II ZR 199/79
ag, Entscheidung vom
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 07. Juli 1980 II ZR 199/79 BGB §§ 276, 426 Zu den Pflichten, die einem Eigentümer beim Verkauf gegenüber anderen Miteigentümern zukommen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau b) Da somit nach § 107 BGB die eigene Erklärung des minderjährigen Beteiligten zu 2 zu keiner rechtswirksamen Auflassung (§ 4 Abs. 1 WEG) führen konnte, bedurfte der Vertrag gemäß § 108 Abs. 1 BGB der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. In der eigenen Auflassungserklärung des Beteiligten zu 1, des Vaters des Beteiligten zu 2, kann eine solche zugleich erklärte Zustimmung nicht erblickt werden, weil der Beteiligte zu 1 insoweit gemäß § 181 BGB an der Vertretung des Beteiligten zu 2 verhindert war. Zu Recht geht das vorlegende Gericht davon aus, daß die Vorschrift des § 181 BGB einem Handeln des Beteiligten zu 1 für den Beteiligten zu 2 hier nicht etwa deshalb nicht entgegensteht, weil die Auflassung nur der Erfüllung der durch den Schenkungsvertrag für den Beteiligten zu 1 wirksam begründeten Verpflichtung diene (§ 181 letzter Halbsatz BGB). Fehl geht allerdings der Hinweis in dem letzten. Absatz des Vorlagebeschlusses, daß auch schon dem Urteil des erkennenden Senats vom 5. Februar 1971, LM BGB § 107 Nr. 7, diese Rechtsauffassung zugrundeliege. Zu der Vorlagefrage ergibt sich aus diesem Urteil deswegen nichts, weit über das jenem Fall zugrundeliegende Kausalgeschäft nichts Näheres gesagt ist. Entscheidend ist aber, daß es mit dem Schutzzweck des § 107 BGB nicht vereinbar wäre, im Fall einer Schenkung von Wohnungseigentum von seiten des gesetzlichen Vertreters an einen über sieben Jahre alten Minderjährigen die Beurteilung, ob die Schenkung dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, getrennt einerseits für den schuldrechtlichen Vertrag und andererseits für das dingliche Erfüllungsgeschäft vorzunehmen mit der Folge, daß bei lukrativem Charakter des Grundgeschäfts unbeschadet rechtlicher Nachteile, die mit der Übertragung des dinglichen Rechts verbunden sind, der gesetzliche Vertreter im Hinblick auf § 181 letzter Halbsatz BGB befugt ist, den Minderjährigen bei der Annahme der Auflassung zu vertreten oder die von dem Minderjährigen selbst erklärte Annahme zu genehmigen. Soweit in BGHZ 15, 168 — dort aus Anlaß der Schenkung eines (unbelasteten) Grundstücks und ohne abschließende Stellungnahme zu der Frage, ob in einem solchen Fall nicht auch das Erfüllungsgeschäft für den Minderjährigen lediglich von rechtlichem Vorteil ist — eine solche getrennte Betrachtungsweise befürwortet wird, hält der II. Zivilsenat, wie er auf Anfrage mitgeteilt hat, daran nicht fest. Der durch § 107 BGB angestrebte Schutz des Minderjährigen würde, wenn man hinsichtlich des Erfüllungsgeschäfts die Ausnahmevorschrift des § 181 letzter Halbsatz BGB eingreifen lassen würde, für den Bereich von Schenkungen seitens des gesetzlichen Vertreters weitgehend ausgeschaltet. Ob eine Schenkung von dritter Seite oder von seiten des gesetzlichen Vertreters erfolgt, ist ohne Einfluß auf die Frage, ob in einem konkreten Fall der schenkweise Erwerb eines dinglichen Rechts Rechtsnachteile im Sinn des § 107 BGB mit sich bringt (auch die Frage des „Wohlwollens" des Schenkers spielt hierbei keine Rolle). Wenn aber eben wegen solcher Nachteile beim Erwerb von einem Dritten die Interessen des Minderjährigen durch die geforderte Einschaltung des gesetzlichen Vertreters geschützt werden sollen, so fordert das Interesse des Minderjährigen bei einem Erwerb von dem gesetzlichen Vertreter nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz des § 181 BGB die Einschaltung eines Pflegers. Andernfalls bliebe gerade der nach Sinn und Zweck des § 107 BGB maßgebende Gesichtspunkt, ob im Ergebnis das Rechtsgeschäft sich für den Minderjährigen rechtlich (auch) belastend auswirkt, unberücksichtigt (zu der im Schrifttum gegenüber dem Urteil BGHZ 15, 168 geäußerten Kritik siehe insbes. Westermann, JZ 1955. 