II R 105/77
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 25. Juli 1979 II R 105/77 GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1; WEG § 1 Abs. 2 Grunderwerbsteuer bei Aufspaltung eines Vertrages in einen„Kaufvertrag" und einen „Werkvertrag" Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Flächennutzungspläne (vorbereitende Bauleitpläne) und die Bebauungspläne (verbindliche Bauleitpläne). Die Aufstellung solcher Pläne obliegt den Gemeinden. Die Pläne sind aufzustellen, sobald es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BBauG). Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt aber — entgegen der Meinung des Landgerichts — noch nicht, daß das Fehlen eines für die Bebaubarkeit des Grundstücks notwendigen Bebauungsplanes ein baurechtlicher Hinderungsgrund im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 WohnGebBefrG wäre. Dieses Gesetz geht vielmehr von einem an sich möglichen Bauvorhaben aus. Wer aber ein Grundstück außerhalb zusammenhängend bebauter Ortsteile in einem Bereich erwirbt, für den noch kein Bebauungsplan (§ 30 BBauG) besteht (Außenbereich — § 19 Abs. 2 BBauG), weiß, daß er zur Zeit überhaupt nicht bauen kann. Einem solchen Grundstückserwerb haftet zwangsläufig ein gewisser spekulativer Charakter an, mag auch im Einzelfall — wie hier — an der Ernsthaftigkeit des Bauwillens des ErWerbers kein Zweifel bestehen. So ist im Zivilrecht anerkannt, daß beim Kauf von Bauerwartungsland in der Regel der Käufer das Risiko der Bebaubarkeit trägt, weil ein solcher Kauf typischerweise ein Element der Unsicherheit einschließt (BGH NJW 1979, 1818 /1819). Wird die bloße Erwartung, es werde in Kürze zur Aufstellung des Bebauungsplanes kommen und damit Baureife eintreten, nicht erfüllt, so fällt das nicht mehr unter den Begriff der baurechtlichen Hinderungsgründe (OLG Stuttgart JurBüro 1979, 755). Auch das OLG Karlsruhe ( Rpfleger 1973, 335 ) hat lediglich die noch ausstehende Umlegung und Erschließung des Baugeländes, für das bereits ein verbindlicher Bebauungsplan bestand, als baurechtlichen Hinderungsgrund angesehen. Der Senat ( BayObLGZ 1976, 203 /206) hat den Streit um das „Wie" des Bauens auf einem sonst baureifen Grundstück als Hinderungsgrund gewertet. Schließlich hat auch der Bundesfinanzhof für die ähnlichen Zwecken dienende Vorschrift des Art. 4 Abs. 3 a des Bayerischen Gesetzes über die Grunderwerbsteuerbefreiung für den sozialen Wohnungsbau zu der damals maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 16. 7. 1969 — GVBI S. 176 — ausgesprochen, daß der Erwerber eines unerschlossenen Grundstückes im Außenbereich auf eigene Gefahr handelt und vom Gesetz nicht geschützt wird, wenn sich seine Hoffnung nicht erfüllt ( NJW 1976, 2184 ). Es bestehen keine Bedenken, die gleichen Erwägungen auch der Auslegung des Begriffes baurechtlicher Hinderungsgründe im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 WohnGebBefrG zugrunde zu legen. b) Unberücksichtigt bleiben muß der Umstand, daß seit 7. 7. 1977 ein von der Regierung genehmigter Flächennutzungsplan vorliegt. Die Darstellung eines Grundstücks im Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 BBauG) begründet für sich allein noch keine Baulandqualität des Grundstücks (vgl. Schlichter-Stich-Tittel, Bundesbaugesetz 2. Aufl. § 5 Rdnr. 8). Aus dem gewissermaßen provisorischen Charakter des Flächennutzungsplans lassen sich Rechte eines Einzelnen im allgemeinen nicht herleiten (Heitzer-Oestreicher, Bundesbaugesetz 6. Aufl. §5 Anm. 2 a). Die Darstellung der Grundstücke im Flächennutzungsplan bestätigt lediglich, daß die Kostenschuldnerin mit Recht erwarten kann, daß für diese