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II OE 37/67

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat
UrteilECLI:DE:VGHHE:1967:0705.II.OE37.67.0A
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Leitsätze
1. Ob für ein einzelnes Unternehmen der Beginn der Polizeistunde nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der hessischen Verordnung über die Polizeistunde vom 18.11.1954 auf einen späteren Zeitpunkt als 1 Uhr nachts festgesetzt werden soll, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. 2. Die spätere Festsetzung des Polizeistundenbeginns kann abgelehnt werden, wenn die Lage der betreffenden Gast- oder Schankwirtschaft befürchten lässt, dass die in unmittelbarer Nähe wohnende Bevölkerung durch Lärm, der von den Gästen der Wirtschaft ausgehen wird, in ihrer Nachtruhe eine empfindliche Störung erleiden würde.
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