244; Lange, NJW 1955, 1339 ; Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts. Band 1 Halbband 2 15. Aufl. S. 930 Fußn. 3 a.E.; Flume, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 2. Band 3. Aufl. S. 192 Fußn. 15; Dölle, Familienrecht Band II S. 208, Fußn. 32; Staudinger/Donau, BGB 10./11. Aufl. § 1629 Rdnr. 51). Nach dieser vom Gesetz vorgezeichneten Interessenabwägung ist daher die Frage des rechtlichen Vorteils oder Nachteils einer Schenkung aus einer Gesamtbetrachtung des schuldrechtlichen und des dinglichen Vertrages heraus zu beurteilen; damit wird sowohl dem Fall einer Schenkung von seiten des gesetzlichen Vertreters als auch einer Schenkung von dritter Seite in gleicher Weise Rechnung getragen. (Ob, wie dies von Westermann, JZ 1955, 244 befürwortet wird, eine solche Gesamtbetrachtung auch über den Kreis von Schenkungsgeschäften hinaus allgemein angezeigt wäre, mag im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben: dies könnte jedenfalls nicht aus dem Gesichtspunkt des erforderlichen Schutzes des Minderjährigen hergeleitet werden.) Nach Sinn und Zweck des § 107 BGB ist eine solche Auslegung auch unter Berücksichtigung dessen gerechtfertigt, daß die Vorschrift auf „eine(r) Willenserklärung" abstellt, nach der hier vertretenen Auffassung jedoch mehrere Willenserklärungen zu einer Gesamtbeurteilung zusammenzufassen sind. Ein Korrektiv gegenüber einer zu engen Handhabung des § 107 BGB ist, wie dies auch bereits das vorlegende Gericht befürwortet hat, jedenfalls dadurch gegeben, daß auch der Begriff der ausschließlichen Lukrativität unter dem Schutzzweck des § 107 BGB zu sehen ist (ohne indes so weit zu gehen, daß dabei der „rechtliche- durch den „wirtschaftlichen" Vorteil ersetzt würde). 2. BGB §§ 276,426 (Zu den Pflichten, die einem Eigentümer beim Verkauf gegenüber anderen Miteigentümern zukommen) Wollen mehrere Personen eine Sache gemeinschaftlich verkaufen, so haben sie auch dann, wenn zwischen ihnen kein besonderes Rechtsverhältnis besteht, schon vor Abschluß des Kaufvertrages untereinander Sorgfalts- und Rücksichtspflichten, deren Verletzung ähnlich wie bei einem Verschulden von Vertragspartnern bei Vertragsschluß Schadenersatzpflichten nach sich ziehen kann. BGH, Urteil vom 7.7. 1980 — 11 ZR 199/79 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Kläger war zu 50% an einer ungeteilten Erbengemeinschaft beteiligt, zu deren Vermögen ein in B. gelegenes Grundstück gehörte. Dieses wurde mit notariellem Vertrag vom 5. Dezember 1975 für 300 000 DM an den Kaufmann S. verkauft. Zu den Verkäufern gehörte neben dem Kläger und den weiteren Erben auch die Beklagte. Diese erklärte vor dem Notar, sie sei Alleinerbin der im Grundbuch eingetragenen Miteigentümerin. ihrer Großmutter, und es liege ein Erbschein mit diesem Inhalt vor. Dies war jedoch nicht der Fall; es gab nur ein von anderer Hand geschriebenes, von Frau R. lediglich unterschriebenes privatschriftliches Testament, in dem die Beklagte zur Alleinerbin eingesetzt worden war. Wegen der Formnichtigkeit des Testaments war nicht die Beklagte, sondern deren Mutter gesetzliche Alleinerbin geworden. Nachdem sich das herausgestellt hatte, ließ der Käufer durch seinen Rechtsanwalt „zur Beibringung der noch fehlenden Unterlagen- eine Frist von einer Woche setzen und androhen, er werde vom Kaufvertrag zurücktreten. Mit Anwaltsschreiben vom 3. Februar 1976 erklärte er diesen Rücktritt; er verlangte von den Verkäufern, in die Rückzahlung des hinterlegten Kaufpreises einzuwilligen, und behielt sich Schadenersatzansprüche vor. Inzwischen hatte jedoch die Beklagte von ihrer Mutter die Erbschaft nach Frau R. geschenkt erhalten. Nach erneuten Verhandlungen blieb es beim Verkauf des Grundstücks, der Kaufpreis wurde jedoch aus Gründen, die zwischen den Partnern streitig sind, auf 276 000 DM herabgesetzt. Der Kläger behauptet, er habe um den Rücktritt und etwaige Ersatzansprüche des Käufers abzuwehren, für anwaltliche Beratung 5690,67 DM sowie für Reise- und Telefonkosten 500 DM aufgewendet. Für diese Kosten und seinen