Grundstücke einmal ein Bebauungspian aufgestellt werden wird. Sie gewährt aber weder ihr noch anderen Personen einen Anspruch, auf diesen zur Zeit des Erwerbes aus Rechtsgründen nicht bebaubaren Grundstücken in bestimmter Zeit Wohngebäude errichten zu können. Deshalb kann in der Tatsache, daß innerhalb der Fünfjahresfrist der erwartete Bebauungsplan nicht aufgestellt wurde, auch bei Ausweisung der Grundstücke als Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan kein baurechtlicher Hinderungsgrund im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 WohnGebBefrG gesehen werden (ebenso Korintenberg-Ackermann-Lappe, KostG 9. Aufl. WohnGebBefrG § 3 Rdnr. 20). 3. Nach allem hat das Amtsgericht zu Recht die Erinnerungen gegen die im übrigen von der Kostenschuldnerin nicht angegriffenen Kostenrechnungen zurückgewiesen. D. Steuerrecht 23. GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1; WEG § 1 Abs. 2 (Grunderwerbsteuer bei Aufspaltung eines Vertrages in einen „Kaufvertrag" und einen „Werkvertrag") Ein „Kaufvertrag" über Wohnungseigentum und ein „Werkvertrag", in dem sich der Verkäufer verpflichtet, für den Erwerber die für diesen bestimmte Eigentumswohnung zu schaffen, ist ein rechtlich einheitlicher Vertrag, wenn beide Teilverträge in ihrem rechtlichen Bestand voneinander abhängig sind. Liegt ein rechtlich einheitlicher Vertrag vor, so ist das Grundstück (hier: der Miteigentumsanteil mit dem zugehörigen Sondereigentum) in bebautem Zustand Gegenstand des der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorgangs; das Entgelt für die Schaffung der Wohnung ist daher Teil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung. BFH, Urteil vom 25. 7.1979 — II R 105/77 — BStBl 80 11 11 Aus dem Tatbestand: 1. Die Eheleute D waren Eigentümer eines 1557 m2 großen, in A gelegenen Grundstücks. Sie beabsichtigten das Grundstück mit einem Wohnhaus mit Eigentumswohnungen zu bebauen. Mit den Rohbauarbeiten soll nach Darstellung der Kläger im Februar 1971 begonnen worden sein. Am 29. Juli 1971 und am 10. Dezember 1971 gaben die Eheleute D Teilungserklärungen gern. § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) zur Teilung des Grundstücks in Wohnungseigentum ab. 2. Am 30. Dezember 1971 schlossen die Eheleute D mit den Klägern einen notariell beurkundeten Vertrag, der in fünf Abschnitte gegliedert ist: In Abschnitt 1 bekunden die Eheleute D, in dem Vertrag als Veräußerer bezeichnet, ihre Absicht, das Grundstück mit einem Wohnhaus zu bebauen, und die Vertragsparteien erklären, u. a. darüber einig zu sein, a) daß die Veräußerer an die als Erwerber bezeichneten Kläger Miteigentumsanteile, verbunden mit dem Sondereigentum an einer zu errichtenden Wohnung veräußern (Abschnitt II der Vertragsurkunde) und b) daß sie sich verpflichten, diese Wohnung für die Erwerber zu errichten (Abschnitt III der Vertragsurkunde), c) schließlich, daß die Vereinbarungen gern. Abschnitt II und Abschnitt III der Vertragsurkunde „in einer Weise selbständig sein sollen ( § 139 BGB ), daß die Wirksamkeit und Durchführung der einen Vereinbarung durch die Wirksamkeit und Durchführung der anderen Vereinbarung nicht bedingt sein soll, insbesondere der Verkauf des Miteigentumsanteils an dem Grundstück auch dann Bestand haben soll, wenn die im Sondereigentum stehende Wohnung ... nicht fertiggestellt werden sollte". Nach Abschnitt II der Vertragsurkunde („Kaufvertrag und Auflassung") verkauften die Eheleute D den Klägern das Wohnungseigentum an der im zweiten Obergeschoß rechts gelegenen Wohnung bestehend aus 2051,687/10000 Miteigentumsanteilen und dem Sondereigentum an der Wohnung zum Preis von 111 806,68 