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§ 970
§ 970 BGB
8 Entscheidungen zitieren diese Norm
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Bundesgericht
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8 Entscheidungen
Tiefenanalyse
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12.01.2011
3 L 272/06
16 zitiert von
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12.01.2011
3 L 272/06
1. Bestehen maßgebliche Anhaltspunkte dafür, dass eine aufgefundene Sache nicht herrenlos ist, kann …
16 zitiert von
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05.09.2001
10 E 2160/01
Inhaber des Anspruchs aus § 970 BGB ist allein der Finder und Schuldner ist allein der materiell Ber…
6 zitiert von
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24.04.2013
5 K 593/12
1. Eine Gemeinde hat unter Anwendung der Grundsätze der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne…
5 zitiert von
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23.11.2017
2 A 890/16
Es besteht kein Anspruch gegen die Gemeinde auf Erstattung der Kosten für eine privat veranlasste Ka…
3 zitiert von
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15.06.2017
7 A 1900/14
2 zitiert von
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15.06.2017
7 A 1900/14
1. Es ist tierschutzrechtlich geboten, von einer im öffentlichen Raum verletzt aufgefundenen, gepfle…
2 zitiert von
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12.01.2011
3 L 272/06
• Ein Anspruch des Finders auf Aufwendungsersatz nach § 970 BGB setzt einen Empfangsberechtigten vor…