V ZR 235/77
ag, Entscheidung vom
1mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 21. April 1978 V ZR 235/77 Zum Schadensersatzanspruch bei verspäteter Fertigstellung einer zur Eigennutzung bestimmten Eigentumswohnung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 3. BGB §§286, 251 (Zum Schadensersatzanspruch bei verspäteter Fertigstellung einer zur Eigennutzung bestimmten Eigentumswohnung) Gelangt der Besteller einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung aus einem von seinem Vertragspartner zu vertretenden Umstand erst einige Zeit später als vorgesehen in den Besitz der mangelfreien Wohnung, so liegt ein zu ersetzender Vermögensschaden weder in dem zeitweiligen Ausfall der Nutzungsmöglichkeit als solcher (Bestätigung von BGHZ 66, 277 = NJW 1976, 1630 ) noch in den Aufwendungen für den auf den Verzugszeitraum entfallenden Kapitaldienst für die 一fristgerecht bezahlte 一Vergütung und auch nicht in den zeitanteiligen umlagefähigen Gemeinschaftskosten. BGH, Urteil vom 21. 4. 1978 一V ZR 235/77 一 Aus dem Tatbestand: Durch notariellen Vertrag vom 5.10.1970 verpflichtete sich die Beklagte, den Klägern zum Festpreis von 183 000 DM das Eigentum an einer noch zu errichtenden Eigentumswohnung zu verschaffen. Wegen der Geldschuld unterwarfen sich die Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung. Bis auf einen Restbetrag von 12 450 DM haben sie die Vergütung bezahlt. Mit der vorliegenden Klage haben sie sich gegen die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde gewandt und im übrigen Schadensersatz verlangt. Für die Beseitigung von Mängeln an der Wohnung (Feuchtigkeit) durch andere Unternehmer haben sie 12 000 DM geltend gemacht. Weitere 11 000 DM haben sie im Hinblick darauf verlangt, dass die Beklagte den für den 30.09.1972 verbindlich festgelegten Einzugstermin nicht eingehalten habe und die Wohnung infolge der Feuchtigkeit auch noch nach der Übergabe ( am 1.7.1973) bis zum Abschluß der Sanierungsarbeiten am 31.7.1975 nicht genutzt habe werden können. Für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit in der Zeit vom 01.10.1972 bis zum 31.07.1975 haben sie auf der Berechnungsgrundlage von monatlich etwa 500 DM insgesamt 11 000 DM verlangt. Hilfsweise stützen sie diesen Zahlungsanspruch auf einen Zinsausfall von monatlich 500 DM für das eingezahlte Kapital von 170 500 DM; ganz hilfsweise begründen sie die Klage mit einem Anspruch auf Ersatz von 4941, 49 DM nutzloser Aufwendungen für Betriebs- und Wohngeldkosten. Das LG hat die Zahlungsansprüche in voller Höhe für begründet erachtet; das OLG hat den Klägern nur wegen Feuchtigkeitsmängeln einen Schadensersatzanspruch von 11 000 DM zuerkannt und insoweit die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde für unzulässig erklärt; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Revision blieb erfolglos. Aus den Gründen: Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Beklagte mit der Fertigstellung und der Übergabe der Wohnung in Verzug geraten ist, und hat unabhängig hiervon die Schlüssigkeit der erhobenen Schadensersatzansprüche verneint. 1・Es hat den Standpunkt vertreten, das die Gebrauchsmöglichkeit einer Wohnung keinen selbständigen Vermögenswert verkörpere und daß ihre Vorenthaltung als solche, d. h. wenn die Wohnung nicht vermietet worden wäre, daher keinen ersatzfähigen Vermögensschaden begründe. Das Berufungsgericht befindet sich damit in rechtsgrundsätzlicher Übereinstimmung mit dem Senatsurteil BGHZ 66, 277 = NJW 1976, 1630 , von dem abzurücken der Senat auch nach erneuter Prüfung keinen Anlass sieht. Soweit die Revision demgegenüber auf das Urteil des VIII. Zivilsenats des BGH in NJW 1967, 1803 verweist, kann ihr dies nicht zum Erfolg verhelfen. Wie der erkennende Senat schon in seinem vorerwähnten Urteil BGHZ 66, 277 = NJW 1976, 1630 hervorgehoben hat, steht diesem Urteil die Entscheidung des VIII. Zivilsenats nicht entgegen. 