DM. Mit der Übergabe des Wohnungseigentums, spätestens aber ab 1. Januar 1973, sollten Gefahren, Lasten und Nutzungen auf die Erwerber übergehen. Die Vertragsparteien erklärten die Auflassung. MittBayNot 1980 Heft 1 In dem mit „Bauvertrag" überschriebenen Abschnitt III der Vertragsurkunde verpflichteten sich die Veräußerer, gemeinschaftliches Eigentum und Sondereigentum für die Erwerber gern. den Plänen des Kellergeschosses, Garagengeschosses und zweiten Obergeschosses und der Baubeschreibung „zu erstellen und den Erwerbern nach Fertigstellung und Erfüllung aller diesen obliegenden Verpflichtungen zu übergeben." Das dafür von den Klägern zu entrichtende, als Werklohn bezeichnete Entgelt betrug 498 193,32 DM. Der „Werklohn" wurde als „Festpreis" vereinbart. Die Wohnung sollte entsprechend der Baubeschreibung ausgestattet werden. Etwaige Sonderwünsche hatten die Kläger dem bauleitenden Architekten bekanntzugeben. Darüber erteilte Rechnungen waren von den Klägern unmittelbar an die ausführenden Unternehmer zu bezahlen; dem Architekt stand insoweit ein zusätzliches Entgelt von 10 v. H. des Rechnungsbetrages zu. 3. Der Notar beantragte am 19. Mai 1972 die Umchreibung des Eigentums beim Grundbuchamt. Die Kläger wurden am 27. Juli 1972 als Wohnungseigentümer eingetragen. Der Beklagte (das Finanzamt — FA —) erließ am 13. April 1972 gegen jeden der klagenden Eheleute einen Grunderwerbsteuerbescheid über 21 350 DM Grunderwerbsteuer einschließlich Zuschlag, in denen er der Steuerberechnung eine auf die Kläger je zur Hälfte entfallende Gegenleistung von 610000 DM zugrunde legte. vor (vgl. Palandt-Heinrichs, a. a. 0., § 305 Anm. 6 a), so ist entsprechend dem in § 139 BGB niedergelegten Grundsatz nicht anzunehmen, daß die Veräußerung des Grundstücks auch ohne die Übernahme der Gebäudeherstellungspflicht vereinbart worden wäre. Die vertragsmäßige Verbindung der unterschiedlichen Leistungspflichten des Verkäufers bedeutet, daß das Grundstück nicht in unbebautem Zustand, sondern als bebautes verkauft worden ist (BFH, BStBI 11 1968, 186). Das hat zur Folge, daß in einem solchen Falle wie beim atypisch ausgestalteten gemischten Vertrag mit auf Übereignung gerichteter Hauptleistungspflicht das von dem Erwerber insgesamt zu leistende Entgelt Gegenleistung i. S. des § 11 Abs. 1 Nr.1 GrEStG ist. Dem steht nicht entgegen, daß sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Sachmängelansprüche des Erwerbers eines Grundstücks mit einem vom Veräußerer darauf noch zu errichtenden oder im Bau befindlichen Bauwerk (einschließlich Eigentumswohnungen) in aller Regel nach Werkvertragsrecht richten (vgl. BGHZ 68, 372 mit Nachweisen). Denn weder wird dadurch bei den geMit ihren gegen diese Bescheide erhobenen Einsprüchen machten die Kläger geltend, die Grunderwerbsteuer sei nur nach der für den Kauf der Miteigentumsanteile vereinbarten Gegenleistung von 111 806,68 DM zu erheben; denn im übrigen liege ein Werkvertrag vor. Das FA wies den Einspruch zurück. Die Klage hatte teilweise Erfolg. bedarf daher für die grunderwerbsteuerrechtliche BeurteiMit der Revision rügt das FA fehlerhafte Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG). fügung der Herstellungsverpflichtung atypisch ausgestalteter Aus den Gründen: einem Kaufvertrag und einem Werkvertrag zusammengesetzmischten Verträgen die Hauptleistungspflicht zur Übereignung verändert, noch bei den zusammengesetzten Verträgen die Einheitlichkeit des Gesamtvertrages beeinträchtigt. Es lung keiner Entscheidung darüber, ob ein durch die HinzuKaufvertrag bzw. ein Werklieferungsvertraga oder ein aus Die Revision des FA führt zur Aufhebung der Vorentscheiter