10 UE 731/84
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat
UrteilECLI:DE:VGHHE:1989:0331.10UE731.84.0A
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Leitsätze
Ahmadis aus Pakistan, die dort während des Pogroms 1974 gelebt haben und deshalb als vorverfolgt anzusehen sind, sind im allgemeinen als Asylberechtigte anzuerkennen, weil sie derzeit in Pakistan ihre Religion nicht ausüben können, ohne gegen Strafgesetze zu verstoßen, weil ihre Religionsausübung dort mit einem erheblichen Strafverfolgungsrisiko verbunden wäre und weil zudem eine Wiederholung vom Staat tatenlos hingenommener Ausschreitungen fanatischer Moslems gegen Angehörige der Ahmadiyya in Pakistan in absehbarer Zukunft nicht unwahrscheinlich ist (Fortführung der Rechtsprechung des Senats, Urteile vom 3. Februar 1989 - 10 UE 759/84 und 10 UE 978/84 -).
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