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§ 453
§ 453 STGB
2 Entscheidungen zitieren diese Norm
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2 Entscheidungen
Tiefenanalyse
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16.12.2015
2 Ws 660/15
1. Gemäß § 68c Abs. 1 Satz 1 StGB dauert die Führungsaufsicht mindestens zwei und höchstens fünf Jah…
8 zitiert von
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15.07.1994
2 Ws 365/94 + 2 Ws 429/94
Gegen die Ablehnung des Widerrufs der Strafaussetzung zur Bewährung steht der Staatsanwaltschaft nic…