einheitlicher Vertrag vorliegt. Für die Einbeziehung des dung und zur Abweisung der Klage. Der vom FG festgestellte für die Werkleistung zu erbringenden Teils des Entgelts in Sachverhalt rechtfertigt nicht die Folgerung, es läge neben die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung kommt es sodem Kaufvertrag über das Wohnungseigentum noch ein dienach entscheidend darauf an, ob die übernommene Hersem gegenüber selbständiger Werkvertrag vor. Das von den stellungsverpflichtung im Rahmen eines rechtlich selbstänKlägern zu entrichtende vertragsmäßige Entgelt von insdigen Werkvertrages oder in einem zusammengesetzten bzw. gesamt 610000 DM stellt die Gegenleistung für die Übertragung des Wohnungseigentums und die davon weder rechtgemischten Vertrag zusammen mit der Übereignungsverpflichtung begründet worden ist. lich noch wirtschaftlich zu trennende Schaffung der Eigenb) Ob ein rechtlich einheitlicher Vertrag gegeben ist, hängt tumswohnung durch die Veräußerer dar. bei den zusammengesetzten Verträgen davon ab, ob nach 1. a) Der Grunderwerbsteuer unterliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geäußerten Willen GrEStG ein Kaufvertrag oder ein anderes Rechtsgeschäft, der Vertragsparteien ein einheitliches Geschäft vorliegen das den Anspruch auf Übereignung eines inländischen sollte. Das kann auch dann der Fall sein, wenn über die verGrundstücks begründet. Aufgrund eines Kaufvertrags wird traglichen Vereinbarungen mehrere Vertragsurkunden erein Grundstück im allgemeinen in dem Zustand veräußert, in richtet worden sind (BFH, BStBl 111968, 186). Der Wille zum dem es sich im Zeitpunkt der Veräußerung befindet (vgl. Abschluß eines einheitlichen Vertrages kann auch im Wege hierzu BFH, BStBl II 1971, 107). Der Verkäufer kann aber der Auslegung festgestellt werden; er muß sich dann aus den auch die Verpflichtung übernehmen, auf einem noch ungesamten durch die Vereinbarungen erkennbar gewordenen bebauten Grundstück ein bestimmtes Bauwerk zu errichten. Interessen der Vertragschließenden ergeben ( BFHE 90, 534 ; Dabei kann es sich im Einzelfall um einen gegenüber der RGZ 103, 295 , 299; BGH, WM 1970, 392 , 393; DNotZ 1971, 410; NJW 1976; 1931; BFH, BStBl 11 1977, 88). kaufvertraglichen Leistungspflicht zur Übereignung des Grundstücks selbständigen Werkvertrag handeln. 2. Der Vertrag vom 20. Dezember 1971 unterliegt in vollem Gestalten die Vertragsparteien die Leistungspflicht des VerUmfange der Grunderwerbsteuer; denn der Vertrag war auf käufers jedoch dahin aus, daß dieser verpflichtet ist, ein in den Erwerb eines inländischen Grundstücks mit einer für die bestimmter Weise bebautes Grundstück zu übereignen, so Kläger zu schaffenden Eigentumswohnung gerichtet. liegt ein atypisch gestalteter „gemischter" Vertrag vor (vgl. Palandt-Heinrichs, Kommentar zum Bürgerlichen GesetzVertrag vom 30. Dezember 1971 umfaßt auch die Verpflichbuch, 38. Aufl. 1979, § 305 Anm. 6 b), dessen eine Haupttung zur Schaffung der Eigentumswohnung, die in dem zu Die Eigentumsverschaffungspflicht der Verkäufer aus dem leistungspflicht auf die Übereignung des Grundstücks geerrichtenden Gebäude für die Kläger bestimmt war; denn richtet ist (vgl. § 651 Abs. 1 BGB ). Der Käufer kann mit dem die in der Vertragsurkunde vom 30. Dezember 1971 getroffeVerkäufer auch dergestalt einen Werkvertrag über die Hernen Vereinbarungen bilden einen rechtlich einheitlichen stellung des Gebäudes abschließen, daß die kaufvertragliche Vertrag. Das ergibt die auch dem BFH als Revisionsgericht Übereignungspflicht und die werkvertragliche Herstellungsmögliche Auslegung der gesamten Vertragsurkunde unter pflicht in einem rechtlich