V ZR 182/75
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 24. Februar 1978 V ZR 182/75 Zur Valutierung einer Hypothek durch Aufrechnung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 4. BGB§§273, 607 ff., 1144 (Zur Valutierung einer Hypothek durch Aufrechnung) 1. Zur Frage der Zulässigkeit einer sog. Aufrechnungsvalutierung eines Darlehens. 2. Ist die durch eine Hypothek zu sichernde Darlehensforderung nicht entstanden, so kann der auf Erteilung der Löschungsbewilligung in Anspruch genommene Hypothekengläubiger dem Eigentümer kein Zurückbehaltungsrecht wegen anderer persönlicher Ansprüche entgegenhalten. BGH, Urteil vom 24. 2. 1978 一 V ZR 182/75 一 Aus dem Tatbestand: Die Kläger bestellten am 8. 1. 73 zur Sicherung eines ihnen von der beklagten Bank in Höhe von 260 000,一DM zugesagten Darlehens eine Gesamthypothek an verschiedenen Liegenschaften und unterwarfen sich wegen der Ansprüche aus Hypothek und Darlehen der sofortigen Zwangsvollstreckung. Zur Auszahlung des zugesagten Darlehens kam es nicht. Mit Schreiben vom 20. November 1973 teilte die Beklagte mit, sie habe von der Hypothek einen Teilbetrag von 11 250,一DM, der sich aus Bereitstellungszinsen, Einwertungskosten, Nichtbezugsentschädigung, Telefongebühren sowie 一im Laufe der ersten Instanz beglichenen 一zusätzlich vereinbarten Zinskosten zusammensetze, valutiert und gegen eine Forderung auf Auszahlung des Darlehens in dieser Höhe aufgerechnet; zugleich erklärte sie ihre Darlehenszusage im Übrigen für erlöschen und kündigte das Darlehen, soweit sie es als valutiert bezeichnet hatte. Sie will wegen des Betrages von 11 250,一 DM aus der notariellen Urkunde vollstrecken. Die Kläger halten die Hypothek nicht für valutiert. Sie begehren mit ihrer Klage die Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde und die Verurteilung Der Beklagten zur Bewilligung der Löschung der Gesamthypothek. Die Klage hatte in den beiden Vorinstanzen Erfolg. Auch die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen. Aus den Gründen: Das Berufungsgericht hat die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde u. a. mit der Begründung für unzulässig erklärt, die der Hypothek zugrunde gelegte Darlehensforderung sei nicht entstanden. Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, die Hypothek sei in Höhe der von der Beklagten mit Schreiben vom 20. November 1973 geltend gemachten Beträge valutiert worden, und zwar gelte das Darlehen teilweise im Wege der sogenannten,, Aufrechnungsvalutierung" i. S. der Nr. 8 des formularmäßigen Darlehenszusageschreibens vom 10. Oktober 1972 als ausbezahlt. Dort heißt es: „Das Darlehen muss bis zum 31. Januar 1973 vollständig bezogen werden. Es gilt als ausbezahlt, soweit es die Bank zum Zwecke der Aufrechnung mit ihr zustehenden Forderungen 一 gleich welcher Art 一valutiert, wozu sie jederzeit berechtigt ist." Der Revisionsangriff bleibt erfolglos. Der Senat tritt dem angefochtenen Urteil darin bei, das die von der Beklagten geltend gemachte Darlehensforderung nicht entstanden ist. Die zugunsten der Beklagten bestellte Gesamthypothek ist auch nicht teilweise valutiert worden. Das Interesse eines Kreditnehmers geht üblicherweise dahin, das Darlehen zu eigener freier Verfügung zu erhalten. Der Vertragszweck verbietet deshalb regelmäßig eine Aufrechnung des Kreditgebers gegen den Darlehensauszahlungsanspruch des Kreditnehmers (vgl. BGB-RGRK 12. Aufl. 1976§387 Rdnr. 60). Auch mit einer nur teilweisen Darlehensauszahlung ist dem Kreditnehmer in der Regel nicht gedient. Der Beklagten stand es daher nicht ohne weiteres frei, das Darlehen 一trotz der nach ihrer Auffassung fehlenden Auszahlungsvoraussetzungen 一im Wege der Verrechnung teilweise zu gewähren. Hierzu hatte es jedenfalls einer eindeutigen Vereinbarung bedurft, wobei unentschieden bleiben kann, ob eine solche Vereinbarung bei der hier gegebenen Fallgestaltung der richterlichen Inhaltskontrolle standhalten würde. Eine derartige Vereinbarung ist jedoch zwischen 』 den Parteien nicht getroffen worden. Die vom Senat selbst auszulegende Bestimmung (vgl. BGHZ 62, 251 ;63, 238), die Bank sei jederzeit berechtigt, das bis zum 31. Januar 1973 vollständig zu beziehende Darlehen zum Zwecke der Aufrechnung mit ihr zustehenden Forderungen zu valutieren, muß im Zusammenhang mit den der Darlehenszusage beigefügten und in ihr für Darlehensangebot und Darlehen als maßgeblich bezeichneten,, Grundzügen der Darlehensbedingungen für Hypothekendarlehen" gesehen werden. Dort ist in Ziff. 10 die Auszahlung eines Darlehens naher geregelt. Nach Abs. 2 ist