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VIII ZR 64/79

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 02. Juni 1980 VIII ZR 64/79 BGB §§ 276, 437, 459 Zur Gewährleistung beim Kauf eines Geschäftsanteils Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Unter der zur Eintragung erforderlichen Erklärung im Sinne von § 129 FGG kann dabei nicht die Anmeldung verstanden werden, die der Notar beglaubigt hat. Mit Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, daß in der bloßen Weitergabe der beurkundeten Anmeldung nicht ein Antrag des beurkundenden Notars liege. soweit ersichtlich - einhellige Meinung, daß unter dem erwähnten Begriff die Eintragungsgrundlage zu verstehen sei, nämlich die Verträge und Beschlüsse, aus denen die Pflicht zur Anmeldung sich ergibt. Anders wäre § 129 FGG jeder Bedeutung entleert gewesen. Daran hat sich auch jetzt nichts geändert. Zwar wird man der beiläufigen Bemerkung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG Rechtspfleger 1979, 310) zustimmen können, daß mit der Änderung des GmbH-Gesetzes die Eintragungsgrundlage für die Vertretungsbefugnis nicht mehr der Gesellschaftsvertrag sondern die Anmeldung sei. Das folgt daraus, daß nach § 8 Abs. 3 GmbHG nunmehr in der Anmeldung anzugeben ist, welche Vertretungsbefugnis die Geschäftsführer haben. Anders als früher ist also nicht nur die vom Gesetz abweichende vertragliche Vertretungsregelung zum Handelsregister anzumelden sondern auch die dem Gesetz entsprechende. Welchen Inhalt die Anmeldung aber haben muß bestimmen Vertrag oder Gesetz. Damit könnte man den Vertrag, wollte man bei dieser Terminologie bleiben, als die mittelbare Eintragungsgrundlage bezeichnen. Jedenfalls ist er aber nach wie vor die zur Eintragung erforderliche• Erklärung, aus der die Pflicht des Geschäftsführers zur Anmeldung folgt. Der Sinn und Zweck der Gesetzesänderung war es lediglich, die Vertretungsverhältnisse umfassend, also einschließlich der dem Gesetz entsprechenden, im Handelsregister offenzulegen, nicht aber der, in die Regelung des § 129 FGG einzugreifen. Anmerkung: Der Beschluß des LG Weiden hat besondere Aktualität durch die Entscheidung des BayObLG ( MittBayNot 1979, 119 ), wonach die Befreiung eines GmbH-Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB in das Handelsregister einzutragen ist Teilweise gehen die Registergerichte dazu über, auch bei bereits eingetragenen Gesellschaften diese Eintragung zu verlangen. Die Befreiung ergibt sich dabei aus dem häufig protokollierten Beschluß über die Geschäftsführerbestellung bei der Errichtung der GmbH. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Registergerichte solche nachträgliche Eintragungen verlangen können. Der Notar kann das Verfahren jedenfalls dadurch sehr vereinfachen, daß er unter Zurückgreifen auf das seinerzeitige Protokoll durch ein einfaches Schreiben an das Registergericht den Antrag auf Eintragung nach § 129 FGG stellt. Dieser Paragraph, der ein gewisses Schattendasein führt, kann hier gute Dienste leisten. Auf die Möglichkeiten, die in § 129 FGG stecken, hat Amann in MittBayNot 1975, 182 in einer Anmerkung zu der dort ebenfalls abgedruckten richtigen Entscheidung des LG München 1 hingewiesen. Notar Friedrich Schmidt, Bayreuth 20. BGB §§ 276, 437, 459 (Zur Gewährleistung beim Kauf eines Geschäftsanteils) Zur Frage der Haftung des Verkäufers eines GmbHGeschäftsantells für schuldhaft unrichtige Angabe der Gesellschaftsschulden, Insbesondere zur Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß. BGH, Urteil vom 2. 6. 