einheitlichen Vertrag zusammenBerücksichtigung der weiteren vom FG festgestellten Umgefaßt sind. Liegt ein solcher „zusammengesetzter" Vertrag stände und der Interessenlage der Vertragsparteien. MittBayNot 1980 Heft 1 gang entstehen ließ (vgl. § 1 GrEStG 1927), während sie seit liegenden Verpflichtungen nicht erfüllt, so hätten die Kläger der Schaffung des Grunderwerbsteuergesetzes 1940 grund(nur) den „Bauvertrag" kündigen können. Diese Regelung sätzlich mit dem Abschluß des Verpflichtungsgeschäfts entsteht somit in Einklang mit der in Abschn. 1 der Vertragssteht (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG 1940). Auch von einer urkunde getroffenen Bestimmung über die Selbständigkeit Verzögerung im Einzelfall abgesehen folgt die Eigentumsder in Abschn. II und III begründeten Vertragspflichten. im umschreibung dem Verpflichtungsgeschäft aber stets nach. Gegensatz dazu durften die Verkäufer aber nach der VerUnerörtert hat das FG die sich von seinem Standpunkt aus tragsurkunde den Vertrag ohne Beschränkung auf den ergebende weitere Frage gelassen, warum es gleichwohl bei „Bauvortrag", also in vollem Umfange, „kündigen", wenn die der Ermittlung des Wertes der grunderwerbsteuerrechtlichen Kläger ihre vertraglichen Verpflichtungen, die vorwiegend Gegenleistung auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die zu erbringenden Zahlungen zum Gegenstand hatten, und den Umfang des Rohbaues zu diesem Zeitpunkt abgenicht erfüllten. Daß dieses „Kündigungsrecht" den gesamten stellt hat. Schließlich steht die Auffassung des FG im WiderVertrag umfaßte, ergibt sich aus der Regelung, daß die spruch zum Grundsatz der Vertragsfreiheit ( § 305 BGB ); Verkäufer berechtigt sein sollten, die im Falle einer Kündidenn die Vertragsparteien eines Grundstückskaufvertrages gung den Klägern zu erstattenden Beträge „solange zurückkönnen vereinbaren, daß das Grundstück mit einem noch zu errichtenden Gebäude verkauft wird (siehe Boruttau-KleinEgly-Sigloch, Kommentar zur Grunderwerbsteuer, 10. Aufl. zuhalten, bis ein geeigneter Nachfolger eine Vereinbarung zu gleichen Bedingungen abschließt und bis dieser dann seinerseits die entsprechenden Zahlungen geleistet hat". Die Beurteilung der getroffenen vertraglichen Vereinbarun1977 Anhang Rdnr. 1032; Vorbemerkung zu § 1 Rdnr. 18 1; Palandt-Thomas, a. a. 0. § 651 Anm. 1). Erstellt der Vergen als rechtlich einheitlichen Vertrag entspricht auch der käufer das Gebäude nach dem Eigentumserwerb des KäuInteressenlage der Vertragsparteien. Die Verkäufer hatten fers, so kann er auch dann noch eine im Kaufvertrag überdas zu errichtende Gebäude geplant und mit dem Bau des nommene Leistungspflicht erfüllen. Der vorangegangene Gebäudes bereits begonnen, als der Vertrag mit den KläEigentumserwerb des Käufers als solcher vermag die Hergern abgeschlossen wurde. Der Kauf des Wohnungseigenstellungspflicht des Verkäufers nicht rechtlich zu verselbständigen. tumsrechts durch die Kläger konnte unter diesen Umständen nur darauf gerichtet sein, eine Wohnung in dem von den Verkäufern geplanten und zu errichtenden Gebäude zu erwerben; denn der bloße Erwerb des Wohnungseigentumsrechts zwecks Errichtung eines Wohngebäudes durch einen Zusammenschluß der künftigen Wohnungseigentümer kam praktisch und wirtschaftlich nicht mehr in Frage. Bei dieser Sachlage braucht der Senat nicht mehr zu entscheiden; ob schon in der von den Verkäufern übernommenen Verpflichtung, „gemeinschaftliches Eigentum und Sondereigentum für die Erwerber" (also die Kläger) gemäß den 24. BBauGrEStG Art. 1 Abs. 1 Nr. 5 (Der Erwerb eines Grundstücks zum Zweck der Einbringung in eine Umlegung ist nicht grunderwerbste uerbefreit) Der Erwerb von Grundstücken, die erst die Teilnahme an einem Umlegungsverfahren durch Einkauf in das gedachte Umlegungsgebiet ermöglichen soll, kann nicht der Vermeidung eines Umlegungsverfahrens dienen. BFH, Urteil vom 17. 