die Vereinbarung der Darlehensauszahlung in Raten möglich, wobei für Größe und Zeitpunkt der einzelnen Raten der erreichte Bauwert maßgebend sein soll. In Absatz 5 heißt es dann: ,:Bei Auszahlung des Darlehens werden in Abzug gebracht: Bis zum Zeitpunkt der Auszahlung angefallene Tilgungsraten, Nebenleistungen und Kosten, innerhalb eines Monats vom Tage der Auszahlung an gerechnet nach dem Darlehensvertrag fällig werdende Leistungen, etwaige Rückstande aus bisherigen Bankkapitalien, die angefallenen Einwertungsgebühren und Auslagen, die vereinbarten Bereitstellungszinsen." Die von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche in Höhe von 11 250,一DM fallen insgesamt unter den Abzugskatalog von Ziff. 2 der oben angeführten,, Grundzüge''. Da in Ziff. 10 im Übrigen aber eine nähere Regelung für die Geltendmachung der Gegenansprüche der Bank im Falle der Nichtauszahlung des zugesagten Darlehens fehlt, war Ziff. 10 des Darlehenszusageschreibens der Beklagten vom 10. Oktober 1972 so zu verstehen, daß die Aufrechnung mit Gegenforderungen der Bank eine über die Aufrechnungsforderungen hinausgehende Auszahlung des Darlehens ganz oder teilweise (i. S. von Ziff. 10 Abs. 2 der,, Grundzüge'') voraussetzt. Vorliegend ist eine Auszahlung des Darlehens nicht erfolgt. Das Berufungsgericht hat folglich zu Recht das Darlehen in Höhe des von der Beklagten geltend gemachten Betrages von 11 250,一DM nicht als gewährt angesehen. Da nach den getroffenen Feststellungen eine Darlehensgewährung in Zukunft nicht mehr erfolgen wird, mußte der Vollstreckungsgegenklage stattgegeben werden. Damit können die Kläger aber auch von der Beklagten die Bewilligung der Löschung der Gesamthypothek verlangen. Demgegenüber steht der Beklagten kein Zurückbehaltungsrecht wegen eines Zahlungsanspruchs von 11 250,一DM zu. Soweit die Kläger mit der Vollstreckungsgegenklage die Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde begehren, scheidet ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten schon wegen des Fehlens geeigneter, Zug um Zug zu erfüllender Ansprüche i. S. des§ 273 BGB aus. Mit der Vollstreckungsgegenklage macht der Titelschuldner nur Einwendungen gegen den titulierten Anspruch mit dem Ziel eines prozessualen Gestaltungsurteils geltend. Die Erhebung von Einwendungen kann aber nicht von der Erfüllung von Gegenansprüchen des Titelgläubigers 一dem der Titel aus materieller Sicht nicht oder nicht mehr zusteht 一abhängig gemacht werden; einen Anspruch auf Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung könnte der zurückbehaltende Gläubiger nicht erfüllen, er könnte nur gemäß §307 ZPO den prozessualen Anspruch bedingungslos anerkennen. Ein Zurückbehaltungsrecht entfällt daher. Soweit, die Kläger eine Löschungsbewilligung hinsichtlich der Gesamthypothek verlangen, entfällt ein Zurückbehaltungsrecht aus dem in§1144 BGB zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken. Nach§1144 BGB kann der Grundstückseigentümer vom Hypothekengläubiger gegen Befriedigung die Aushändigung des Hypothekenbriefes und der sonstigen zur Löschung der Hypothek erforderlichen Urkunden 一einschließlich der Löschungsbewilligung 一verlangen. Gegenüber diesem Anspruch kann der Hypothekengläubiger kein Zurückbehaltungsrecht Wegen anderer persönlicher Ansprüche geltend machen. §1144 BGB gewährt dem Eigentümer ein uneingeschränktes Recht auf Aushändigung der Urkunden bzw. Erteilung der Löschungsbewilligung (vgl. RGZ 107, 94 ; Warn 1925 Nr. 36; OLG Karlsruhe, DJ 1943, 207; BGB-RGRK 11.Aufl. §1144 Anm.4). Andernfalls würde ein Zurückbehaltungsrecht den von§1144 BGB nicht gewollten tatsächlichen Erfolg haben, das der Gläubiger wegen der anderen persönlichen Ansprüche durch die Hypothek eine Art Sicherung erhielte. Die der Regelung des §1144 BGB zugrunde liegenden Rechtsgedanken gelten nach Auffassung des Senats auch für den Fall, daß die durch die Hypothek zu sichernde Forderung nicht entstanden ist und auch nicht mehr entstehen wird. Ein Hypothekengläubiger kann in einem solchen Fall nicht besser stehen Hypothekengläubiger als der vom Eigentümer befriedigte. Sachliche Gründe für eine unterschiedliche Behandlung sind nicht ersichtlich. Der Beklagten steht daher für die durch die Hypothek nicht gesicherten Ansprüche In Höhe von 11 250,- DM kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber dem Anspruch der Kläger auf Erteilung Der Löschungsbewilligung zu. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 24.02.1978 Aktenzeichen: V ZR 182/75 Rechtsgebiete: Grundpfandrechte Erschienen in: MittBayNot 1978, 57-58