1980 - VIII ZR 64/79 - mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Beklagte war Gesellschafter und Geschäftsführer der am 13. Juli 1976 von ihm und einem Mitgesellschafter gegründeten, mit 20000 DM Stammkapital ausgestatteten R-GmbH, die sich mit dem Import asiatischer Waren befaßte. Seinen voll eingezahlten, 60-prozentigen Geschäftsanteil nebst Gewinnbezugsrecht verkaufte und übertrug der Beklagte. durch notariellen Vertrag vom 24. Januar 1977 zum Nennwert von 12000,—DM auf die Klägerin, die zugleich auch zur alleinigen Geschäftsführerin bestellt wurde. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz, weil sie 81323 DM für Schulden der GmbH habe aufwenden müssen, die in der vom Beklagten als ausgeglichen bezeichneten Bilanz nicht enthalten gewesen und ihr beim Erwerb des Geschäftsanteils verschwiegen worden seien. Mit ihrer am 1. Februar 1978 zugestellten Klage hat sie einen Teilbetrag von 10000,—DM nebst Zinsen geltend gemacht. Der Beklagte hat die Existenz der behaupteten weiteren Gesellschaftsschulden bestritten, Verjährung eingewandt und hilfsweise Aufrechnung mit der nach seiner Behauptung noch .nicht erfüllten Kaufpreisforderung für den übertragenen Geschäftsanteil erklärt. Landgericht und Kammergericht haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter Die Revision der Klägerin hatte Erfolg: Aus den Gründen: 1. Die - für die Revisionsinstanz zu unterstellende - Überschuldung der GmbH zur Zeit der Übertragung des Geschäftsanteils auf die Klägerin begründet keine Rechtsmängelhaftung des Beklagten. Im Anschluß an Wiedemann (Anmerkung zum Senatsurteil BGHZ 65, 246 in JZ 1977, 130 ) stellt die Revision zur Nachprüfung, ob bei der Übertragung von GmbH-Anteilen deren Bestand durch die Überschuldung der Gesellschaft in gleicher Weise betroffen werde wie durch Umwandlung der werbenden in eine Liquidationsgesellschaft. Die Frage ist jedoch zu verneinen. Zwar hat die Rechtsprechung für den Fall der Übertragung von Kuxen einer bergrechtlichen Gewerkschaft einen Rechtsmangel darin gesehen, daß statt den Anteilen an einer werbenden Gesellschaft solche an einer in Liquidation befindlichen übertragen waren (RG LZ 1917, Sp. 1101; RGZ 99, 218 ). Das beruht aber auf der für den Fall der Überschuldung nicht zutreffenden Erwägung, durch den Übergang in die Liquidation werde der rechtliche Inhalt der in den Kuxen verkörperten Anteilsrechte verändert. Bestehe bis dahin ein Anspruch auf laufende Gewinnbeteiligung, wandele sich dieser in einen bloßen Anspruch auf den Liquidationsüberschuß. Demgegenüber bleibt der rechtliche Inhalt eines GmbHGeschäftsanteils bei Überschuldung der Gesellschaft unverändert. Stimmrechte und Gewinnansprüche bestehen wie vor Eintritt der Überschuldung. Nur die tatsächliche Gewinnerwartung mag wegfallen und der wirtschaftliche Wert der Anteile gemindert sein. Das rechtfertigt aber nicht die Gleichstellung dieser Wertminderung mit einer den rechtlichen Bestand berührenden Inhaltsänderung eines Anteilsrechts. 2. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung der von ihr behaupteten Aufwendungen für nachträglich bekannt gewordene Gesellschaftsschulden auch nicht aufgrund unmittelbarer oder entsprechender Anwendung der Sachmängelhaftungsbestimmungen (§§ 459 ff BGB) zu. a) Werden sämtliche Anteile einer GmbH veräußert, so beurteilt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Haftung des Verkäufers für Mängel eines von der GmbH betriebenen Unternehmens nach den - entsprechend anzuwendenden - Vorschriften der §§ 459 ff BGB (BGH, NJW 1969, 184 , WM 1975, 230 ; zur Entwicklung der früher umstrittenen Frage in Rechtsprechung und Schrifttum ausführlich BGHZ 65, 246 ). Dasselbe gilt, wenn zwar nicht alle Geschäftsanteile übertragen werden, der verbleibende Rest aber so geringfügig ist, daß dennoch das Unternehmen im ganzen als verkauft angesehen werden kann (für einen Fall mit 0,25 % nicht übertragenen Teil BGH, WM 1970, 819). MittBayNot 1980 Heft 5 175 b) Werden dagegen nur Anteile bis zur Hälfte des Stammkapitals veräußert und hat der Erwerber aus diesem Grunde und aufgrund der Regelung im Gesellschaftsvertrag nicht eine die GmbH beherrschende Stellung, so handelt es sich um einen Rechtskauf, auf den die §§ 459 ff BGB auch nicht entsprechend anzuwenden sind ( BGHZ 65, 246 ). 