10. 1979 — II R 82/75 — BStBI 80 11 15 Plänen und der Baubeschreibung „zu erstellen und den Erwerbern nach Fertigstellung ... zu übergeben" wegen Aus dem Tatbestand: der praktischen Unmöglichkeit, eine einzelne Wohnung zu Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 1. 11. 1971 erwarb die Klägerin das Grundstück Fl.Nr. 229 der Gemarkung X gegen einen Kaufpreis in Höhe von 646 200 DM und die Zahlung eines einmaligen Betrages für künftig entgehende Nutzungen in Höhe von 71 800 DM. errichten, eine kaufvertragliche Verschaffungspflicht in bezug auf die für die Kläger bestimmte Eigentumswohnung liegt (BFH, BStBl 11 1975, 91; BStBl 11 1975, 89); denn selbst wenn damit eine auf die Herstellung des gesamten Gebäugemäß § 946 BGB in der Rechtssphäre der Kläger vollzieht. Gegen den Bescheid vom 6. Dezember 1971, mit dem der Beklagte (das Finanzamt — FA —) die Grunderwerbsteuer gegen die Klägerin auf insgesamt 50 260 DM festsetzte, hat die Klägerin Einspruch eingelegt und Befreiung nach Art. 1 Abs. 1 Nr. 5 des bayerischen Gesetzes über die grunderwerbsteuerliche Behandlung von Erwerbsvorgängen aus dem Bereich des Bundesbaugesetzes (BBauGrEStG) beantragt. Die nach Zurückweisung des Einspruchs erhobene Klage, mit der die Klägerin die Aufhebung der Steuerfestsetzung begehrt, hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Dem vermag der Senat nicht beizutreten. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter des gerichtete Leistungspflicht der Verkäufer begründet werden sollte, so liegt doch ein einheitlicher Vertrag vor. 3. Das FG hat die rechtliche Selbständigkeit des „Bauvertrages" damit gerechtfertigt, daß sich der durch die Baufortführung nach Vertragsabschluß ergebende Wertzuwachs Zutreffend geht das FG zwar davon aus, daß ein Wertzuwachs in der Rechtssphäre der Kläger deren dingliche BeAus den Gründen: rechtigung als Wohnungseigentümer voraussetzt. Die Kläger Die Revision ist unbegründet. wurden aber erst am 27. Juli 1972, also kurze Zeit vor der Der Erwerbsvorgang unterlag gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gebrauchsabnahme des Gebäudes, als Wohnungseigentümer bayerischen Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG Bayern) im Wohnungsgrundbuch eingetragen, so daß sich vor diesem Zeitpunkt kein Wertzuwachs in deren Rechtssphäre erder Grunderwerbsteuer und war nicht nach Art. 1 Abs. 1 Nr. 5 BBauGrEStG von dieser befreit. geben konnte. Inwiefern es darauf ankommen kann, daß die Die letztgenannte Vorschrift befreit in Satz 1 u. a. den ErKläger eine nach Ansicht des FG verspätete Antragstellung werb eines Grundstücks zur Vermeidung einer Umlegung und Eigentumsumschreibung nicht zu vertreten haben, läßt nach §§ 45 bis 79 des Bundesbaugesetzes (BBauG). Der Verdas FG unerörtert; die vom FG in diesem Zusammenhang meidung einer Umlegung kann ein Grundstückserwerb nur herangezogenen Urteile des Reichsfinanzhofs sind noch dann dienen und dementsprechend von der Steuer befreit zum Grunderwerbsteuergesetz 1927 ergangen, das die sein, wenn der Erwerbsvorgang auch Gegenstand eines Grunderwerbsteuer grundsätzlich mit dem Eigentumsüberförmlichen Umlegungsverfahrens hätte sein können (BFHE MittBayNot 1980 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 25.07.1979 Aktenzeichen: II R 105/77 Erschienen in: MittBayNot 1980, 43 Normen in Titel: GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1; WEG § 1 Abs. 2