Anteil an der Kaufpreisminderung von 12 000 DM macht er die Beklagte verantwortlich, weil Sie sich am 5. Dezember 1975 fälschlich als Miterbin und Erbscheininhaberin ausgegeben habe. MittBayNot 1980 Heft6 195 Seide Vorinstanzen haben die Klage auf Zahlung von 18 190.67 DM abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Seine Revision führte teilweise zur Aufhebung und Zurückverweisung. erklärt, wäre der Kaufvertrag mit S. so muß man annehmen, nicht oder jedenfalls nicht zu dieser Zeit oder nicht ohne einen Vorbehalt hinsichtlich der Erbfolge nach R. abgeschlossen worden. Aufwendungen, die der Kläger gehabt zu haben behauptet, um Aus den Gründen: den „Rücktritt- des Käufers und etwaige Schadensersatzansprüche abzuwehren, wären ihm daher nicht erwachsen, wenn er nicht Die Revision hat insoweit Erfolg, als sie sich gegen die Abweisung auf die Richtigkeit der Angaben vertraut hätte. Dieser Schaden ist der Klage auf Ersatz von 6190.67 DM für Rechtsberatung, Reisedaher durch die irrtümlichen Angaben der Beklagten verursacht kosten und Telefongespräche wendet. worden, zumal der Käufer seinen Rücktritt gerade mit der Begrün1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß bei einem Grundstücksverkauf, bei dem auf der Verkäuferseite mehdung angedroht hatte, daß die Angaben der Beklagten über ihre Erbberechtigung nicht richtig gewesen seien. von ihnen verpflichtet, zu seinem Teil an der Erfüllung des KaufDer Schaden wäre daher von der Beklagten zu ersetzen. 4. Hätte die Beklagte unter Wahrung ihrer Sorgfaltspflicht die Zweifel an ihrer Legitimation offenbart und wäre es infolgedessen vertrages mitzuwirken. Das wird, soweit nicht unter den Beteiligdamals nicht zum Abschluß des Kaufvertrages gekommen, so rere Personen mitwirken, zwischen diesen mit Abschluß des Vertrages ein gesetzliches Rechtsverhältnis entsteht, das jeden ten ein besonderes Rechtsverhältnis besteht, unter Gesamtwäre ein Kaufpreisanspruch auf Zahlung der 300 000 DM nicht schuldnern aus der Vorschrift des § 426 BGB hergeleitet (vgl. u. a. entstanden. Folglich war der entgangene Gewinn, den der Kläger Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts 12. Aufl. §37111 m. w. N.). Für ersetzt verlangt, weil der Kaufpreisanspruch entstanden, später den hier vorliegenden Fall einer gemeinschaftlich geschuldeten aber herabgesetzt worden ist, nicht dadurch verursacht, daß die Leistung, die nur unter Mitwirkung aller erbracht werden kann, gilt Beklagte etwas Falsches gesagt und der Kläger auf die Richtigkeit das entsprechend. der Angaben vertraut hat. Der vorgetragene Sachverhalt gibt 2. Der Kläger leitet allerdings seine Ansprüche nicht aus einem nichts dafür her, daß am 5. Dezember 1975 überhaupt ein Kaufsolchen (erst mit Abschluß des Kaufvertrages entstandenen) vertrag mit S. (oder einem anderen Käufer) hätte abgeschlossen Rechtsverhältnis, sondern aus einem Verhalten der Beklagten werden können, wenn die Beklagte erklärt hätte, keinen Erbher, das dem Vertragsschluß mit dem Käufer vorherging. Nach schein zu besitzen, und die Beteiligten vor einer ungeklärten allgemein anerkannter Auffassung ist im allgemeinen Schuldrecht Rechtslage gestanden hätten. 7s kommt daher gar nicht erst die tatsächliche Aufnahme von Vertragsverhandlungen schon darauf an, ob S., wie die Beklagte behauptet, später überhaupt geeignet, Sorgfalts- und Rücksichtspflichten zu begründen, deren nur wegen Mängeln am Grundstück auf einer Ermäßigung des Verletzung in ähnlicher Weise schadensersatzpflichtig machen Kaufpreises bestand. Aus Verschulden bei der Anbahnung des kann, wie die Verletzung einer Vertragspflicht. Der Grund dafür Kaufvertrages kann der Kläger die BeF tagte nach alledem wegen liegt in dem besonderen Vertrauen, das derjenige, der sich zu des um 12 000 DM geminderten Kaufpreisanteils nicht in Vertragszwecken in den Einflußbereich eines anderen begibt. Anspruch nehmen. dem anderen regelmäßig entgegenbringt; jeder Teil hat das ihm entgegengebrachte Vertrauen unter anderem so zu berücksichti3. BGB § 505 Abs. 2 (Zum Umfang