3. Die bisher ausdrücklich offen gelassene Frage nach der Grenze, jenseits deren der Anteils- (Rechts-)kauf wie ein Unternehmens-(Sach-)kauf behandelt wird ( BGHZ 65, 246 , 253) braucht auch im vorliegenden Fall nicht abschließend beantwortet zu werden. Der von der Klägerin erworbene Anteil von 60% des Stammkapitals reicht jedenfalls nicht aus, ihr eine Stellung wie beim Erwerb des Unternehmens selbst zu verschaffen und damit die Anwendung der §§ 459 ff BGB zu rechtfertigen. Entscheidend ist, daß die Klägerin nicht einmal über die für satzungsändernde Beschlüsse erforderliche Dreiviertelmehrheit ( § 53 Abs. 2 GmbHG ) verfügt. Damit fehlt ihr jedenfalls die für eine Unternehmensleitung wesentliche Befugnis, zwecks Anpassung an neue wirtschaftliche Anforderungen den Gegenstand des Unternehmens zu ändern (vgl. Hommelhoff ZHR 76, 271 , 285). Selbst wenn man also die Erlangung der unternehmerischen Leitungs- und Verfügungsbefugnis für ausreichend hält, den Anteilserwerb mit dem Unternehmenskauf gleichzusetzen (vgl. Senatsurteil BGHZ 65, 246 , 251 f), fehlt es an einer dafür wesentlichen Voraussetzung. Denn von einer unternehmerischen Beherrschung kann jedenfalls dann noch keine Rede sein, wenn dem Erwerber die Entscheidungsgewalt über den Gegenstand des Unternehmens fehlt. Schon aus diesem Grunde kann der in der Literatur vertretenen Meinung nicht zugestimmt werden, derzufolge auch ein einfacher Mehrheitserwerb von Anteilen ausreichen soll, selbst wenn er von einem auf den Unternehmenserwerb gerichteten übereinstimmenden Willen der Vertragspartner getragen wird (Brüggemann, Großkommentar zum HGB, 3. Aufl., § 381 Anm. 38, S. 628; Ermann/Weitnauer, BGB, 6. Aufl., Vorbem. la und lb vor § 459; Müller JuS 1975, 553 , 554; Palandt/Putzo, BGB 39. Aufl. Vorbem. 3e) bb) vor § 459; wohl auch Soergel/Ballerstedt, BGB, 10. Aufl., § 433 Anm. 37). Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß — wie hier — der Mehrheitserwerber mit seiner Stimmenmehrheit den Geschäftsführer allein auswählen kann und damit praktisch die laufende Geschäftsführung maßgeblich beeinflußt. 4. Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die Verneinung eines Anspruchs wegen Verschuldens bei Vertragsabschluß. a) Für die Revisionsinstanz ist zu unterstellen, daß der Beklagte die Klägerin über den Umfang der Verbindlichkeiten der GmbH täuschte, indem er die Bilanz als ausgeglichen bezeichnete und darin nicht aufgeführte weitere Schulden in Höhe von 81.000 DM verschwieg. In einem solchen Verhalten läge — wie auch das Berufungsgericht und der Beklagte nicht bezweifeln — eine schuldhafte Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten mit der Folge eines Anspruchs der Klägerin auf Ersatz des ihr dadurch entstandenen Vertrauensschadens ( BGHZ 69, 53 , 56 m.w.N.). b) Der Anspruch auf Schadensersatz ist in einem solchen Fall weder davon abhängig, daß sich der Geschädigte vom Vertrage löst, noch davon, daß er den Abschluß eines für ihn günstigeren Vertrages für den Fall pflichtgemäßen Verhaltens des Schädigers beweist. Wäre der Vertrag ohne das schuldhaft schädigende Verhalten überhaupt nicht oder jedenfalls nicht mit dem später vereinbarten Inhalt zustandegekommen, so steht es dem Getäuschten nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats frei, ob er sich vom Vertrag lösen oder daran festhalten und seinen durch die Täuschung veranlaßten Mehraufwand als Schaden berechnen