2. Einen Anspruch auf Ersatz ausgefallener Zinseinnahmen (entgangener Gewinn) verneint das Berufungsgericht mit der Begründung, daß die Kläger auch bei termingerechter (ordnungsgemäßer) Fertigstellung der Wohnung keine Zinseinnahmen gehabt hätten, da sie den Kaufpreis dann ebenfalls hätten zahlen müssen und das Geld daher nicht zwischenzeitlich bei einer Bank hätten anlegen können. a) Die Revision verweist in ihrer schriftlichen Begründung demgegenüber darauf, daß nach dem Vertrag der Parteien die Kläger Anspruch auf eine ,,zügige Bauausführung" gehabt hätten (Nr. 2 Abs. 3 des Vertrages). Sie macht geltend, daß die Kläger sich nur im Vertrauen auf diese Klausel zu so erheblichen Vorleistungen verpflichtet hatten. Die Rüge geht schon deswegen fehl, weil die Revision nicht aufzeigt, das die Klager diesen 一in der Revisionsinstanz nicht mehr zu- 1ässigen 一Tatsachenvortrag bereits in den Vorinstanzen in den Rechtsstreit eingeführt hatten und das Berufungsgericht ihn dementsprechend übergangen habe. b) In der mündlichen Verhandlung hat die Revision einen Zinsschaden mit der Erwagung zu begründen versucht, daB der mit dem angezahlten Kapital verfolgte (Erwerbs-) Zweck erst verspätet erreicht und somit bezüglich des Verzugszeitraums vereitelt worden sei. Sie meint, der auf den Verzugszeitraum entfallende Zinsanteil sei deshalb als Vermögensschaden anzusehen. Der Senat vermag der Revision auch hierin nicht zu folgen, und zwar unabhängig von der grundsätzlichen Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen nutzlos gewordene Aufwendungen einen Vermögensschaden begründen oder doch einem solchen gleichzustellen sind (vgl. dazu unten Nr. 3). Mangels anderweitiger Darlegungen ist nicht ersichtlich, daB sich durch den Schuldnerverzug etwa der Tilgungszeitraum verschoben oder die Summe des (für Tilgung und Verzinsung) insgesamt erforderlichen Kapitals erhöht hatte. Auch eine Verzögerung des Eigentumsübergangs ist nicht dargetan. Daher fehlt es schon an der Darlegung, daß die Zinsaufwendungen ihren Zweck 一wenigstens in wesentlichen Punkten 一verfehlt hatten. 3. Einen Anspruch der Kläger auf Ersatz nutzloser Betriebs und Wohngeldkosten für die Zeit vom 4. 7. 1973 bis zum 31. 7. 1975 (4941,49 DM) hat das Berufungsgericht ebenfalls mit der Begründung verneint, daB diese Kosten auch bei rechtzeitiger Fertigstellung der Wohnung angefallen wären. Im Gegensatz dazu sieht die Revision einen Vermögensschaden darin, daß (bei termingerechter und ordnungsgemäßer Erfüllung) der Nutzungsvorteil den Klägern die Aufwendungen wieder eingebracht hatte. Die Rüge hat keinen Erfolg. Im AnschluB an v. Tuhr (KritVjschr 46, 65 und Bürgerliches Recht, 2. Aufl., 1926, AT, Bd. I, S. 320 FuBn. 33 a) wird im Schrifttum teilweise die Ansicht vertreten, das eine Aufwendung (nachträglich) einem Vermögensschaden gleichgestellt werden könne, wenn ihr Zweck nachträglich vereitelt worden sei (vgl. die Nachw. zum Streitstand bei To/k, Der Frustrierungsgedanke und die Kommerzialisierung immaterieller Schäden, 1977, S. 49-56; Hans Stoll, in: Festschr. für Duden, 1977, S. 641 f. ; Keuk, Verm6gensschaden und Interesse, 1972, S. 246 f). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wurde dieser,, Frustrierungsgedanke" im außervertraglichen Bereich bisher in entscheidungserheblicher Weise nicht anerkannt (eine beiläufige Bejahung findet sich in BGH, NJW 1973, 747 一Urlaubsreise) und begegnet zunehmend Bedenken (vgl. schon BGHZ 55, 146 [151]= NJW 1971, 796 一Jagdpacht; BGHZ 65, 170 [173]= NJW 1975, 2341 一Sicherstellung des Führerscheins). Einer abschließenden Stellungnahme hierzu bedarf es auch im vorliegenden Fall vertraglicher Haftung nicht. Auch im Rahmen der Schadensberechnung bei Vertragsverletzungen hat er 一entgegen gelegentlichen Ausnahmen (vgl. z. B. Tolk, S. 88; Böttiche, VersR 1966, 309 zu Fußn. 38)一in der