des Urteils vom 13. Juli 1960 11 173158 U, BFHE 71, 436 , BStBl III 1960, 412). BFH, Urteil vom 22.10.1980 — II R 167/78 — BStBl 81 II 172 Aus dem Tatbestand: Am 24.4.1974 schloß die Klägerin mit ihrem Ehemann eine als „Schenkungsvertrag" bezeichnete notariell beurkundete Vereinbarung ab. Nach deren Inhalt schenkte der Ehemann der Klägerin dieser Grundbesitz, der mit einer Fremdgrundschuld in Höhe von 4500 DM und einer Eigentümergrundschuld in Höhe von 200000 DM belastet war. Die Klägerin erklärte, diese Belastungen zu übernehmen und nahm die Schenkung an. Die Eigentümergrundschuld war seit dem 20. Mai 1971 an die Stadtsparkasse abgetreten. Die Abtretung wurfie erst 1975 im Grundbuch eingetragen. In der Folgezeit ließ die Klägerin eine weitere Grundschuld über 200000 DM als Eigentümergrundschuld eintragen, die ebenfalls an die Stadtsparkasse abgetreten wurde. Das beklagte Finanzamt setzte zunächst mit Bescheid vom 14. Mai 1974 gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer in Höhe von 315 DM fest (Besteuerungsgrundlage 4500 DM). Im Einspruchsverfahren erlangte das Finanzamt Kenntnis davon, daß die Eigentümergrundschuld, die im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung unter den Eheleuten bereits eingetragen war, an die Stadtsparkasse abgetreten war. In der Einspruchsentscheidung vom 2. März 1976 setzte es deshalb die Grunderwerbsteuer auf 14315 DM fest. Während des Laufes des Klageverfahrens hat die Stadtsparkasse aufgrund eines Beweisbeschlusses mitgeteilt, die im Mai 1971 an sie abgetretene Grundschuld habe am 25. April 1974 zur Sicherung einer Forderung in Höhe von 499750,41 DM gedient. Daraufhin hat das FA am 24. Mai 1977 einen geänderten Bescheid erlassen und die Steuer auf 35297,50 DM festgesetzt. Die Klägerin hat diesen Bescheid zum Gegenstand ihrer Klage gemacht und begehrt Aufhebung der Steuerfestsetzung. Das Finanzgericht hat der Klage nur zum Teil stattgegeben und die Steuer auf 14315 DM herabgesetzt. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Aus den Gründen: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht. Die Grundstücksübertragung unterliegt der Grunderwerbsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes — GrEStG —) aus der Gegenleistung ( § 10 Abs. 1 GrEStG ), nämlich aus dem Wert der von der Klägerin übernommenen Grundstücksbelastungen. Insoweit ist sie von der Grunderwerbsteuer nicht nach § 3 Nr. 2 GrEStG befreit. Nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG sind u.a. Schenkungen unter Lebenden i.S. des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) von der Grunderwerbsteuer befreit. Schenkungen unter Auflagen sind gemäß § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG nur insoweit von der Besteuerung nach dem Grunderwerbsteuergesetz ausgenommen, als der Wert des Grundstücks ( § 12 GrEStG ) den Wert der Auflage übersteigt. Grunderwerbsteuerrechtlich stellt sich die einer Schenkung beigefügte Auflage, soweit sie die Bereicherung des Beschenkten vermindert, anders als im bürgerlichen Recht als Gegenleistung dar (vgl. BFHE 117, 280 , BStBl II 1976, 126 = MittBayNot 1976, 148 ). § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG dient auf diese Weise der Gleichstellung der gemischten Schenkung und der Auflagenschenkung im grunderwerbsteuDas Finanzgericht konnte nicht ohne weitere Sachaufklärung davon ausgehen, daß die Klägerin den Schenker im Innenverhältnis von der persönlichen Schuld in Höhe des Nominalbetrages der dinglichen Belastungen, die sie übernommen hat, befreite. Allerdings soll bei einer Schenkung eines mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks zwischen Ehegatten nach dem Urteil des Reichsfinanzhofs