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OS V 28/65

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat
UrteilECLI:DE:VGHHE:1966:1215.OS.V28.65.0A
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Leitsätze
1. Die Gebührenerhebung durch die Gemeinden ist auch dann als Selbstverwaltungsangelegenheit anzusehen, wenn die Gemeinden Weisungsaufgaben erfüllen, ihnen aber die Gebühren als eigene Einnahme verbleiben. 2. Die Untersuchungen und die Erteilung von Gesundheitszeugnissen durch die Gesundheitsämter nach Maßgabe der §§ 17, 18 und 74 BSeuchG sind Verrichtungen nach der Verordnung über die Gebührenerhebung der Gesundheitsämter vom 28. März 1935 - GÄGebVO -. Diese Verrichtungen gehören zu den ärztlichen Aufgaben der Gesundheitspolizei und sind nach § 2 GÄGebVO in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1a des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens gebührenfrei.
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