Rechtsprechung bislang keine Anerkennung gefunden. Zwar ist er hier verwirklicht, soweit es um den Ersatz des sogenannten negativen Interesses (Vertrauensschaden) geht; doch ergibt sich insoweit schon aus den überkommenen Grundsätzen der Schadensberechnung, daß die auszugleichende Vermögensdifferenz gerade im Hinblick auf die Vermögenslage ermittelt wird, die sich ergeben hatte, wenn der Gläubiger auf das Zustandekommen des Vertrages nicht vertraut und daher die Aufwendungen, deren Zweck später vereitelt wird, nicht gemacht hatte (vgl. etwa die Fälle der §§122, 179 II, 307, 309 BGB). Anders ist die Beurteilungsgrundlage für die Ersatzfähigkeit nutzlos gewordener (,,frustrierter'') Aufwendungen beim Ersatz des sogenannten positiven Interesses (Erfüllungsinteresse). Hier liegt die Schwierigkeit 一aus dem Blickwinkel der Differenzhypothese 一im Kausalitätsgesichtspunkt begründet, weil die vertragsbezogenen, später ,,frustrierten" Aufwendungen des Gläubigers auch bei vertragstreuem Verhalten des Schuldners entstanden wären (vgl. die eingehende Kritik der Frustrationslehre bei Keuk, 5. 155-161 sowie S. 247-250). Das Problem stellt sich sowohl bei (vertraglichen) Ansprüchen auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung als auch 一wie im vorliegenden Fall 一bei Ansprüchen wegen verspäteter Erfüllung (Schuldnerverzug). Für Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung hat allerdings schon das RG in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, daß der Käufer oder Werkbesteller die geleistete Zahlung sowie die mit dem Vertragsschluß verbundenen (nutzlos gewordenen) Auslagen als Mindestschaden berechnen dürfe (vgl. RGZ 50, 188 [190]; RG, JW 1904, 140; RG, LZ 1907 Sp. 434; RG, JW 1912, 686; RG, Recht 1912 Nr.1594; RG, JW 1913, 595; RG, Recht 1927 Nr.19; RGZ 127, 245 [248]). Dabei stellte es u. a. auf den synallagmatischen Zusammenhang von Leistung und Gegenleistung ab und führte aus, daß sich die beiderseitigen Leistungen nach dem Parteiwillen als gleichwertig gegenüberstünden und der Kaufpreis daher der geringste Schaden sei (RG, JW 1913, 595 [596]; RGZ 127, 245 [248, 249]). Die Erstreckung der Ersatzpflicht auf alle anderen Aufwendungen zur Erlangung der Gegenleistung (z. B. Beurkundungskosten) begründete das RG mit der Erwägung, daß der Gläubiger sie durch den Vorteil der erwarteten Gegenleistung (z. B. der Kaufsache) wieder eingebracht haben würde ( RGZ 127, 245 [248]), wobei gegenüber dieser ,,Rentabilitätsvermutung" dem Schuldner der Beweis dafür eröffnet blieb, daß sich der Vertrag bei ordnungsmäßiger Durchführung für den Gläubiger als Verlustgeschäft erwiesen hätte (RG, Recht 1927 Nr.19=SeuffArch Bd. 81, S. 359 Nr. 216; RGZ 127, 245 [249]). Der BGH hat diese Rechtsprechung fortgeführt (BGH, WM 1969, 835 [836]; BGHZ 57, 78 [80]= NJW 1971, 2218 ; BGH, WM 1977, 1089 , 1090). Auf der Grundlage vermuteter hypothetischer Rentabilität der frustrierten Aufwendungen erweist sich der Frustrationsgedanke auch im bislang anerkannten Bereich des Schadensersatzes wegen Nichterfüllung als schlichter Anwendungsfall der Differenzhypothese. Die Vermutung, daß die 一vermögensmindernden 一Aufwendungen durch eine entsprechende (hypothetische) Vermögensmehrung ausgeglichen worden waren, begründet lediglich eine 一über §252 BGB hinausgehende 一 Darlegungs- und Beweiserleichterung, führt aber nicht zu einer Erweiterung des in §252 BGB vorausgesetzten Schadensbegriffs im Sinne der Differenzhypothese. Für die Zuerkennung,, frustrierter" Aufwendungen als Verzugsschaden sind Beispiele aus der Rechtsprechung nicht ersichtlich. Indessen bestünden insoweit keine zusätzlichen Bedenken, denn die Rentabilitätsvermutung läßt sich ohne weiteres auch auf die (hypothetische) Vermögenslage erstrecken, die sich bei termingerechter Leistung des Schuldners ergeben hätte. Für den vorliegenden Fall läßt sich die Ersatzfähigkeit