vom 16. Juni 1928 ( StuW 1928, 624 ) eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, daß der Beschenkte den Schenker von der persönlichen Schuld befreit, auch wenn hierüber keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde. Der Senat, der in seinem Urteil vom 13. Juli 1960 11 173158 U ( BFHE 71, 436 , BStBI III 1960, 412 = MittBayNot 1960, 278 ) eine Grundschuld betreffend diesem Urteil noch beigetreten ist, vermag an dieser Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten. Im Hinblick auf die vielfältigen vermögensrechtlichen Ansprüche unter Ehegatten (Anspruch auf Zugewinnausgleich, Anrechnung von Schenkungen, Abgeltung der Arbeitsleistung der Ehefrau, vgl. auch Urteil des 212 MittBayNot 1981 Heft 5 r Senats vom 11. Juni 1980 II R 13/78, BFHE 131, 89 , BStBl II 1980, 607) kann heute nicht mehr davon ausgegangen werden, daß keine ausdrücklichen Vereinbarungen im Innenverhältnis getroffen werden. Eine tatsächliche Vermutung i.S. einer allgemein anerkannten Lebenserfahrung besteht daher nicht. Das Finanzgericht wird nunmehr Feststellungen darüber zu treffen haben, ob und ggf. inwieweit die Klägerin im Innenverhältnis den Schenker von seinen Verbindlichkeiten befreien sollte. Sollte es zum Ergebnis kommen, daß die Klägerin ihren Ehemann im Innenverhältnis nicht von Verbindlichkeiten befreien sollte, so ist der Wert der übernommenen Belastung unter Berücksichtigung des Wertes von Ausgleichsansprüchen gegenüber dem Ehemann zu schätzen (vgl. in diesem Zusammenhang BFHE 71, 436 , BStBl III 1960, 412 = MittBayNot 1960, 278 und das Urteil vom 27. Januar 1965 11 92/62 U, BFHE 81, 552, BStBl III 1965, 199 = MittBayNot 1965, 297 ). Das gilt auch, wenn nicht eine Schenkung unter Auflage, sondern eine reine Schenkung eines belasteten Grundstücks vorliegt ( BFHE 122, 355 , BStBl 11 1977, 676 = MittBayNot 1977, 258 ). IV. Hinweise für die Praxis 1. Bewertung von Grundbesitz nach § 19 KostG, Wertbestimmung anhand des Gebäudebrandversicherungswertes (Anschluß an MittBayNot 1976, 115 , MittBayNot 1979, 135 , MittBayNot 1980, 185 ). Prüfungsabteilung der Notarkasse Nach der Bekanntmachung der Bayerischen Versicherungskammer vom 5.8.1981, veröffentlicht im Bayerischen Staatsanzeiger Nr. 33/81 vom 14.8.1981 Seite 1, betragen die Richtzahlen (früher Teuerungszahl) für die Versicherung bei der Bayerischen Landesbrandversicherungsanstalt vom 1. Oktober 1981 an für Gebäude und Kircheneinrichtungen für Betriebseinrichtungen 15,3 9,0. Die neuen Richtzahlen gelten auch für den pfälzischen Bereich der Bayerischen Versicherungskammer. MittBayNot 1981 Heft 5 Für die Bewertung von Gebäuden auf der Grundlage der Gebäudebrandversicherung ist sohin ab 1. Oktober 1981 die Richtzahl 15,3 maßgebend. Unter Zugrundelegung dieser neuen Richtzahl wurde die ab 1. Oktober 1981 anwendbare Tabelle zur Berechnung des Gebäudebrandversicherungswertes für Wohngebäude (100 Jahre Lebensdauer), die als Anlage beigefügt ist, erstellt. Für das in der Abhandlung der Prüfungsabteilung der Notarkasse über die Bewertung von Grundbesitz nach § 19 KostG ( MittBayNot 1976, 115 ) gegebene Beispiel über die Bewertung eines landwirtschaftlichen Nebengebäudes (Stallgebäude) ergibt sich bei Anwendung der neuen Richtzahl 15,3 folgende Berechnung: 6.000,— DM Stammversicherungssumme x 15,3 Richtzahl = 91.800,— DM, abzüglich 258 % technischer Abschlag und 20 % allgemeiner Abschlag = 45,8 % Gesamtabschlag = 42.044,— DM Abschlag = 49.756,— DM, abgerundet 49.700,— DM = Zeitwert des Gebäudes. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 22.10.1980 Aktenzeichen: II R 167/78 Erschienen in: MittBayNot 1981, 212-213 Normen in Titel: GrEStG § 3 Nr. 2, §§ 10, 11