der Verpflichtung des Vorgen. daß er den Verhandlungspartner über Umstände aufklärt, die kaufsberechtig(en im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts) später den Vertragszweck vereiteln, gefährden oder sonst Schäden in seinem Vermögen entstehen lasssen können. Um VerDen Vorkaufsberechtigten verpflichten solche Bestimmuntragsverhandlungen in diesem Sinne handelte es sich zwar hier gen des Erstvertrages nicht, die wesensgemäß nicht zum im Verhältnis der Verkäufer untereinander nicht. Die Sach- und Kaufvertrag gehören und sich darin als Fremdkörper darstelRechtslage ist aber ganz ähnlich, wenn mehrere Personen len. Das ist in der Regel der Fall bei einer Vertragsgestaltung, zusammenkommen, um in einem mit einem Dritten abzuschliedie völlig außerhalb des Abhängigkeitsverhältnisses zwißenden Vertrag gemeinschaftlich einen Vermögensgegenstand schen Leistung und Gegenleistung des Kaufs liegt, so nur für den Vorkaufsfall getroffen wurde und den Parteien des Erstzu verkaufen. Sie müssen hierbei auch untereinander darauf vertrauen können, daß jeder die Voraussetzungen mitbringt, die sie instandsetzen, die Verpflichtung zu erfüllen, die sie dem Käufer gegenüber zu übernehmen gedenken, und daß jeder die erforderlichen Auskünfte, von deren Richtigkeit und Vollständigeit vertrages bei dessen Durchführung keine irgendwie gearteten Vorteile bringt. BGH, Urteil vom 13.6. 1980 - V ZR 11/79 - mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH die Verkaufsentscheidung abhängt, so korrekt erteilt, daß keine zusätzlichen Vermögensrisiken auf der Verkäuferseite entstehen. Aus dem Tatbestand: Werden Sorgfaltspflichten verletzt, die aus einem solchen VerDie Klägerin verlangt von den Beklagten Zahlung einer Vergütung für „ Projektierungskosten." Der Beklagten stand an einem Grundstück in D. ein dingliches Vorkaufsrecht zu. Dieses. Grundstück verkaufte die damalige Eigentümerin mit notariellem Vertrag vom 16. Dezember 1976 an die R.-KG zum Preis von 14,5 Millionen DM. In § 7 Abs. 11 dieses Kaufvertrages wurde vereinbart: „(11) Maklerhonorar. Dieser Vertrag kommt durch Nachweis und Vermittlung der Firma A.-KG zustande. Der Erwerber ist verpflichtet, das an die A.KG in D. zu zahlende fällige Maklerhonorar in Höhe von DM 600 000.- und das an die R.-Anlagegesellschaft mbH (Klägerin) in D. zu zahlende Vermittlungs- und Bearbeitungshonorar in Höhe von DM 300 000.- zu zahlen. Diese Verpflichtung gegenüber den vorgenannten Dritten übernimmt der Erwerber hiermit ausdrücklich auch gegenüber dem Veräußerer in der Weise, daß die Dritten unmittelbar berechtigt sind, die Leistung vom Erwerber zu fordern Unter Berufung auf die Vertragsklausel verlangt die Klägerin von der Beklagten nach Ausübung des Vorkaufsrechts die Zahlung von 333 000.DM (vereinbarte Vergütung zuzüglich Mehrwertsteuer) nebst Zinsen. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die W.-Landesbank Girozentrale (im folgenden: W-LB). Im Rahmen ihres Immobilienanlagegeschäfts pflegt trauenstatbestand zuwachsen, kann auch hier Schadenersatz zu leisten sein, wie es sonst wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen in Betracht kommt. Ein solcher Sachverhalt lag vor, als die Beklagte zu Protokoll des Notars (irrtümlich) versicherte, Erbin nach R. zu sein und einen Erbschein zu besitzen. Denn von ihrer Legitimation als nicht im Grundbuch eingetragener Erbin hing es ab, ob die übrigen Erben mit Ihr zusammen den notariellen Vertrag zur Veräußerung des Grundstücks abschließen konnten, ohne befürchten zu müssen, in Erfüllungsschwierigkeiten zu geraten und Schadenersatzansprüchen des Käufers ausgesetzt zu werden. Ihre Erklärung verletzte daher eine gegenüber den Mitverkäufern bestehende Sorgfaltspflicht. 3. Hätte die Beklagte die Fragen nach Erbrecht und Erbschein zutreffend beantwortet oder sich zur Beantwortung außerstande ...... MittBayNot 1980 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 07.07.1980 Aktenzeichen: II ZR 199/79 Erschienen in: MittBayNot 1980, 195-196 Normen in Titel: BGB §§ 276, 426