vergeblicher Aufwendungen für umlagefähige Gemeinschaftskosten nicht aus der wiedergegebenen Rechtsprechung ableiten, weil für die Rentabilitatsvermutung hier kein Raum ist. Die Aufwendungen dienten ersichtlich nicht dem Zweck der Mehrung des Vermögens der Kläger. Die Kläger haben nicht dargelegt, daß der mit den Aufwendungen angestrebte Vorteil einen (selbständigen) Aktivposten in ihrem Vermögen dargestellt hatte (vgl. BGHZ 66, 277 [280]=NJW 1976, 1630), der den in den Aufwendungen liegenden Vermögensverlust ausgeglichen und damit eine,, Unterbilanz des Vermögens" verhindert hatte (vgl. Stoll, Neuere Entwicklungen auf dem Gebiete des deutschen Schadensrechts, 1976, 5. 20; ders., Begriff und Grenzen des Vermögensschadens, 1973, S. 28-30). Für die Annahme der Revision, daß der (bloße) Nutzungsvorteil den Klägern die Aufwendungen wieder eingebracht hatte, ist aus dieser Sicht kein Raum. Der Umstand, daß nach der Differenzhypothese ein Schaden rechnerisch nicht darlegbar ist, schlieBt die Bejahung eines Vermögensschadens auf einer anderen Beurteilungsgrundlage allerdings nicht von vornherein aus. Schon bei den Gesetzgebungsarbeiten zum BGB ist bei der Erörterung bestimmter schadensrechtlicher Einzelprobleme klargestellt worden, daß der Schadensbegriff keine lückenlose Regelung aller Fragen des Schadensrechts enthalte und die Schließung der Lücken Wissenschaft und Praxis überlassen bleiben müsse (vgl. etwa zu den Problemen der Vorteilsausgleichung Mot. II, S. 18, 19 und der Drittschadensliquidation Prot. 1, 5. 299). In BGHZ 45, 212 [218]= NJW 1966, 1260 一 entgehende Gebrauchsvorteile während der Reparatur eines unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs 一hat der VI. Zivilsenat des BGH ausgeführt, die Differenzhypothese habe vorzugsweise die Funktion, allgemeine Vermögensschaden zu erfassen und ihre geldmäßige Höhe mittels der Differenzrechnung zu bestimmen; bei der konkreten Beeinträchtigung einzelner Vermögensgüter seien ihr dagegen Grenzen gesetzt. In ähnlichem Sinne hat der erkennende Senat in NJW 1978, 262 一vorübergehende Minderung des Verkehrswerts eines Grundstücks durch Immissionen 一zum Ausdruck gebracht, daß die Differenzhypothese (zwar) Ausgangspunkt für die Ermittlung von Vermögensschaden sei, die Berücksichtigung anderer Kriterien aber 一 wenngleich nur aus zwingenden Gründen 一nicht schlechthin unzulässig sei. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um die Beeinträchtigung eines einzelnen Vermögensgutes, sondern um einen,, allgemeinen Vermögensschaden" und mithin um einen Problembereich, für den auch nach den vorerwähnten Grundsätzen die Differenzhypothese maßgeblich bleiben soll. Ob es in diesem Bereich ebenfalls zulässig wäre, aus zwingenden Gründen von der Differenzhypothese abzugehen, braucht der Senat nicht zu entscheiden, weil derartige Gründe für die Bejahung eines Vermögensschadens auf der Grundlage des Prozeßstoffs nicht ersichtlich sind. Ausgangspunkt ist die Erwägung, daß die umlagefähigen Gemeinschaftskosten auch bei termingerechter und mangelfreier Lieferung der Eigentumswohnung angefallen wären. Durch den Schuldnerverzug verursacht wurde allenfalls der Nachteil, daB die Kläger zeitweilig nicht in den Genuß des Wohnens kommen konnten, dem letztlich wohl auch die Gemeinschaftskosten als Folgelasten des Erwerbs der Eigentumswohnung dienten. Insoweit ist vorab zu bedenken, daB die Kläger nicht einmal vorgetragen haben, sie hatten die Wohnung selbst nutzen wollen und können. Offen geblieben ist weiterhin, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in den Gemeinschaftskosten Rücklagen für spater notwendig werdende Reparaturen enthalten waren (vgl.