will ( BGHZ 69, 53 , 57 f). c) Ist danach der durch die unrichtigen Angaben des Beklagten verursachte Schaden zu ersetzen, so berechnet sich der Anspruch der Klägerin nach den Aufwendungen, die sie im enttäuschten Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben geleistet hat (BHG 69, 53, 56, 58). Als Schadensersatz kommt der Betrag in Betracht, um den die Klägerin im Vertrauen auf die Richtigkeit der Bilanzangaben den Geschäftsanteil zu teuer gekauft hat. Dieser Betrag ist unter Berücksichtigung aller für den Anteilserwerb maßgeblichen Umstände - wie z. B. des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin an möglicherweise in der Zukunft zu erwartendem Gewinn — zu ermitteln und notfalls nach § 287 ZPO zu schätzen ( BGHZ 69, 53 , 58f). Ober die Höhe des für den Geschäftsanteil gezahlten Entgelts hinaus — ggf. zuzüglich etwaiger Nebenkosten —kann jedoch kein Schaden erwachsen sein, der vom Beklagten unter dem Gesichtspunkt der sogenannten culpa in contrahendo zu ersetzen wäre. c. Notarrecht einschließlich Beurkundungsrecht 21. BeurkG § 17 (Zur Belehrungspflicht hinsichtlich der Grunderwerbsteuer) Zur Frage, ob und unter welchen Umständen ein Notar verpflichtet sein kann, Hinweise über die Voraussetzungen einer Grunderwerbsteuerbefreiung zu geben. BGH,- Urteil vom 22.4. 1980 — VI ZR 96/79 — mitgeteilt von Richter am BGH D. Bundschuh, Aus dem Tatbestand: Die Kläger verlangen von dem beklagten Notar Schadenersatz wegen Amtspflichtverletzung. Durch einen vom Beklagten beurkundeten notariellen Kaufvertrag vom 2. November 1974 erwarben die klagenden Eheleute je zur ideellen Hälfte von einer Frau D. ein mit einem Reihenhaus bebautes Grundstück und von deren Ehemann ein Garagengrundstück sowie 1/22 Miteigentumsanteil an einem Garagenhof. Das Hausgrundstück gehörte früher ebenfalls dem Ehemann D., der es unbebaut erworben und nach etwa einjähriger Benutzung des darauf von ihm erstellten Hauses im Herbst 1973 seiner Ehefrau geschenkt hatte. Die Kläger gingen beim Abschluß des notariellen Vertrages davon aus, daß sie von der Zahlung der Grunderwerbsteuer befreit werden könnten, weil sie meinten, es handele sich bei dem Hauskauf um einen Ersterwerb im Rahmen des sozialen Wohnungsbaues. Dementsprechend wurde in die Urkunde ein Antrag auf Grunderwerbsteuerbefreiung aufgenommen. Am 2. März 1976 setzte das Finanzamt gegen jeden der beiden Kläger eine Grunderwerbsteuer in Höhe von 8750,— DM fest, stundete diese jedoch gegen Eintragung einer Sicherungshypothek. Mit der Klage begehren die Kläger vom beklagten Notar Freistellung von der Grunderwerbsteuer sowie Ersatz der ihnen durch die Eintragung der Hypothek entstandenen Gerichts- und Notariatsgebühren in Höhe von 168,53 DM. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Die (zugelassene) Revision der Kläger führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Aus den Gründen: 1. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß weder durch § 17 Abs. 1 Satz 1 noch durch § 19 BeurkG Pflichten eines Notars begründet werden, bei der Beurkundung von Grundstückskaufverträgen die Beteiligten über die Voraussetzungen der Entstehung einer Grunderwerbsteuerpflicht oder etwaige Steuerbefreiungstatbestände zu belehren oder zu beraten. Der Senat folgt dem Berufungsgericht weiter darin, daß der Beklagte auch aufgrund der den Notaren gegenüber den Beteiligten obliegenden allgemeinen Betreuungspflicht ( § 17 Abs. 1 Satz 2 BeurkG ) nicht gehalten war, die Kläger umfassend über die Voraussetzungen der Befreiung von der Grunderwerbsteuer zu beraten. MittBayNot 1980 Heft 5 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 02.06.1980 Aktenzeichen: VIII ZR 64/79 Erschienen in: MittBayNot 1980, 175-176 Normen in Titel: BGB §§ 276, 437, 459