§16 II WEG), so das jedenfalls insoweit von einer Zweckverfehlung der Aufwendungen nicht gesprochen werden könnte. Aber auch hiervon abgesehen bleibt der Einwand, daB die den Klägern zeitweilig vorenthaltene Nutzungsmöglichkeit keinen selbständigen Vermögenswert hat (vgl. BGHZ 66, 277 [280]= NJW 1976, 1630 ) und die mit der Vorenthaltung verbundene Einbuße daher eine immaterielle ist. Wollte man dessen ungeachtet den Klägern Anspruch auf Ersatz der vergeblich aufgewendeten Gemeinschaftskosten zusprechen, obwohl diese Folgelasten des Wohnungseigentums auch bei vertragsgerechtem Verhalten der Beklagten angefallen wären, so könnte dies im Ergebnis dazu führen, das sich die Kläger im Falle beabsichtigter Eigennutzung besser stünden als im Falle beabsichtigter Vermietung. Im letzteren Falle stünde der Beklagten als Verkäuferin nämlich der Einwand zu Gebote, daB sich die Kapitalanlage als ein Verlustgeschaft erwiesen hatte und die Gemeinschaftskosten (in Verbindung mit den Aufwendungen für den Erwerb) durch die Mieteinnahmen nicht gedeckt worden waren (vgl. die oben wiedergegebene Rechtsprechung zur,, Rentabilitatsvermutung" im Rahmen auf Gewinnerzielung angelegter gegenseitiger Vertr谷ge, besonders RGZ 127, 245 [249] mit weiteren Hinweisen). Bei beabsichtigter Eigennutzung hingegen lieBe sich 一ebenso wie bei allen anderen vergeblichen Aufwendungen, die einem im weitesten Sinne immateriellen Zweck dienten 一ein vergleichbarer Einwand nicht rechtfertigen, ohne daB zugleich die gedankliche Grundlage for den Ersatz der vergeblichen Aufwendungen U berhaupt in Frage gestellt worde. Zu diesem 一mehr theoretischen 一 Bedenken trate bei Verfehlung immaterieller Aufwendungszwecke die praktische Schwierigkeit,,, quasi rentable" von ,,quasi unrentablen" (Erwerbs- und) Folgelasten abzugrenzen. Will sich der Glaubiger gegen die Nachteile schotzen, die ihm aus der Zweckverfehlung nicht auf Gewinnerzielung gerichteter Aufwendungen erwachsen, so bleibt es ihm unbenommen, eine Vertragsstrafe zu vereinbaren (vgl. in diesem Sinne schon Mugdan, Die gesamten Materialien zum BGB, Bd. II, 5. 515-517). Im Bereich typischer Massengeschafte, wie etwa beim Reiseveranstaltervertrag, mag diese M6glichkeit praktisch entscheidend eingeschrankt sein und daher vielleicht einer anderen Betrachtungsweise Raum geben (vgl. etwa Hans Stoll, Begriff und Grenzen des Verm6gensschadens, 5. 38); for den Bausektor hingegen ist sie, worauf der Senat schon in BGHZ 66, 277 (279)= NJW 1976, 1630 hingewiesen hat, keineswegs von vornherein von der Handzu weisen. Versaumt es der Gläubiger, eine Vertragsstrafe zu vereinbaren, oder vermag er sie im Verhandlungswege nicht durchzusetzen, so ist kein dringendes Bedürfnis ersichtlich, ihm von Rechts wegen die damit verbundenen Nachteile zu ersparen. Aus diesem Grunde geht es auch nicht an, etwa im Wege ergänzender Vertragsauslegung eine Pflicht zum Ersatz vergeblichen (Erwerbs- oder) Folgeaufwandes als vereinbart anzusehen (in diesem Sinne freilich Hans Stoll, in: Festschr. f. Duden, 1977, S. 641, 651, 653, 658; vgl. auch dens., Begriff und Grenzen des Vermögensschadens, bes. S. 38). Hierfür fehlt es 一jedenfalls für den Regel und auch für den hier gegebenen Fall 一schon an einer auszufüllenden Vertragslücke. Unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte kann überdies gerade nicht angenommen werden, daB sich der Schuldner, wenn die Parteien die Frage bedacht hätten, auf die Übernahme einer Pflicht zum Ersatz nutzloser Aufwendungen eingelassen hatte, dies um so weniger, als nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung eine derartige Ersatzpflicht nicht besteht. Auch sonst fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Annahme, der Schuldner müsse es hinnehmen, daß der Gläubiger den durch die Vereitelung seines Interesses entstandenen,, Schaden" mindestens in Höhe seiner (notwendigen) vergeblichen Aufwendungen berechnet (so aber Hans Stoll, S. 651 ff., 658 f.). Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 21.04.1978 Aktenzeichen: V ZR 235/77 Rechtsgebiete: WEG Erschienen in: MittBayNot 1978, 148-150